LG Hamburg 4. Zivilkammer, 2011-11-24, 304 O 207/10

304 O 207/10Kantonsgericht / IV. Zivilkammer24.11.2011

Regest

1. Wurden mit einem komplexen Grundstückskaufvertrag 8 mit Büroimmobilien bebaute Grundstücke samt Betriebseinrichtungen erworben (unter Ausschluss des Sachmängelgewährleistungsrechts und Vereinbarung eines vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht entkoppelten Haftungsregimes), kann der Erwerber nicht mit Erfolg von diesem Vertrag zurücktreten, weil die Immobilien eine Vielzahl von Mängeln aufweisen, wenn sich ein solches Recht nicht aus dem Vertrag selbst ergibt und Sachmängelgewährleistungsansprüche ausscheiden, weil es an der Gesamterheblichkeit der behaupteten Mängel für den Vertragsschluss fehlt.(Rn.455) 2. Es stellen auch im Vertrag (behauptet unzutreffend) abgegebene Garantien (z.B. zum Zustand der Gesamtanlage, zu behördlichen Auflagen, zu (nicht bestehenden) Rechtsstreitigkeiten, zu Stellplatznachweisen und zum Zustand der Außenanlagen) keine Beschaffenheitsvereinbarungen dar, so dass die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands nicht mit einer fehlenden Soll-Beschaffenheit aufgrund unzutreffend abgegebener Garantien begründet werden kann. Die Verletzung der selbständigen Garantien kann nur die darin abschließend vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen, ist damit allenfalls für die Frage der von dem Erwerber (hilfsweise) geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Garantien von Bedeutung.(Rn.464) (Rn.468) 3. Zwar mögen einzelne Mängel im Sinne einer Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit von der bei Sachen gleicher Art üblichen und von den Käufern zu erwartenden Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen. Die behaupteten Mängel sind für den Kaufvertrag aber nicht in der Weise gesamterheblich, dass sie auf den Vertrag als ganzen durchschlagen. Bei dieser Beurteilung maßgeblich ist, dass der Immobilienkaufvertrag in seiner Gesamtheit und Komplexität einem Unternehmenskauf vergleichbar ist, so dass die Grundsätze des Unternehmenskaufs im Hinblick auf den zugrunde zu legenden Mangelbegriff für den Erwerb der Immobilien anwendbar sind.(Rn.479) (Rn.481) (Rn.506) (Rn.518) 4. Es scheitert auch eine Vertragsanfechtung wegen arglistigen Verschweigens der Mängel, da die Anfechtung bereits hinsichtlich weiter Teile der Beanstandungen verfristet und damit ausgeschlossen ist (§§ 123, 124 Abs. 1 BGB).(Rn.607) 5. Ebenso bestehen keine Ansprüche aus culpa in contrahendo, denn jedenfalls ist eine Haftung insofern durch Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung abbedungen worden.(Rn.637) (Rn.640) 6. Auch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags aus § 826 BGB besteht mangels Gesamterheblichkeit der vorgetragenen Mängel und damit mangels Kausalität derselben für den Vertragsschluss nicht.(Rn.649) 7. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Teilurteil vom 24. November 2011 ist durch Beschluss vom 21. Februar 2012 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 4. Zivilkammer — 304 O 207/10 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-24

Aktenzeichen: 304 O 207/10

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:1124.304O207.10.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Normen: § 123 BGB, § 124 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 280 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Wurden mit einem komplexen Grundstückskaufvertrag 8 mit Büroimmobilien bebaute Grundstücke samt Betriebseinrichtungen erworben (unter Ausschluss des Sachmängelgewährleistungsrechts und Vereinbarung eines vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht entkoppelten Haftungsregimes), kann der Erwerber nicht mit Erfolg von diesem Vertrag zurücktreten, weil die Immobilien eine Vielzahl von Mängeln aufweisen, wenn sich ein solches Recht nicht aus dem Vertrag selbst ergibt und Sachmängelgewährleistungsansprüche ausscheiden, weil es an der Gesamterheblichkeit der behaupteten Mängel für den Vertragsschluss fehlt.(Rn.455)

  2. Es stellen auch im Vertrag (behauptet unzutreffend) abgegebene Garantien (z.B. zum Zustand der Gesamtanlage, zu behördlichen Auflagen, zu (nicht bestehenden) Rechtsstreitigkeiten, zu Stellplatznachweisen und zum Zustand der Außenanlagen) keine Beschaffenheitsvereinbarungen dar, so dass die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands nicht mit einer fehlenden Soll-Beschaffenheit aufgrund unzutreffend abgegebener Garantien begründet werden kann. Die Verletzung der selbständigen Garantien kann nur die darin abschließend vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen, ist damit allenfalls für die Frage der von dem Erwerber (hilfsweise) geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Garantien von Bedeutung.(Rn.464) (Rn.468)

  3. Zwar mögen einzelne Mängel im Sinne einer Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit von der bei Sachen gleicher Art üblichen und von den Käufern zu erwartenden Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen. Die behaupteten Mängel sind für den Kaufvertrag aber nicht in der Weise gesamterheblich, dass sie auf den Vertrag als ganzen durchschlagen. Bei dieser Beurteilung maßgeblich ist, dass der Immobilienkaufvertrag in seiner Gesamtheit und Komplexität einem Unternehmenskauf vergleichbar ist, so dass die Grundsätze des Unternehmenskaufs im Hinblick auf den zugrunde zu legenden Mangelbegriff für den Erwerb der Immobilien anwendbar sind.(Rn.479) (Rn.481) (Rn.506) (Rn.518)

  4. Es scheitert auch eine Vertragsanfechtung wegen arglistigen Verschweigens der Mängel, da die Anfechtung bereits hinsichtlich weiter Teile der Beanstandungen verfristet und damit ausgeschlossen ist (§§ 123, 124 Abs. 1 BGB).(Rn.607)

  5. Ebenso bestehen keine Ansprüche aus culpa in contrahendo, denn jedenfalls ist eine Haftung insofern durch Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung abbedungen worden.(Rn.637) (Rn.640)

  6. Auch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags aus § 826 BGB besteht mangels Gesamterheblichkeit der vorgetragenen Mängel und damit mangels Kausalität derselben für den Vertragsschluss nicht.(Rn.649)

  7. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Teilurteil vom 24. November 2011 ist durch Beschluss vom 21. Februar 2012 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

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