projekte
21 BV 3/12•ArbG Hamburg 21. Kammer, 2012-06-19, 21 BV 3/12
21 BV 3/12Arbeitsgericht / Chamber 2119.06.2012
§ 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX regelt, dass das Wahlrecht zur Konzernschwerbehindertenvertretung der in dem Betrieb gewählten Schwerbehindertenvertretung zusteht. Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist, dass in dem Konzernunternehmen lediglich ein Betrieb besteht.(Rn.14) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, 7. Februar 2013, 7 TaBV 10/12, Beschluss nachgehend BAG, 4. November 2015, 7 ABR 62/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-19
Aktenzeichen: 21 BV 3/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2012:0619.21BV3.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
§ 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX regelt, dass das Wahlrecht zur Konzernschwerbehindertenvertretung der in dem Betrieb gewählten Schwerbehindertenvertretung zusteht. Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist, dass in dem Konzernunternehmen lediglich ein Betrieb besteht.(Rn.14)
Verfahrensgang
nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, 7. Februar 2013, 7 TaBV 10/12, Beschluss nachgehend BAG, 4. November 2015, 7 ABR 62/13, Beschluss
Der Antrag wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Beteiligten streiten um die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Schwerbehindertenvertreters.
2 Die Beteiligte zu 2 ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft. In dem Unternehmen bestehen mehrere Betriebe. In ihrem Betrieb in Hamburg sind rund 860 Arbeitnehmer beschäftigt.
3 Der Beteiligte zu 2 gehört zu einem Konzern. In dem Konzern ist ein Konzernbetriebsrat gebildet worden. Ein Gesamtbetriebsrat existiert nicht. Ebenso wenig existiert eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.
4 Im Betrieb Hamburg der Beteiligten zu 2 wurde eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt. Das ist der Beteiligte zu 1.
5 Der Beteiligte zu 1 vertritt die Auffassung, zugleich die Konzernschwerbehindertenvertretung zu sein. § 97 Abs. 2 SGB IX sei so zu verstehen, dass eine Konzernschwerbehindertenvertretung zwingend zu errichten sei, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat besteht. Es komme nicht darauf an, ob darüber hinaus eine Gesamtschwerbehindertenvertretung oder nur eine örtliche Schwerbehindertenvertretung gewählt ist.
6 Der Beteiligte zu 1 beantragt,
7 der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, den Beteiligten zu 1 von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien für die Tätigkeit als Konzernschwerbehindertenvertreter im Konzern der Beteiligten zu 2 sowie in den einzelnen Betrieben der Beteiligten zu 2, in denen eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist.
8 Die Beteiligte zu 2 beantragt,
9 den Antrag zurückzuweisen.
10 Die Beteiligte zu 2 macht geltend, dass in § 97 Abs. 2 SGB IX für den Fall, dass in nur einem Betrieb eines Konzernunternehmens eine Schwerbehindertenvertretung besteht, nichts geregelt sei. Das Gesetz ordne insbesondere nicht an, dass die bestehende Schwerbehindertenvertretung in diesem Fall auch die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrnimmt.
11 Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen. Darauf wird ergänzend verwiesen.
II.
12 Der Antrag ist nicht begründet.
13 Der Antrag ist zulässig, findet im Gesetz jedoch keine Stütze.
14 Das Begehren des Beteiligten zu 1 kann ausschließlich mit § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX legitimiert werden. Die Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX setzt voraus, dass in dem Konzernunternehmen nur ein Betrieb besteht. Nur in diesem Fall hat die dort gewählte Schwerbehindertenvertretung das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (vgl. Pahlen, in: Neumann/Pahlen, SGB IX § 97 Rn. 1a; Schmitz, in: Feldes/Kohte, SGB IX § 97 Rn. 9).
15 Im vorliegenden Fall besteht das Unternehmen nicht nur aus einem Betrieb. Die betriebliche Schwerbehindertenvertretung war deshalb nicht berechtigt, denn Beteiligten zu 1 zum Konzernschwerbehindertenvertreter zu wählen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.