FG Hamburg 6. Senat, 2016-05-26, 6 K 194/14

6 K 194/14Steuergericht / 6. Abteilung26.05.2016

Regest

Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren setzt voraus, dass der eingelegte Einspruch Erfolg hatte. Ein unzulässiger Einspruch kann keinen Erfolg haben(Rn.37) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 194/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-26

Aktenzeichen: 6 K 194/14

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0526.6K194.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 118 AO, § 348 AO, § 77 Abs 1 EStG 2009, § 77 Abs 2 EStG 2009, § 77 Abs 3 EStG 2009 ... mehr

Leitsatz

Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren setzt voraus, dass der eingelegte Einspruch Erfolg hatte. Ein unzulässiger Einspruch kann keinen Erfolg haben(Rn.37) .

Orientierungssatz

  1. Ergeht die Kostenentscheidung in einem Kindergeldverfahren nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG im Rahmen der Einspruchsentscheidung, ist hiergegen ausschließlich die Klage, nicht auch der Einspruch, statthaft (Anschluss an BFH Urteil vom 13. Mai 2013 III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II 2015, 844)(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) (Rn.25) .

  2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 97/16).

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