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324 O 80/13•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2013-09-27, 324 O 80/13
324 O 80/13Kantonsgericht27.09.2013
1. Wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre dürfen nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden.(Rn.30) 2. Einen Gewerbetreibenden trifft der öffentlich in Internetportalen verbreitete Vorwurf mangelnder Zahlungsmoral bzw. betrügerischer Verhaltensweisen regelmäßig besonders, da solche Äußerungen geeignet sind, sich nachteilig im Wirtschaftsleben auszuwirken. Gleichzeitig besteht ein öffentliches Interesse an derartigen Informationen, da eine derartige Nachricht für zukünftige Geschäftspartner und Kunden wichtig sein kann.(Rn.31) 3. Das öffentliche Interesse an einem nicht (mehr) bestehenden Verdacht - vorliegend an einem eingestellten Ermittlungsverfahren - ist regelmäßig äußerst gering ausgeprägt.(Rn.33) 4. Eine Berichterstattung mit Namensnennung über strafrechtliche Ermittlungsverfahren kommt grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999, VI ZR 51/99).(Rn.35) Verfahrensgang nachgehend BVerfG, 29. Juni 2016, 1 BvR 3487/14, Stattgebender Kammerbeschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-27
Aktenzeichen: 324 O 80/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0927.324O80.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 926 Abs 2 ZPO
Wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre dürfen nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden.(Rn.30)
Einen Gewerbetreibenden trifft der öffentlich in Internetportalen verbreitete Vorwurf mangelnder Zahlungsmoral bzw. betrügerischer Verhaltensweisen regelmäßig besonders, da solche Äußerungen geeignet sind, sich nachteilig im Wirtschaftsleben auszuwirken. Gleichzeitig besteht ein öffentliches Interesse an derartigen Informationen, da eine derartige Nachricht für zukünftige Geschäftspartner und Kunden wichtig sein kann.(Rn.31)
Das öffentliche Interesse an einem nicht (mehr) bestehenden Verdacht - vorliegend an einem eingestellten Ermittlungsverfahren - ist regelmäßig äußerst gering ausgeprägt.(Rn.33)
Eine Berichterstattung mit Namensnennung über strafrechtliche Ermittlungsverfahren kommt grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999, VI ZR 51/99).(Rn.35)
Verfahrensgang
nachgehend BVerfG, 29. Juni 2016, 1 BvR 3487/14, Stattgebender Kammerbeschluss
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
unter den Internetadressen www. k..de, www. p..com und w..de zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen:
„Ende 2007 war ich leider gezwungen Herrn R. bezüglich der Rückgabe meiner Mietkaution vor dem Amtsgericht H.- W. zu verklagen. Im November 2008 bekam ich dann vom Amtsgericht H.- W. einen Titel, der Herrn R. verpflichtete 1.100,00 € an mich zu zahlen. Am 03.01.2009 bekam ich einen Brief von Herrn R., in dem er angeboten hat, die 1.100,00 € in 55 Monatsraten á 20,00 € zu bezahlen, da es ihm zur Zeit nicht möglich ist, die 1.100,00 € in einer Summe zu zahlen.
Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft H. und dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr R. dann Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn R. werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen.
R. B., H.“.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 661,16 Euro zu zahlen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5 % und der Beklagte 95 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 Euro, hinsichtlich Ziffer II. und III. für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf 8.500 Euro (8.000 Euro entfallen auf den Unterlassungsanspruch, 500 Euro auf den Auskunftsanspruch) festgesetzt.
1 Der Kläger begehrt die Unterlassung von Äußerungen in Internetportalen und die Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
2 Vor einigen Jahren hatte der Beklagte von dem Kläger eine Werkstattfläche gemietet. Über dieses Mietverhältnis kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits im Jahr 2008. Der hiesige Beklagte hatte den Kläger vor dem Amtsgericht H.- W. verklagt, für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Im Oktober 2008 schlossen die Parteien in dem Rechtsstreit einen Vergleich, mit dem sich der hiesige Kläger zu Zahlung von 1.100 Euro an den Beklagten verpflichtete (Anlage B 2).
