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315 O 81/16•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2016-03-10, 315 O 81/16
315 O 81/16Kantonsgericht10.03.2016
1. Auch die Fersenlasche eines Schuhs kann durch Aufbringen eines Zeichens zur markenmäßigen Kennzeichnung genutzt werden.(Rn.8) 2. Einzelfall zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Nutzung eines Zeichens (hier: Verwechslungsgefahr bei der Kennzeichnung von Sportschuhen bejaht).(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2016-03-10
Aktenzeichen: 315 O 81/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0310.315O81.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 9 Abs 1b GeschmMG, Art 154 GeschmMG, Art 151 GeschmMG
Auch die Fersenlasche eines Schuhs kann durch Aufbringen eines Zeichens zur markenmäßigen Kennzeichnung genutzt werden.(Rn.8)
Einzelfall zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Nutzung eines Zeichens (hier: Verwechslungsgefahr bei der Kennzeichnung von Sportschuhen bejaht).(Rn.9)
Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,
v e r b o t e n,
und zwar der Antragsgegnerin zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland, der Antragsgegnerin zu 2. in der Europäischen Union, Sport- und Freizeitschuhe herzustellen oder herstellen zu lassen, einzuführen oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die – egal in welcher Farb- und Kontrastgestaltung – im Fersenbereich ein Winkelband aufweisen, wie aus der nachfolgenden Einblendung ersichtlich:
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen nach einem Streitwert in Höhe von € 500.000,--.
1 Die Schutzschrift von Rechtsanwältin Dr. N. vom 2. März 2016 hat bei der Entscheidung vorgelegen.
2 Der Unterlassungsanspruch folgt im Streitfall aus Art. 9 Abs. 1 b) GMV in Verbindung mit den Art. 145, 151 GMV. Im Streitfall bestehen zu Gunsten der Antragstellerin ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch.
3 (1) Es besteht zu Gunsten der Antragstellerin ein Verfügungsgrund.
4 Die Antragstellerin hat durch die eidesstattliche Versicherung ihres Direktors S. S. vom 7. März 2016 (Anlage Ast. 3) glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin in seiner Person erstmals am 10. Februar 2016 von der Verwendung der streitgegenständlichen Gestaltung der Sportschuhe der Antragsgegnerinnen mit einem wie aus dem Tenor ersichtlichen Winkelband Kenntnis erlangt hat. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerinnen sodann durch ihren Prozessbevollmächtigten abmahnen. Da die Antragsgegnerinnen keine Unterlassungserklärung abgaben, reichte sie zeitnah am 7. März 2016 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Die Antragstellerin hat die Angelegenheit damit als dringlich behandelt.
5 Soweit die Antragsgegnerinnen in ihrer Schutzschrift einwenden, die Angelegenheit, sei nicht dringlich, weil gegen die Verfügungsmarke ein Löschungsantrag eingereicht worden sei; eine Löschung der Verfügungsmarke sei wahrscheinlich, kann die Kammer dem nicht folgen. Aus Sicht der Kammer ist nicht ersichtlich, warum die Verfügungsmarke wegen fehlender Kennzeichnungskraft gelöscht werden sollte. Die Marke der Antragstellerin ist vielmehr hinreichend unterscheidungskräftig und dürfte im Verkehr zudem eine gesteigerte Bekanntheit erlangt haben.
6 (2) Zu Gunsten der Antragstellerin besteht auch ein Verfügungsanspruch.
7 Zwischen der eingetragenen Marke der Antragstellerin und der von den Antragsgegnerinnen verwendeten Gestaltung besteht nach Auffassung der Kammer Verwechslungsgefahr.
8 Die Antragsgegnerinnen verwenden die streitgegenständliche Kennzeichnung auf einer Fersenlasche, die von Markenartiklern auch für die Positionierung der Marke verwendet wird. Die Lasche wird insbesondere von den Antragsgegnerinnen für ihre Marke „S.“ verwendet; dies hat die Antragstellerin durch Einreichung von Bildern glaubhaft gemacht.
9 Die Zeichen sind miteinander verwechslungsfähig, da sie sehr ähnlich sind. Die „Pfeilzeichen“ der Antragsgegnerinnen sind zwar schmaler als bei der Marke der Antragstellerin; hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Verkehr die Zeichen in der Regel nicht nebeneinander sieht. Es überwiegen nach Auffassung der Kammer die übereinstimmenden Teile.
10 Die Antragstellerin hat auch die rechtserhaltende Benutzung ihres Zeichens nachgewiesen. Die Antragstellerin hat insbesondere durch die eidesstattliche Versicherung ihres Direktors S. S. vom 7. März 2016 (Anlage Ast. 3) glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständliche Marke bei den Sandalen „S.“ und insbesondere der Sportschuhmarke „Z.“ rechtserhaltend verwendet wird. Die Antragstellerin verweist zudem zu Recht auf die Entscheidung der Löschungsabteilung des HABM vom 16. Oktober 2015 (Anlage Ast. 2), in der das HABM den Antrag auf Erklärung des Verfalls für die streitgegenständliche Marke für „Sportbekleidung, Schuhe …“ zurückgewiesen hat.
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