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304 O 37/12•LG Hamburg 4. Zivilkammer, 2012-12-11, 304 O 37/12
304 O 37/12Kantonsgericht / IV. Zivilkammer11.12.2012
1. Die Regelung des § 651f Abs. 2 BGB ist nicht auf Gastschulaufenthalte anzuwenden. Ein sog. Austauschjahr im Ausland, bei dem es hauptsächlich darum geht, die fremde Kultur kennen zu lernen, neue Freundschaften entstehen zu lassen und die Sprache zu erlernen, kann nicht als Urlaub angesehen werden, da Ziel des Aufenthalts gerade nicht die Erholung ist (LG Berlin, 19. April 2004, 14 O 585/03).(Rn.44) 2. Selbst ein Bildungsurlaub ist ein Gastschulaufenthalt nicht, da der Schüler regelmäßig von der deutschen Schulpflicht befreit wird, um diese Reise anzutreten. Der Gastschulaufenthalt ist demnach vielmehr als Ersatz für die deutsche Schulpflicht anzusehen.(Rn.44)
Entscheidungsdatum: 2012-12-11
Aktenzeichen: 304 O 37/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:1211.304O37.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 651f Abs 2 BGB, § 651l BGB
Die Regelung des § 651f Abs. 2 BGB ist nicht auf Gastschulaufenthalte anzuwenden. Ein sog. Austauschjahr im Ausland, bei dem es hauptsächlich darum geht, die fremde Kultur kennen zu lernen, neue Freundschaften entstehen zu lassen und die Sprache zu erlernen, kann nicht als Urlaub angesehen werden, da Ziel des Aufenthalts gerade nicht die Erholung ist (LG Berlin, 19. April 2004, 14 O 585/03).(Rn.44)
Selbst ein Bildungsurlaub ist ein Gastschulaufenthalt nicht, da der Schüler regelmäßig von der deutschen Schulpflicht befreit wird, um diese Reise anzutreten. Der Gastschulaufenthalt ist demnach vielmehr als Ersatz für die deutsche Schulpflicht anzusehen.(Rn.44)
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und zu 2) als Gesamtgläubiger € 4.690,- nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 3) zu 50 % und der Beklagte zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) trägt der Beklagte; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten der Kläger zu 3) zu 50 %. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger zu 1) und zu 2) als Gesamtgläubiger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger zu 3) kann die Zwangsvollstreckung gegen ihn durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrags leistet.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vorzeitigen Beendigung eines Gastschulaufenthaltes in den U..
2 Die Kläger zu 1) und zu 2) sind geschieden und sind die Eltern des Klägers zu 3), welcher unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 07.11.2012 volljährig geworden ist.
3 Der Beklagte ist ein Verein, der Auslandsaufenthalte für Schüler organisiert.
4 Zwischen den Parteien wurde vertraglich vereinbart, dass der Kläger zu 3) an einem Gastschulaufenthalt in den U. für die Dauer von August 2010 bis Juni 2011 teilnehmen sollte. Hierfür wurde sowohl eine Kurz- wie auch eine Langfassung eines Vertrages mit der Überschrift „Vereinbarung“ von allen Parteien unterschrieben. In Ziff. 3.3. der Vertragsbestimmungen der Langfassung heißt es: „Die Teilnehmerin / Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Unterricht der von A. zugewiesenen Gastschule zu besuchen, die dortigen Regeln einzuhalten, Verpflichtungen zu übernehmen und gemäß den schulischen Anforderungen Leistungen zu erbringen.“ Weiterhin ist in Ziff. 4.3.2. Buchstabe d) schriftlich niedergelegt: „Sofern nachweisbar, nach Abmahnung, fortgesetztes Fehlverhalten insbesondere hinsichtlich der unter Ziffern 3.3. […] erläuterten Regeln dazu führt, dass die Gastfamilie, die Schule oder die Partnerorganisation die Fortsetzung des Aufenthalts ablehnt, hat dies ebenfalls den Ausschluss von der Programmteilnahme und die sofortige Rückkehrpflicht nach Deutschland zur Folge. Bei einem kulturspezifisch schwerwiegenden Verstoß gegen diese Punkte ist auch eine fristlose Kündigung möglich.“ Für den weiteren Inhalt der Vereinbarung in der Langfassung wird auf die Anlage K2 verwiesen.
5 Der Kläger zu 3) sollte das a. Familienleben, die Sprache, Gleichaltrige, den „American Way of Life“, a. Zeitungen und sonstige Medien, sowie die Gesellschaft kennen lernen.
