FG Hamburg 6. Senat, 2016-04-05, 6 K 81/15

6 K 81/15Steuergericht / 6. Abteilung05.04.2016

Regest

1. Die Gewährung eines Optionsrechts kann zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen(Rn.28) . 2. Der Lohn fließt nicht schon mit der Einräumung des Rechts zu, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien verbilligt zu erwerben, sondern grundsätzlich erst mit Ausübung der Option durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst(Rn.29) . 3. Der Vorteil aus einer Optionsgewährung fließt dem Arbeitnehmer als Optionsnehmer nicht nur dadurch zu, dass er die Optionsrechte ausübt, sondern auch dadurch, dass der Arbeitnehmer die Optionsrechte anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer über das Recht verfügt, so etwa, wenn der Arbeitnehmer auf ein ihm zugewandtes Aktienankaufsrecht gegen Entgelt verzichtet(Rn.32) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 81/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-05

Aktenzeichen: 6 K 81/15

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0405.6K81.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 11 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 8 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2011

Leitsatz

  1. Die Gewährung eines Optionsrechts kann zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen(Rn.28) .

  2. Der Lohn fließt nicht schon mit der Einräumung des Rechts zu, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien verbilligt zu erwerben, sondern grundsätzlich erst mit Ausübung der Option durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst(Rn.29) .

  3. Der Vorteil aus einer Optionsgewährung fließt dem Arbeitnehmer als Optionsnehmer nicht nur dadurch zu, dass er die Optionsrechte ausübt, sondern auch dadurch, dass der Arbeitnehmer die Optionsrechte anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer über das Recht verfügt, so etwa, wenn der Arbeitnehmer auf ein ihm zugewandtes Aktienankaufsrecht gegen Entgelt verzichtet(Rn.32) .

Orientierungssatz

  1. Wird bei der Einräumung von Aktienoptionsrechten im Interesse des Arbeitgebers an der Mitarbeiterbindung des begünstigten Arbeitnehmers ein Abtretungsverbot in Bezug auf die eingeräumten Optionen als Bestandteil der AGB Vertragsbestandteil und kommt es zu einem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dem die Mitnahme der Optionsrechte vereinbart wird, so wird das Abtretungsverbot zumindest dann spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Arbeitsvertrags unwirksam, wenn der Aufhebungsvertrag keine Vereinbarung hierzu enthält(Rn.41) .

  2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 42/16).

  3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 15.12.2016 VI B 42/16, nicht dokumentiert).

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