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3 K 145/15•FG Hamburg 3. Senat, 2016-04-15, 3 K 145/15
3 K 145/15Steuergericht / 3. Abteilung15.04.2016
Zinsen für durchlaufende Kredite sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG 2002 vom 14.08.2007 hinzuzurechnen (Rn.29) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.37) .
Entscheidungsdatum: 2016-04-15
Aktenzeichen: 3 K 145/15
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0415.3K145.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zinsen für durchlaufende Kredite sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG 2002 vom 14.08.2007 hinzuzurechnen (Rn.29) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.37) .
Die Zinsen für durchlaufende Kredite von der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG n. F. auszunehmen, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Mit der Änderung des § 8 Nr. 1 GewStG n. F. bezweckte der Gesetzgeber, die bisher auf die Nummern 1 bis 3 und 7 aufgeteilten Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassungen zusammenzufassen, deren Struktur zu vereinfachen und zu erreichen, dass die Geld- und Sachkapitalüberlassung künftig unabhängig von der Dauer der Überlassung erfasst werden (Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 39/16, abgegeben an 3. Senat, neues Az.: III R 24/16).
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