3 Am 1. Januar 2009 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er auf den Vergleich lediglich Raten von 55 x 20 Euro zahlen könne und fragte an, ob der Beklagte damit einverstanden sei (Anlage B 3). Dieser lehnte die Ratenzahlung ab, teilte dies dem Kläger mit, forderte ihn auf, den Betrag unverzüglich zu zahlen und wies darauf hin, dass er eine Strafanzeige gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft gestellt habe (Anlage B 4). Er erteilte sodann am 18.Februar 2009 einen Vollstreckungsauftrag. Der Kläger leistete am 17. Februar 2009 einen Betrag von 110 Euro sowie am 26.02.2009 einen Betrag von 990 Euro.
4 Die Staatsanwaltschaft H. stellte das Verfahren gegen den Kläger nach § 153 Abs. 1 StPO ein und begründete diese Entscheidung in einem weiteren Schreiben an den Beklagten (Anlage B 10).
5 Im Jahr 2012 veröffentlichte der Beklagte die angegriffenen Äußerungen auf drei Portalen (g., k. und w..de), für die Einzelheiten wird auf die Anlagen K 2 sowie die Anlage ASt 2 aus dem Verfahren 324 O 643/12 Bezug genommen.
6 Die Beiträge wurden durch den Beklagten, im Fall des Beitrags bei k. möglicherweise durch Bemühungen des Klägers wieder entfernt.
7 Der Kläger mahnte den Beklagten bezüglich der drei Portale mit zwei Schreiben ab, wobei zwischen den Parteien das genaue Datum sowie teilweise der Inhalt des ersten Schreibens streitig ist, nach dem klägerischen Vortrag wurde mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 wegen der bei g. und k. erfolgten Einträge abgemahnt (Anlage K 3), am 23. November 2012 nochmals wegen des k. Eintrags (Anlage K 5), nach dem Beklagtenvortrag wurde mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 wegen der Einträge bei g. und w. abgemahnt und bezüglich des Eintrages auf k. am 23. November 2012. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 und gab keine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K 4). Der Kläger beantragte sodann bei der erkennenden Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der entsprechende Beschluss erging zum Aktenzeichen 324 O 643/12 und wurde dem Beklagten am 21. Dezember 2012 zugestellt.
8 Der Beklagte hat sodann den Antrag nach § 926 ZPO auf Erhebung der Hauptsacheklage gestellt, dem Kläger wurde mit Beschluss vom 14. Januar 2013 die entsprechende Frist gesetzt, er hat die Klage mit Fax am 15. Februar 2013 eingereicht, das Original ist am 16. Februar 2013 bei Gericht eingegangen.
9 Vor Rechtshängigkeit der Klage erteilte der Beklagte dem Kläger Auskunft über den Umfang und den Zeitpunkt der von ihm verfassten und verbreiteten Bewertungen.
10 Der Kläger trägt vor, dass er die Zahlungen an den Beklagten freiwillig erbracht habe, die Einschaltung der Staatsanwaltschaft sei nicht erforderlich gewesen. Die Beiträge seien zu unterschiedlichen Zeiten entdeckt und abgemahnt worden, sie seien zum Zeitpunkt der Abmahnung noch vorhanden gewesen.
11 Er ist der Ansicht, dass der Inhalt eines Rechtsstreits nicht veröffentlich werden dürfe, zudem werde hier der Eindruck erweckt, dass er nicht habe zahlen können bzw. ein strafbares Verhalten vorgelegen habe. Die von dem Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien nicht zulässig, da sie für ihn abträglich seien und es sich zudem um einen Sachverhalt von vor vielen Jahren handele. Zudem seien die Tatsachen falsch dargestellt, es sei bereits falsch, wenn behauptet werde, eine Kaution sei nicht zurückgezahlt worden, da es sich um einen Forderung aus dem Vergleich gehandelt habe. Es fehle für die Verbreitung der Behauptungen an einem berechtigten Interesse. Er stehe nicht im öffentlichen Interesse oder im Fokus der Medien. Ferner sei der Betroffene dieser Äußerungen –R. I. – nicht der Vermieter gewesen.
12 Er ist der Auffassung, dass der Beklagte die Beiträge nicht freiwillig beseitigt habe.
13 Der Kläger beantragt, nachdem die Parteien den Klagantrag zu Ziffer 2 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nunmehr,
14 1. dem Beklagten zu untersagen, unter den Internetadressen www. k..de, www. p..com und w..de die folgenden Äußerungen zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen:
15 „Ende 2007 war ich leider gezwungen Herrn R. bezüglich der Rückgabe meiner Mietkaution vor dem Amtsgericht H.- W. zu verklagen. Im November 2008 bekam ich dann vom Amtsgericht H.- W. einen Titel, der Herrn R. verpflichtete 1.100,00 € an mich zu zahlen. Am 03.01.2009 bekam ich einen Brief von Herrn R., in dem er angeboten hat, die 1.100,00 € in 55 Monatsraten á 20,00 € zu bezahlen, da es ihm zur Zeit nicht möglich ist, die 1.100,00 € in einer Summe zu zahlen.
