FG Hamburg 6. Senat, 2016-06-16, 6 K 235/14

6 K 235/14Steuergericht / 6. Abteilung16.06.2016

Regest

1. Der bei einem Rückwechsel nach § 5a Abs. 6 EStG anzusetzende Teilwert bildet die Grundlage für die Abschreibung des Wirtschaftsgutes(Rn.77) (Rn.79) . 2. Von dem Teilwert abzuziehen ist der Schrottwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Schrottwertes ist der Zeitpunkt der Umstellung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes(Rn.75) (Rn.96) (Rn.100) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 235/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-16

Aktenzeichen: 6 K 235/14

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0616.6K235.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5a Abs 6 EStG 2009, EStG VZ 2012, § 6 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2009

Leitsatz

  1. Der bei einem Rückwechsel nach § 5a Abs. 6 EStG anzusetzende Teilwert bildet die Grundlage für die Abschreibung des Wirtschaftsgutes(Rn.77) (Rn.79) .

  2. Von dem Teilwert abzuziehen ist der Schrottwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Schrottwertes ist der Zeitpunkt der Umstellung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes(Rn.75) (Rn.96) (Rn.100) .

Orientierungssatz

  1. Zum LS 2: Der Wechsel der Gewinnermittlungsart stellt eine fiktive Anschaffung dar. An die Stelle der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten tritt der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, der in der Schlussbilanz der letzen Gewinnermittlung nach der Tonnage ermittelt wurde(Rn.79) (Rn.100) .

  2. Teilweise Parallelentscheidung: Urteil des FG Hamburg vom 16.6.2016 6 K 78/15 (vollständig dokumentiert).

  3. Revision wurde eingelegt (Das Az. des BFH lautete bis zur Löschung des Verfahrens in den Registern IV R 39/16. Nach Beendigung der Verfahrensunterbrechung Fortführung des Revisionsverfahrens unter dem Az. IV R 15/23).

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