6 Der Programmpreis betrug € 8.200,-, wobei der Kläger zu 3) von dem Beklagten ein Stipendium in Höhe von € 1.500,- erhielt. Die Kläger zu 1) und 2) zahlten die Differenz von € 6.700,- an den Beklagten.
7 Am 30.08.2010 trat der Kläger zu 3) die Reise zum Gastschulaufenthalt in den U. mit Unterbringung in einer a.n Gastfamilie an.
8 In der Folgezeit zeigten sich bei ihm schulische Probleme. Mangelhafte Mitarbeit, fehlende Kooperation und Anstrengung in der Schule, von ihm ausgehende Unterrichtsstörungen, mangelndes Engagement und insbesondere die Nichterledigung von Hausaufgaben führten zu schlechten Noten.
9 Mit Email vom 03.11.2010 teilte die Zeugin Frau E., eine Mitarbeiterin des Beklagten, der Klägerin zu 1) mit: „[…] Die Lehrer berichteten in einem Gespräch mit A., dass N. sich in der Schule nicht genug einbringt und mitarbeitet und auch seine Bereitschaft die Noten mit der von den Lehrern angebotenen Hilfe zu verbessern, ist nicht groß. Die A. Betreuung ist in ernsthafter Sorge, dass die Schule N. aus diesem Grund suspendieren könnte, dass darf aber auf keinen Fall passieren, da ein Verlust des Schulplatzes zum Verlust des Visums und damit zur Beendigung des Programms führen würde.“ Für den weiteren Inhalt der Email wird auf die Anlage B1 verwiesen.
10 Am 04.11.2010 erhielt der Beklagte eine Email von seiner Partnerorganisation aus den U. hinsichtlich des weiteren Verhaltens des Klägers zu 3). Für den genauen und den weiteren Inhalt der Email wird auf die Anlage B3 verwiesen.
11 Am 07.11.2010 wurde zusammen mit dem Kläger zu 3) in Anwesenheit der Ehrenamtlichen sowie der Gastmutter ein sog. „Support Agreement“ erarbeitete. Hierin wurden kleine Fortschritte und nach wie vor große Mängel in N. Verhalten festgestellt. Es wurden konkrete Verhaltensänderungen und als Termin zur Kontrolle und Bilanzierung der 16.11.2010 vereinbart. Für den genauen und den weiteren Inhalt dieses „Support Agreement“ wird auf die Anlage K6 verwiesen.
12 Dieses „Support Agreement“ wurde der Zeugin E. mit Email vom 09.11.2010 von einem Kollegen des A. U. mit einer weiteren Sachstandsmitteilung übersandt. Für den weiteren und genauen Inhalt der Email wird auf Anlage B4 verweisen.
13 Mit Email vom 10.11.2010 übersandte Frau E. der Klägerin zu 1) das englischsprachige „Support Agreement“.
14 Um seine schulischen Leistungen zu verbessern, bemühte sich der Kläger zu 3) erfolgreich um Nachhilfeunterricht. Mit Email vom 15.11.2010 teilte die Klägerin zu 1) dem Beklagten mit, dass der Kläger zu 3) einen Tag zuvor mit dem Mathematiklehrer ein Gespräch hatte und dieser ihm nun dienstags und donnerstags Nachhilfe gebe. Für den genauen Wortlaut der Email wird auf die Anlage K8 verwiesen.
15 Ebenfalls am 15.11.2010 wurde der Schulverweis für den Kläger zu 3) ausgesprochen. Ihm wurde diese Entscheidung einen Tag später von der lokalen Betreuerin per Anruf mitgeteilt. Als Grund nannte man ihm seine schlechten schulischen Leistungen.
16 Am 23.11.2010 erklärte der Beklagte wegen des Schulverweises schriftlich die Kündigung des Vertrages.
17 Der Kläger zu 3) flog am 26.11.2010 von C. nach H..
18 Die schriftliche Begründung des Schulverweises wurde den Klägern erstmals durch Schreiben des Beklagtenvertreters vom 18.03.2011 zur Verfügung gestellt. In einem Fax vom 29.11.2010 erklärt der Schulleiter der Gastschule, dass der Schulverweis wegen der schlechten Noten ausgesprochen werden musste. Die Noten hätten ihren Ursprung hauptsächlich im mangelnden Engagement sowie im störenden Verhalten während des Unterrichts. Für den genauen Inhalt des Faxes wird auf die Anlage K12 verwiesen.
19 Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2011 machten die Kläger ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten erstmalig geltend.