16 Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft H. und dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr R. dann Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn R. werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen. R. B., H.“.
17 Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
18 2. den Beklagten zu verurteilen, EUR 661, 16,- an ihn zu zahlen.
19 Der Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei verfristet und die einstweilige Verfügung aufzuheben. Zudem seien die streitgegenständlichen Behauptungen wahr und im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Beziehung der Parteien in den Bewertungsportalen getätigt worden. Es handele sich nicht um Schmähkritik. Ferner habe er die Einträge freiwillig und endgültig offline gestellt bzw. stellen lassen. Hilfsweise trage er vor, dass sich die Unterlassungsaufforderung bezüglich k. bereits vor Klageeinreichung und auch bereits vor der einstweiligen Verfügung erledigt habe, am 24.Oktober 2012 seien die Einträge bei k. und w. nicht mehr vorhanden gewesen. Auch sei der Kläger in dem Eintrag bei w. nicht mit seinem Namen, sondern mit „Herr R.“ bezeichnet worden.
22 Er ist der Ansicht, dass die Wiederholungsgefahr fehle und dass es dem Kläger darum gehe, hohe Kosten zu seinen Lasten zu produzieren. Alle streitgegenständlichen Beiträge seien zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung dem Kläger bekannt gewesen. Auch zweifele er an der Dringlichkeit, da zwischen dem Erlass der einstweiligen Verfügung und der Zustellung mehr als zwei Wochen vergangen seien.
23 Er trägt vor, dass es aus seiner Sicht erforderlich gewesen sei, die Staatsanwaltschaft zu beauftragen und die Zwangsvollstreckung einzuleiten, um Druck auf den Kläger auszuüben, im übrigen seien die Portale für ihn im Jahr 2012 neu gewesen, so dass er seine Erfahrungen mit dem Kläger habe wahrheitsgemäß wiedergeben wollen. Er ist der Ansicht, da von jeder negativen Bewertung eine Prangerwirkung ausgehe, dass Bewertungsportale überflüssig seien, wenn nur positive Beiträge verbreitet werden dürften. Die Mitteilung wahrer Tatsachen diene jedoch dem Verbraucherschutz und der Meinungsäußerung. Wahre Tatsachen seien hinzunehmen, es sei denn, es werde die Grenze zur Schmähkritik überschritten. Auch der Zeitablauf stehe der Zulässigkeit der Bewertungen nicht entgegen, die im Übrigen einen Sachbezug aufwiesen.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzungen vom 9. August 2013 Bezug genommen.
25 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers ist begründet (I.), der Kläger hat zudem Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (II.) Die Kosten im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsanspruch (Klagantrag zu 2.) waren gem. § 91a ZPO dem Kläger aufzuerlegen (III.).
I.
26 Dem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1, Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Äußerung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
27 1. Die einstweilige Verfügung war nicht gemäß § 926 Abs. 2 ZPO aufzuheben, weil der Kläger der Anordnung auf Erhebung der Hauptsacheklage nicht nachgekommen ist. Es kommt vorliegend nicht auf die Frage an, ob die Klagerhebung durch das Faxschreiben rechtzeitig erfolgt ist, da der maßgeblich Zeitpunkt für die Beurteilung der Fristwahrung der Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz ist. Ein Versäumen der gesetzten Frist ist geheilt, soweit die nachgeholte Hauptsacheklage bis zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag zugestellt wurde (Zöller ZPO 29. Aufl. § 926 Rn. 33). Da der Kläger unstreitig vor diesem Zeitpunkt die Klage erhoben hatte und diese dem Beklagten zugestellt war, besteht kein Anlass, die einstweilige Verfügung aus diesem Grund aufzuheben.
28 2. Der Kläger ist von den drei angegriffenen Berichterstattungen in den verschiedenen Portalen betroffen, denn er wird namentlich genannt. Dies gilt auch für den Eintrag bei w. wie sich aus der Anlage ASt 2 (Seite 3) aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren 324 O 643/12 ergibt, da über der konkreten Bewertung „R. I. E.K.“ steht, so dass der Leser den Kläger identifizieren kann, auch wenn sich die anschließende streitgegenständliche Bewertung auf einen „Herrn R.“ bezieht.
