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303 O 1/15•LG Hamburg 3. Zivilkammer, 2016-04-21, 303 O 1/15
303 O 1/15Kantonsgericht / III. Zivilkammer21.04.2016
Entscheidungsdatum: 2016-04-21
Aktenzeichen: 303 O 1/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0421.303O1.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die von der Klagepartei an die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.04.2016 zu erstattenden Kosten werden auf
4.465,36 €
(in Worten: viertausendvierhundertfünfundsechzig 36/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.04.2016 festgesetzt.
1 Der Antrag vom 20.04.2016 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
2 Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
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