20 Die Kläger behaupten, dass der Schulverweis dem Kläger zu 3) nicht vorher angekündigt worden sei. Er sei völlig überrascht gewesen, als er mit dieser Begründung aus dem Programm genommen wurde. Diesbezüglich habe der Beklagte den Klägern auch weder eine Frist gesetzt noch eine Abmahnung ausgesprochen. Nach dem Treffen mit seinem Betreuer in den U. habe der Kläger zu 3) zunächst in den Schulfächern, in denen er vor dem Durchfallen stand, seine Hausaufgaben nachgereicht. Es sei ihm nicht möglich gewesen, in allen Fächern eine Verbesserung anzustrengen.
21 Der Kläger zu 3) fordere aus eigenem Recht Entschädigung, welche sich aus § 651f Abs. 2 BGB begründe, da er nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gehabt habe.
22 Die Kläger beantragen,
23 die Beklagte zu verurteilen, den Klägern zu 1) und 2) als Gesamtgläubigern € 4.690,-, dem Kläger zu 3) weitere € 4.690,- und den Klägern zu 1) und 2) als Gesamtgläubigern (Geschäftsgebühr) € 891,31 nebst Zinsen auf alle Beträge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
24 Der Beklagte beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Der Beklagte behauptet, dass der Kläger zu 3) trotz Abmahnung sein Fehlverhalten auch nach dem 03.11.2010 fortgesetzt habe, indem er die vereinbarten und erforderlichen schulischen Leistungsanforderungen in der Form nicht erbracht habe, dass er weiterhin keine ausreichende Bereitschaft, sich entsprechend den vertraglichen, insbesondere schulischen Anforderungen zu engagieren, zeigte. Seine Leistungen seien weiterhin unzureichend gewesen. Er habe weiterhin den Schulunterricht durch Reden mit Mitschülern gestört. Somit sei die Kündigung des Vertrages über die Teilnahme an einem Gastschulaufenthalt in den U. rechtmäßig gewesen.
27 Der Kläger zu 3) sei auch bezüglich seines Fehlverhaltens ermahnt worden und ihm seien die Konsequenzen aufgezeigt worden. Ihm sei sowohl mit einem Schulverweis, sowie mit dem Abbruch des Gastschulaufenthalts gedroht worden. Hierfür sei der Kläger zu 3) zu mehreren Anlässen vom Betreuungslehrer angesprochen und auf die Konsequenz des Schulverweises im Falle fehlender Verhaltens- und Leistungsverbesserung hingewiesen worden.
28 Dem Beklagten habe am 16.11.2010 der Schulverweis vorgelegen, daher sei ihm dieser auch bekannt gewesen.
29 Das Gespräch des Klägers zu 3) mit seinem Mathematiklehrer und dessen Angebot, ihm Nachhilfe zu geben, sei zu spät gekommen und sei als nicht ausreichend angesehen worden, die Entscheidung der Schule zur Beendigung seines Schulbesuchs rückgängig zu machen.
30 Die Klageschrift ist dem Beklagten am 01.03.2012 zugestellt worden.
31 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.10.2012 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2012 Bezug genommen.
I.
32 Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
33 1. Die Kläger zu 1) und zu 2) haben als Gesamtgläubiger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 4.690,- gem. § 651d Abs. 1 BGB.
34 Die Minderung des Reisepreises bezüglich des Vertrages über einen Gastschulaufenthalt i.S.d. § 651l Abs. 1 S. 1 BGB hat Erfolg, da die Reise gem. § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft war. Sie hatte statt der vertraglich vereinbarten Dauer von zehn Monaten lediglich etwa eine von drei.
35 Diese Verkürzung der Aufenthaltszeit im Gastland durch den Beklagten erfolgte auch nicht in rechtmäßiger Weise. Die ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, da kein Kündigungsgrund vorliegt. Das allgemeine, auch im Reisevertragsrecht geltende außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB wird in dem vertraglichen Verhältnis der Parteien durch Ziff. 3.3. i.V.m. 4.3.2. des Vertrages konkretisiert. Ein fortgesetztes Fehlverhalten des Klägers zu 3) nach Abmahnung im Sinne von Ziff. 3.3. i.V.m. 4.3.2. des Vertrages konnte der Beklagte zur Überzeugung des Gerichtes jedoch nicht nachweisen. Zwar kann die Email vom 03.11.2010, die den Sorgeberechtigten des Klägers zu 3) zugegangen ist, als Abmahnung i.S.d. Ziff. 4.3.2. des Vertrages über den Gastschulaufenthalt angesehen werden, es fehlt jedoch an der Feststellung eines danach erfolgten fortgesetzten Fehlverhaltens. Weder die Zeugin E., noch die eingereichten Schreiben und Schriftsätze der Betreuer von A. U. oder des Schulleiters der Gastschule vermögen die Fortsetzung des durch Mahnung gerügten Fehlverhaltens des Klägers zu 3) hinreichend nachweisen.