29 Die Einstellung und Verbreitung der Bewertungen durch den Beklagten war rechtswidrig, da sie den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen, denn im Zeitpunkt des Einstellens überwog das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nach der gebotenen Abwägung die Meinungsfreiheit des Beklagten.
30 a) Wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre dürfen zwar nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung mit sozialer Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist, da im Bereich der Sozialsphäre dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein tendenziell größeres Gewicht zuzuerkennen ist (BVerfG Beschluss v. 18.02.2010, AfP 2010, 145 - Juris Rn. 25; BGH Urteil v. 2.11.2011, AfP 2012, 53 – Juris Rn. 17).
31 Die Information über das gegen den Kläger eingeleitete und schließlich eingestellte Ermittlungsverfahren ist ebenso wie die zivilrechtliche Auseinandersetzung der Parteien der Sozialsphäre zuzuordnen, dennoch überwiegt vorliegend das Anonymitätsinteresse des Klägers. Die Berichterstattung des Beklagten entfaltet für den Kläger eine erhebliche Eingriffsintensität. Es ist nicht nur zu berücksichtigen, dass einen Gewerbetreibenden der öffentlich verbreitete Vorwurf mangelnder Zahlungsmoral bzw. betrügerischer Verhaltensweisen regelmäßig besonders trifft, da solche Äußerungen geeignet sind, sich nachteilig im Wirtschaftsleben auszuwirken. Denn gleichzeitig besteht ein öffentliches Interesse an derartigen Informationen, da für zukünftige Geschäftspartner oder Kunden eine derartige Nachricht wichtig sein kann. Entscheidend sind hier jedoch die konkreten Umstände des Ermittlungsverfahrens und die zeitlichen Abläufe zu beachten, die dazu führen, dass von keinem besonders erheblichen öffentlichen Interesse zum Zeitpunkt der Verbreitung auszugehen ist und die Belange des Klägers überwiegen.
32 Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war ein Vorwurf, der dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, da weder die vorgeworfene Begehungsweise noch der möglicherweise entstandene Schaden Umstände offenbaren, die geeignet wären, den Tatvorwurf als besonders herausragend oder verwerflich zu qualifizieren. Dies spiegelt sich auch in der Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO wieder, die u.a. voraussetzt, dass die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
33 Hinzu kommt, dass zwischen der Einleitung bzw. Einstellung des Strafverfahrens und der Bewertung durch den Beklagten 3 Jahre vergangen sind und es sich um ein im Zeitpunkt der Berichterstattung bereits seit längerer Zeit erledigtes Ermittlungsverfahren handelte. Dieser Zeitablauf spricht ebenfalls gegen ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit. Das öffentliche Interesse an einem gerade nicht (mehr) bestehenden Verdacht ist regelmäßig äußerst gering ausgeprägt. Auch das Kammergericht hat ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Mitteilung eines eingestellten Ermittlungsverfahrens verneint (vgl. KG NJW 1989, 397 (398)). Ein Berichterstattungsinteresse daran, neu über veraltete Vorgänge zu informieren, ist zudem ebenfalls gering. Es liegen auch keine Umstände vor, die hier ein Wiederaufgreifen des Ermittlungsverfahrens rechtfertigen können.
34 Es muss im Rahmen der Abwägung zwar auch beachtet werden, dass es sich für den Kläger möglicherweise um keine besonders hohe Eingriffsintensität handelt, da das ihm vorgeworfene Fehlverhalten ebenfalls nicht als schwer zu bezeichnen ist und daher nicht geeignet sein könnte, einen derartig intensiven Eingriff auszulösen. Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände und der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers muss hier jedoch von einer hohen Beeinträchtigung des Klägers ausgegangen werden, denn dem Kläger wird vorgeworfen, dass er seine Verpflichtungen erst unter dem Druck der ermittelnden Strafverfolgungsbehörden erfüllt. Dies trifft ihn als Kaufmann besonders und ist geeignet, das Dritte seine Zuverlässigkeit in Frage stellen und geschäftliche Kontakte meiden. Von Bedeutung ist hierbei auch, dass er Kläger selbst keine hervorgehobene Stellung inne hat oder aus sonstigen Gründen von einer besonderen Bekanntheit auszugehen ist.
