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332 O 45/15•LG Hamburg 32. Zivilkammer, 2015-11-17, 332 O 45/15
332 O 45/15Kantonsgericht17.11.2015
Anwaltliche Reisekosten der beklagten Partei sind erstattungsfähig, wenn der Rechtsstreit nach Verweisung vom Arbeitsgericht an das sachlich und örtlich zuständige Gericht in einem anderen Gerichtsbezirk von demselben Anwalt weitergeführt wird.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2015-11-17
Aktenzeichen: 332 O 45/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:1117.332O45.15.0A
Dokumenttyp: Kostenfestsetzungsbeschluss
Normen: § 12a Abs 1 S 1 ArbGG, § 91 ZPO
Anwaltliche Reisekosten der beklagten Partei sind erstattungsfähig, wenn der Rechtsstreit nach Verweisung vom Arbeitsgericht an das sachlich und örtlich zuständige Gericht in einem anderen Gerichtsbezirk von demselben Anwalt weitergeführt wird.(Rn.2)
Die von dem Kläger an die Beklagte gemäß § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.10.2015 zu erstattenden Kosten werden auf
1.297,70 €
(in Worten: eintausendzweihundertsiebenundneunzig 70/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 19.10.2015 festgesetzt.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Antrag vom 15.10.2015 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
2 Die von der Beklagten geltend gemachten anwaltlichen Reisekosten sind erstattungsfähig. Die Klage wurde zunächst beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereicht, so dass sich die Beklagte im Hinblick auf eine kostensparende Prozessführung durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt vertreten lies. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main sind auf Beklagtenseite eine 1,3 Verfahrensgebühr zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer entstanden. Richtig ist, dass vor dem Arbeitsgericht selbst keine Kostenerstattung im ersten Rechtszug stattfindet (§ 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Darauf kommt es hier m.E. jedoch nicht an, denn nach Verweisung an das Landgericht Hamburg wurde die Beklagte weiterhin durch ihren bereits vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Hierdurch ist die bereits vor dem Arbeitsgericht entstandene Verfahrensgebühr erstattungsfähig geworden (Vgl. hierzu: Zöller, ZPO-Kommentar, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort: Verweisung). Dass zunächst die Klage beim Arbeitsgericht in Frankfurt am Main eingereicht wurde, lag allein in den Händen des Klägers. Durch die Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht wurde auch das Handeln bzw. die Vorgehensweise der Beklagten beeinflusst. Denn hätte der Kläger die Klage gleich beim zuständigen Landgericht in Hamburg eingereicht und nicht in Frankfurt am Main, hätte die Beklagte Prozessbevollmächtigte aus Hamburg erstattungsfähig beauftragt. In der Annahme Kosten zu sparen, schaltete sie statt dessen den Prozessbevollmächtigten aus Frankfurt am Main ein. Es kann der Beklagten nicht auferlegt werden, dass sie nach Verweisung einen weiteren Rechtsanwalt beauftragt, denn die Beklagte ist angehalten die Kosten ihrer Prozessführung so gering wie möglich zu halten. Im Verhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist bereits eine 1,3 Verfahrensgebühr entstanden, die sie (die Beklagte) im Zweifel zu zahlen hat. Durch die Einschaltung eines weiteren - in Hamburg am Gerichtsort und Sitz der Partei ansässigen - Rechtsanwaltes, wären der Beklagten eine weitere 1,3 Verfahrensgebühr zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer entstanden. Hierbei handelt es sich aus der Sicht der Beklagten um „Mehrkosten“ in Höhe von brutto 571,44 € = 1,3 Verfahrensgebühr: 460,20 € + Postpauschale: 20,00 € zuzüglich MwSt). Reisekosten sind in Höhe von brutto 220,75 € (= Zugfahrt: 115,50 € + Abwesenheitsgeld: 70,00 € zuzüglich MwSt.) entstanden. Aus Sicht der Beklagten sind diese erheblich geringer als diejenigen Kosten, die ihr bei Einschaltung eines Hamburger Anwaltes für das Verfahren nach Verweisung an das Hamburger Landgericht entstanden wären, so dass diese Kosten vom Kläger zu erstatten sind.
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