LG Hamburg 14. Zivilkammer, 2015-09-29, 314 O 134/15

314 O 134/15Kantonsgericht29.09.2015

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 14. Zivilkammer — 314 O 134/15 — Versäumnisurteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-29

Aktenzeichen: 314 O 134/15

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0929.314O134.15.0A

Dokumenttyp: Versäumnisurteil

Gründe

1 1. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, der Klägerin die Verpfändungserklärung über die Versicherung mit der Versicherungsnummer 8...9, bestehend bei der V. B. Lebensversicherung a.G., < Anschrift entfernt > in (PLZ) D., im Original herauszugeben.

2 2. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, den Versicherungsschein zu der in Ziffer 1 genannten Versicherungsnummer, welche die Beklagte zu 1.) verwahrt, an die Klägerin im Original herauszugeben.

3 3. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, die Rückdeckungsversicherung mit der in Ziffer 1 genannten Versicherungsnummer bei dem in Ziffer 1 genannten Versicherer für einen anderen Durchführungsweg, nach Wahl der Klägerin freizugeben (Versicherungsnehmerwechsel).

4 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.135,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.07.2015 zu zahlen.

5 5. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 186,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2014 zu zahlen.

6 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche aus der Beitragsfreistellung des in Ziffer 1 genannten Versicherungsvertrages entstanden sind.

7 7. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.465,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.07.2015 zu zahlen.

8 8. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

9 9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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