36 Die Zeugin konnte sich an den Sachverhalt, obwohl dieser bei Vernehmung bereits etwa zwei Jahre zurücklag und sie in der Zwischenzeit eine Vielzahl von weiteren Gastschülern betreute, zwar noch gut erinnern, ihre Erinnerungen basierten aber zum größten Teil auf Aussagen von Dritten, von denen sie durch diverse Telefonate und einem regelmäßigen Emailverkehr mit den Verantwortlichen im Gastland Kenntnis hatte. Sie selbst war nicht vor Ort. Ferner konnte die Zeugin nicht klar erläutern, welches Fehlverhalten des Klägers zu 3) sich tatsächlich nach der Abmahnung am 03.11.2010 fortgesetzt hat. Vielmehr berichtete die Zeugin in genereller Form, was alles in der Schule des Gastlandes schief gelaufen sei, konnte ihre Erinnerungen aber nicht an konkrete Daten festmachen. Auf direkte Nachfrage des Gerichts, wie die schulischen Leistungen des Klägers zu 3) nach dem 03.11. ausgesehen hätten, erklärte die Zeugin sogar, dass ihre Informationen, u.a., dass der Kläger zu 3) mehrfach Meetings verschoben habe oder erst gar nicht erschienen sei, vom 04.11.2010 sind. Ein fortgesetztes Fehlverhalten, wie es für eine Kündigung gem. Ziff. 3.3. i.V.m. 4.3.2. des Vertrages nötig ist, kann sich aber nicht bereits innerhalb eines Tages zeigen. Hierfür sind mindestens einige Tage nötig, um überhaupt die Möglichkeit zu schaffen, das Fehlverhalten zu verändern. Das Gericht ist dabei der Ansicht, dass eine Veränderung des Verhaltens bezüglich des Engagements in der Schule zwar alsbald, also mindestens innerhalb von 3 Tagen nach der Abmahnung, zu erfolgen hat, die Verbesserung der Schulnoten aber etwas mehr Zeit in Anspruch nimmt. Wie die Zeugin schildert, hat der Kläger zu 3) nach Angabe der Lehrer nach dem 03.11.2010 einige Hausaufgaben eingereicht. Ferner hat er sich nach eigenen Angaben um Nachhilfe bemüht, was die Email der Klägerin zu 3) vom 15.11.2010 stützt.
37 Die Email vom 04.11.2010 bezeugt ebenfalls nicht, dass der Kläger zu 3) sein Fehlverhalten fortgesetzt hat. Der Text nimmt keinen Bezug auf Daten, weshalb er nicht zu beweisen vermag, dass auch nach dem 3.11.2010 der Kläger zu 3) sich in der Schule nicht ausreichend bemühte.
38 Nichts anderes kann über die Email vom 09.11.2010 gesagt werden, welche auf Englisch auszugsweise lautet: „Again, teachers have expressed to vols that the poor grades are largely due to stu's not completing assignments.“ Auf Deutsch übersetzt: „Die Lehrer haben den Ehrenamtlichen gegenüber erneut zum Ausdruck gebracht, dass die schlechten Noten vor allem damit zusammen hängen, dass der Schüler seine Aufgaben nicht erfüllt.“ Das hierin verwendete Wort „again“ bezeugt nicht, dass der Kläger zu 3) weiterhin auch nach der Abmahnung seine Hausaufgaben nicht erledigte. Dabei ist es irrelevant, wie man den Satz aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt. Selbst wenn man ihn so liest und versteht, dass auch nach dem 03.11.2010 noch Gespräche mit den Lehrern stattgefunden haben, so wie es der Beklagte wohl tut und die Zeugin E. bestätigte, beweist der Satz nur, dass die Lehrer erneut darauf hingewiesen haben, dass Ursache der schlechten Noten hauptsächlich die mangelhafte Hausaufgabenerledigung sei. Ob dies auch noch nach dem 03.11.2010 der Fall war, vermag die Aussage der Lehrer nicht zu bezeugen.