35 b) Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berichterstattung mit Namensnennung über strafrechtliche Ermittlungsverfahren nur unter zwei Voraussetzungen rechtmäßig ist. Die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung müssen eingehalten sein (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 20 = BGH AfP 2000, 167 – Namensnennung) und weiter ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Namensnennung dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren. (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 30 mit weiteren Nachweisen = BGH AfP 2000, 167). Wie bereits dargestellt liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.
36 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. 10. 2012, Az. VI ZR 4/12. Darin stellt der Bundesgerichtshof zunächst darauf ab, dass die Berichterstattung im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung während des laufenden Ermittlungsverfahrens rechtmäßig war (Juris Abs. 17 ff.). Anschließend führt der BGH aus, dass auch das weitere Bereithalten der Meldung nicht durch Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO rechtswidrig wurde (Juris Abs. 22 ff.). Ist aber eine Berichterstattung bereits im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einstellung/ Verbreitung rechtswidrig, so wird sie durch reinen Zeitablauf nicht rechtmäßig. Vielmehr handelt es sich um eine Privilegierung desjenigen, der ursprünglich rechtmäßig berichtet hat und der diese Beiträge lediglich weiter vorhält. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich daher der Rechtssatz entnehmen, dass eine ursprünglich rechtmäßige Berichterstattung in einem Archiv weiter vorgehalten werden kann. So liegt es hier aber gerade nicht, denn der Beklagte wird nicht wegen einer Altmeldung in Anspruch genommen, sondern wegen aktueller Behauptungen über ein zurückliegendes Ermittlungsverfahren.
37 c) Im Zeitpunkt, in dem diese Berichterstattungen von dem Beklagten verbreitet wurden, bestand damit kein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung dieser Beiträge, so dass sich deren Verbreitung als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Dass der Beklagte sodann die Löschung dieser Inhalte vornahm bzw. veranlasste ist unabhängig von dem Zeitpunkt der jeweiligen Löschung unerheblich, da dies die bereits erfolgte Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers und die bereits entstandene Wiederholungsgefahr nicht ausräumen konnte. Der Beklagte wird vorliegend zutreffend als Täter und nicht als Störer in Anspruch genommen. Das Löschen des Beitrages unter k. führt daher unabhängig von dem genauen Zeitpunkt auch zu keiner Erledigung, die der Beklagte hilfsweise vorträgt.
38 3. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die dem Verfahren vorangegangene einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. Insbesondere genügt ein Löschen der beanstandeten Beiträge nicht.
II.
39 Aus den unter I. dargelegten Gründen stellen die vorprozessualen Abmahnungen eine zweckmäßige Rechtsverfolgung dar. Ausgehend von einem als angemessen erachteten Gegenstandswert von 8.000 Euro bezüglich des Unterlassungsanspruchs ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 661,16 Euro.
40 | | | | | --- | --- | --- | | 1,3 Geschäftsgebühr | | 535,60 Euro | | Auslagenpauschale | | 20,00 Euro | | Mehrwertsteuer | | 105,56 Euro | | Gesamt | | 661,16 Euro |
III.
41 Die prozessualen Nebenentscheidungen sowie die Festsetzung des Streitwertes beruhen auf §§ 3, 4, 91a, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
42 Soweit die Parteien gem. § 91a ZPO den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, denn dieser wären insoweit im Rechtsstreit unterlegen gewesen. Der auf Auskunft gerichtet Klagantrag wäre unbegründet gewesen. Ein Auskunftsanspruch des Betroffenen über den Verbreitungsumfang einer Berichterstattung kann aus § 242 BGB folgen. Vorliegend hat der Beklagte vorgetragen, dass er dem Kläger die begehrte Auskunft bereits vor Rechtshängigkeit erteilt hat. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten, weder hat er die Erteilung der Auskunft bestritten, noch vorgetragen, dass die Auskunft nicht hinreichend konkret oder umfassend gewesen sei. Der Beklagte hat zwar lediglich vorgetragen, dass er vor Rechtshängigkeit der Klage die Auskunft erteilt habe, so dass denkbar wäre, dass die Auskunft auch zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erfolgt sein könnte, da der Kläger hierzu jedoch schweigt, ist davon auszugehen, dass die Auskunft vor Anhängigkeit erfolgte, so dass es auf die Frage, ob – einen Fall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unterstellt – eine unverzügliche Klagrücknahme vorliegt, nicht mehr ankommt.
43 Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 19. August 2013 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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