FG Hamburg 3. Senat, 2016-04-15, 3 K 145/15

3 K 145/15Steuergericht / 3. Abteilung15.04.2016

Regest

Zinsen für durchlaufende Kredite sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG 2002 vom 14.08.2007 hinzuzurechnen (Rn.29) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.37) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 3. Senat — 3 K 145/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-15

Aktenzeichen: 3 K 145/15

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0415.3K145.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zinsen für durchlaufende Kredite sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG 2002 vom 14.08.2007 hinzuzurechnen (Rn.29) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.37) .

Orientierungssatz

  1. Die Zinsen für durchlaufende Kredite von der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG n. F. auszunehmen, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Mit der Änderung des § 8 Nr. 1 GewStG n. F. bezweckte der Gesetzgeber, die bisher auf die Nummern 1 bis 3 und 7 aufgeteilten Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassungen zusammenzufassen, deren Struktur zu vereinfachen und zu erreichen, dass die Geld- und Sachkapitalüberlassung künftig unabhängig von der Dauer der Überlassung erfasst werden (Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) .

  2. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 39/16, abgegeben an 3. Senat, neues Az.: III R 24/16).

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