39 Das mit der Email vom 09.11.2010 übersandte „Support Agreement“ beweist mangels konkreter Bezüge zu Daten auch nicht, dass das Fehlverhalten des Klägers zu 3) sich nach dem 03.11.2010 fortsetzte. Die erwähnten Probleme stellen generelle Erläuterungen dar, ohne Bezug auf klar abgrenzbare Zeiträume. Bezüglich dieses „Support Agreement“ ist sogar zu sagen, dass es eher einen Vertrauenstatbestand dahingehend schafft, dass die Kläger davon ausgehen durften, dass bis zum 16.11.2010 keine endgültige Entscheidung getroffen wird, sondern an diesem Tag erneut das Verhalten des Klägers zu 3) beurteilt wird.
40 Letztlich vermag der Brief des Schulleiters, welcher als Fax vom 29.11.2010 vorliegt, ein fortgesetztes Fehlverhalten des Klägers zu 3) nicht zu beweisen. Abermals berichtet der Schulleiter allgemein über das Verhalten des Klägers zu 3), ohne konkrete Bezüge zu Zeiträumen zu machen. Wann welches Fehlverhalten zu Tage getreten ist, ist aus dem Brief nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auch dem Beweisangebot aus dem Schriftsatz vom 30.11.2012 – unabhängig von der Frage der Verspätung nach § 296 ZPO - zur zeugenschaftlichen Vernehmung des Schulleiters als unsubstanziiert zurückzuweisen. Aus dem Fax des Schulleiters ergibt sich keine konkrete Darlegung eines fortgesetzten Fehlverhaltens nach dem 3.11.2010. Ebenso enthält auch der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.11.2012 keine konkrete diesbezügliche Behauptung. Das Beweisangebot ist daher als Ausforschungsbeweis zurückzuweisen.
41 Die Anzeige des Reisemangels erfolgte gem. § 651g BGB rechtzeitig.
42 Die Höhe des Minderungsanspruches folgt aus § 651d Abs. 1 i.V.m. § 638 BGB und bemisst sich nach den durch den Beklagten nicht geleisteten Tagen in den U. (Palandt/Sprau, 71. Aufl., 2012, § 651d Rn. 5/6).
43 2. Jedoch steht dem Kläger zu 3) der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu und war folglich abzuweisen.
44 Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 651f Abs. 2 BGB. Zwar finden sich der Reisevertrag über Gastschulaufenthalte gem. § 651l BGB der Systematik nach in den Vorschriften der §§ 651a ff. BGB, und damit auch des § 651f Abs. 2 BGB, doch bereits eine teleologische Reduktion des § 651f Abs. 2 BGB zeigt, dass dieser nicht auf Gastschulaufenthalte anzuwenden ist. Ein sog. Austauschjahr in den U., bei dem es hauptsächlich darum geht, die fremde Kultur kennen zu lernen, neue Freundschaften entstehen zu lassen und die Sprache zu erlernen, kann nicht als Urlaub angesehen werden, da Ziel des Aufenthalts gerade nicht die Erholung ist (LG Berlin, Urteil vom 19.04.2004 – 14 O 585/03 – Rn. 43; Palandt/Sprau, 71. Aufl., 2012, § 651f Rn. 6). Selbst ein Bildungsurlaub ist der Gastschulaufenthalt nicht, da der Schüler regelmäßig von der deutschen Schulpflicht befreit wird, um diese Reise anzutreten. Der Gastschulaufenthalt ist demnach vielmehr als Ersatz für die deutsche Schulpflicht anzusehen, die eben keinen Urlaub darstellt. Dass neben den schulischen Aufgaben und Pflichten im Austauschland auch mithin erholsame, dem Urlaub vergleichbare Ereignisse treten, vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern, denn diese stellen lediglich unterzuordnende Begleiterscheinungen dar.
45 3. Der durch die Kläger zu 1) und 2) geltend gemachte Anspruch auf die anwaltlichen Geschäftsgebühren in Höhe von € 891,31 besteht nicht und war demnach abzuweisen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, da es hierfür an der erforderlichen Mahnung mangelt. Das erste anwaltliche Tätigwerden gegenüber dem Beklagten, ohne dass es vorher zu einer Zahlungsaufforderung kam, kann nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden (Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., 2012, § 286 Rn. 44). Ob der Kläger zu 2) deshalb bezüglich dieses Anspruches überhaupt aktivlegitimiert ist, und inwieweit die Bearbeitung der Sache Spezialkenntnisse voraussetzt, kann daher dahingestellt bleiben.
46 4. Der Zinsanspruch der Kläger zu 1) und zu 2) folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
II.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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