projekte
315 O 189/16•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2016-06-07, 315 O 189/16
315 O 189/16Kantonsgericht07.06.2016
1. Im wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit über die Ausgestaltung einer Immobilienanzeige im Internet ist die örtliche Zuständigkeit nicht nur des Gerichts begründet, in dem die Immobilie gelegen ist, sondern jedes Gerichts, in dessen Bezirk die Anzeige abgerufen werden kann.(Rn.1) 2. Ein fehlender Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung der Schlichtungsstelle und die fehlende Verlinkung in einer Immobilienanzeige im Internet stellen eine rechtswidrige Wettbewerbshandlung dar, die einen Unterlassungsanspruch der Wettbewerber begründen.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2016-06-07
Aktenzeichen: 315 O 189/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0607.315O189.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG
Im wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit über die Ausgestaltung einer Immobilienanzeige im Internet ist die örtliche Zuständigkeit nicht nur des Gerichts begründet, in dem die Immobilie gelegen ist, sondern jedes Gerichts, in dessen Bezirk die Anzeige abgerufen werden kann.(Rn.1)
Ein fehlender Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung der Schlichtungsstelle und die fehlende Verlinkung in einer Immobilienanzeige im Internet stellen eine rechtswidrige Wettbewerbshandlung dar, die einen Unterlassungsanspruch der Wettbewerber begründen.(Rn.2)
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers mittels Immobilienanzeigen anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere ohne an leicht zugänglicher Stelle den Link www. e.. e..eu/c./odr zur Verfügung zu stellen, wenn dies wie in den diesem Beschluss beigefügten Anlagen AS 4, 6, 7 und 8 ersichtlich geschieht.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
1 Die Kammer ist für den Erlass der einstweiligen Verfügung örtlich zuständig, da die Internetseite des Antragsgegners auch im Gerichtsbezirk der Kammer zugänglich ist und deshalb die Angebote ohne den erforderlichen Hinweis auf die Schlichtungsstelle auch in der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmungsgemäß abrufbar sind. Immobilienanzeigen richten sich keineswegs nur an ein interessiertes Publikum vor Ort. Die Kammer hat ihre örtliche Zuständigkeit in ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach bejaht. Die Parteien sind trotz der räumlichen Distanz auch Wettbewerber im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 3 UWG.
2 In der Sache folgt der Anspruch jedenfalls aus §§ 3, 3a, 8 UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO EU) vom 21.05.2013. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung der Schlichtungsstelle und die fehlende Verlinkung gemäß Art. 14 Abs.1 ODR-VO EU beeinträchtigen die Verbraucherinteressen spürbar, weil sie die Information über die Möglichkeit der Wahrnehmung von Verbraucherrechten betreffen. Antragsteller hat durch Vorlage der screenshots der Homepage einschließlich der Unterseiten Impressum, Kontakt und AGB sowie durch seine eidesstattliche Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Verlinkung am 13.05.2016 fehlte. Eine Unterlassungserklärung wurde auf die Abmahnung hin nicht abgegeben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.