LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2016-03-23, 416 HKO 42/16

416 HKO 42/16Kantonsgericht23.03.2016

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen — 416 HKO 42/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-23

Aktenzeichen: 416 HKO 42/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0323.416HKO42.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre,)

verboten

Eintrittskarten für von der Antragstellerin veranstaltete Musikfestivals von ihr oder von der Antragstellerin autorisierten Händlern zu erwerben, um selbige weiter zu veräußern, wie beispielsweise geschehen im Rahmen des als Anlage Ast. 1 beigefügten Verkaufsangebotes vom 26.02.2016 über die Internethandelsplattform eBay.

  1. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner nach einem Verfahrenswert von € 15..000,- zu tragen.

Belehrungen:

Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden. Der Widerspruch ist bei dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 zu erheben. Der Widerspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

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