FG Hamburg 4. Senat, 2016-09-30, 4 K 22/16

4 K 22/16Steuergericht / 4. Abteilung30.09.2016

Regest

1. Überschussabgabe durfte noch nach Ablauf des letzten Milchquotenjahres 2014/2015 festgesetzt werden. 2. Erhebung einer Überschussabgabe bezüglich des Zwölfmonatszeitraumes 2014/2015 ist mit höherrangigem Recht vereinbar; die Erhebung der Abgabe verstößt weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt nicht vor. 3. Ob bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 das Konzertierungsverfahren verletzt worden ist, kann dahinstehen; ein Milcherzeuger kann eine Verletzung dieser interinstitutionellen Vereinbarung nicht rügen. Es wird auf die Parallelentscheidung 4 K 157/15 vom 30.09.2016 hingewiesen.

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 22/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-30

Aktenzeichen: 4 K 22/16

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0930.4K22.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 55 EGV 1234/2007, Art 65 EGV 1234/2007, Art 66 EGV 1234/2007, Art 78 EGV 1234/2007, Art 79 EGV 1234/2007 ... mehr

Leitsatz

  1. Überschussabgabe durfte noch nach Ablauf des letzten Milchquotenjahres 2014/2015 festgesetzt werden.

  2. Erhebung einer Überschussabgabe bezüglich des Zwölfmonatszeitraumes 2014/2015 ist mit höherrangigem Recht vereinbar; die Erhebung der Abgabe verstößt weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt nicht vor.

  3. Ob bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 das Konzertierungsverfahren verletzt worden ist, kann dahinstehen; ein Milcherzeuger kann eine Verletzung dieser interinstitutionellen Vereinbarung nicht rügen.

Es wird auf die Parallelentscheidung 4 K 157/15 vom 30.09.2016 hingewiesen.

Orientierungssatz

  1. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 31/16).

  2. Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss des BFH gemäß § 126a FGO vom 13.7.2017 VII R 31/16, nicht dokumentiert). Die Entscheidungsgründe des BFH-Beschlusses vom 13.7.2017 VII R 31/16 sind inhaltsgleich mit denen des BFH-Beschlusses vom 13.7.2017 VII R 29/16, der vollständig dokumentiert ist.

Verfahrensgang

nachgehend BFH, 13. Juli 2017, VII R 31/16, Beschluss

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