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4 K 56/16•FG Hamburg 4. Senat, 2016-09-30, 4 K 56/16
4 K 56/16Steuergericht / 4. Abteilung30.09.2016
1. Überschussabgabe durfte noch nach Ablauf des letzten Milchquotenjahres 2014/2015 festgesetzt werden. 2. Erhebung einer Überschussabgabe bezüglich des Zwölfmonatszeitraumes 2014/2015 ist mit höherrangigem Recht vereinbar; die Erhebung der Abgabe verstößt weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt nicht vor. 3. Ob bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 das Konzertierungsverfahren verletzt worden ist, kann dahinstehen; ein Milcherzeuger kann eine Verletzung dieser interinstitutionellen Vereinbarung nicht rügen. Es wird auf die Parallelentscheidung 4 K 157/15 vom 30.09.2016 hingewiesen.
Entscheidungsdatum: 2016-09-30
Aktenzeichen: 4 K 56/16
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0930.4K56.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 55 EGV 1234/2007, Art 65 EGV 1234/2007, Art 66 EGV 1234/2007, Art 78 EGV 1234/2007, Art 79 EGV 1234/2007 ... mehr
Überschussabgabe durfte noch nach Ablauf des letzten Milchquotenjahres 2014/2015 festgesetzt werden.
Erhebung einer Überschussabgabe bezüglich des Zwölfmonatszeitraumes 2014/2015 ist mit höherrangigem Recht vereinbar; die Erhebung der Abgabe verstößt weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt nicht vor.
Ob bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 das Konzertierungsverfahren verletzt worden ist, kann dahinstehen; ein Milcherzeuger kann eine Verletzung dieser interinstitutionellen Vereinbarung nicht rügen.
Es wird auf die Parallelentscheidung 4 K 157/15 vom 30.09.2016 hingewiesen.
Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 33/16).
Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss des BFH gemäß § 126a FGO vom 1.8.2017 VII R 33/16, nicht dokumentiert). Die Entscheidungsgründe des BFH-Beschlusses vom 1.8.2017 VII R 33/16 sind inhaltsgleich mit denen des BFH-Beschlusses vom 13.7.2017 VII R 29/16, der vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
nachgehend BFH, 1. August 2017, VII R 33/16, Beschluss
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