LG Hamburg 16. Zivilkammer, 2012-12-11, 316 S 60/12

316 S 60/12Kantonsgericht11.12.2012

Regest

Behelfsheime, die unter § 18 BKleingG fallen, genießen Bestandsschutz, auch wenn der Eigentümer, der vor Inkrafttreten des Gesetzes das Behelfsheim bewohnt hat, dieses verkauft hat. Der Bestandsschutz erlischt erst mit der endgültigen Aufgabe der Nutzung. Der neue Eigentümer ist nicht verpflichtet, das Behelfsheim so zurückzubauen, dass es den heutigen Bestimmungen genügt.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 24. Mai 2012, 40a C 434/11, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 16. Zivilkammer — 316 S 60/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-11

Aktenzeichen: 316 S 60/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:1211.316S60.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 18 Abs 1 BKleingG, § 18 Abs 2 BKleingG

Orientierungssatz

Behelfsheime, die unter § 18 BKleingG fallen, genießen Bestandsschutz, auch wenn der Eigentümer, der vor Inkrafttreten des Gesetzes das Behelfsheim bewohnt hat, dieses verkauft hat. Der Bestandsschutz erlischt erst mit der endgültigen Aufgabe der Nutzung. Der neue Eigentümer ist nicht verpflichtet, das Behelfsheim so zurückzubauen, dass es den heutigen Bestimmungen genügt.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 24. Mai 2012, 40a C 434/11, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.05.2012, Az. 40a C 434/11, wird zurückgewiesen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

2 Die Berufung ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Zahlungs- und Feststellungsklage in dem tenorierten Umfang stattgegeben. Die von dem Beklagten mit der Berufung erhobenen Einwendungen vermögen eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen.

3 1. Zunächst kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Eigentümer des streitigen Behelfsheims geworden ist, da auch der Mieter oder Nutzer eines Behelfsheims nicht verpflichtet ist, Maßnahmen durchzuführen, die der Eigentümer nicht durchzuführen hätte. Darüber hinaus erscheint das Bestreiten der Eigentümerstellung des Klägers durch den Beklagten rechtsmissbräuchlich, da sie weder zu erklären vermochte, warum sie entgegen den Bestimmungen des Pachtvertrages einen Pachtvertrag mit dem Beklagten geschlossen hat, wenn dieser nicht Eigentümer der Laube war, noch sich dazu erklärt hat, aus welchen Gründen sie meint, den Nutzer des Behelfsheims auf Rückbau des ihm nicht gehörenden Objekts in Anspruch nehmen zu können.

4 2. Der Beklagte ist nicht berechtigt, von dem Kläger den Rückbau des Behelfsheims zu verlangen. Dies ergibt sich zum einen aus § 18 BKleingG, zum anderen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben.

5 a. Der Bestimmung des § 18 BKleingG ist zu entnehmen, dass die Behelfsheime, die unter diese Bestimmung fallen, Bestandsschutz genießen, auch wenn der Eigentümer, der vor Inkrafttreten des Gesetzes das Behelfsheim bewohnt hat, dieses verkauft hat. Der Bestandsschutz erlischt erst mit der endgültigen Aufgabe der Nutzung (Mainczyk, Kommentar zu BKleingG 10. Aufl. § 18 Rz. 2b mwN). Der neue Eigentümer ist zwar nicht mehr berechtigt, in dem Behelfsheim zu wohnen, da § 18 Abs. 2 KleingG ein Wohnrecht nur für den ursprünglichen Eigentümer vorsieht. Der neue Eigentümer ist aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verpflichtet, das Behelfsheim so zurückzubauen, dass es den heutigen Bestimmungen genügt.

6 Aus § 18 Abs. 2 KleingG ergibt sich eine derartige Verpflichtung nicht, da in dieser Bestimmung lediglich der persönliche Bestandsschutz geregelt wird, der im vorliegenden Fall jedoch nicht streitig ist, da der Kläger das Behelfsheim unstreitig nicht zu Wohnzwecken nutzt. Eine derartige Verpflichtung ist aber auch dem § 18 Abs. 1 KleingG nicht zu entnehmen, da dieser festschreibt, dass das Behelfsheim in seinem Bestand weiter genutzt werden kann (Mainczyk aaO Rz. 1), sofern es materiell rechtmäßig errichtet wurde. Das aber ist zwischen den Parteien nicht streitig. Soweit der Beklagte meint, dieser Bestandsschutz beziehe sich nur auf die Laube, nicht aber auf dazugehörige Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie angebaute Schuppen und Satellitenanlagen, findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze, würde vielmehr dem Gedanken des Bestandsschutzes, welcher in § 18 Abs. 1 KleingG geregelt ist, widersprechen. Diese Bestimmung schützt den vorhandenen Bestand in seiner bisherigen Form, gewährleistet also dessen Erhaltung und die weitere rechtmäßige Nutzung, nicht aber Änderungen, Erweiterungen oder gar eine Wiederherstellung (Mainczyk aaO Rz. 1). Dieser Bestandsschutz würde durch Vornahme der von dem Beklagten geforderten Maßnahmen unterlaufen.

7 b. Darüber hinaus muss sich der Beklagte auch § 242 BGB entgegenhalten lassen, da es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass dem Kläger am 1.3.2007 die Parzelle ... verpachtet wurde, ohne dass ein Hinweis darauf erfolgte, dass ein Rückbau erfolgen solle. Soweit der Beklagte, der die Vermietung ohne dahingehenden Vorbehalt vorgenommen hat, nunmehr Rückbau verlangt, erscheint dies Verhalten treuewidrig, so dass die Berufung auch unter diesem Gesichtspunkt zurückzuweisen ist.

8 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Kammer ohne weiteren Vortrag nicht davon ausgehen kann, dass diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen.

9 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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