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327 O 210/16•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2016-05-26, 327 O 210/16
327 O 210/16Kantonsgericht26.05.2016
Entscheidungsdatum: 2016-05-26
Aktenzeichen: 327 O 210/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0526.327O210.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer bzw. Präsidenten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
verboten (und zwar den Antragsgegnerinnen zu 1., 3. und 4. in der Bundesrepublik Deutschland, der Antragsgegnerin zu 2. in der Europäischen Union),
Sport- und Freizeitschuhe herzustellen oder herstellen zu lassen, einzuführen oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die – egal in welcher Farb- und Kontrastgestaltung – im Fersenbereich ein Winkelband aufweisen, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich:
und/oder
und/oder
und/oder
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen wie Gesamtschuldnerinnen nach einem Streitwert von € 750.000,00.
Die Schutzschrift vom 11.05.2016 (393 AR 261/16) hat vorgelegen.
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