LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2012-11-06, 327 O 61/12

327 O 61/12Kantonsgericht06.11.2012

Regest

1. Soweit der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte gemäß § 29c ZPO begründet ist, folgt aus dem Prinzip der Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeitsnormen auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Als Sachentscheidungsvoraussetzung ist die Zuständigkeit des Gerichts nach § 29c ZPO von Amts wegen zu prüfen. Da die Voraussetzungen der Vorschrift auch Tatsachen betreffen, die für die Begründetheit der Klage eine Rolle spielen, werden diese nach dem Grundsatz der doppelrelevanten Tatsachen für die Zuständigkeitsprüfung als wahr unterstellt. Anwendbar ist der Gerichtsstand auf alle Streitigkeiten, die wegen einer Vereinbarung geführt werden, die unabhängig vom Vertragstyp unter den besonderen Bedingungen des § 312 geschlossen worden sind, so dass hierunter auch Haustürgeschäfte fallen, bei denen kein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht, sowie Sekundäransprüche, also auch Schadensersatz aus culpa in contrahendo.(Rn.57) (Rn.58) 2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird gemäß § 32 ZPO auch dadurch begründet, wenn schlüssige Tatsachen behauptet werden, aus denen sich ergibt, dass im Gerichtsbezirk eine unerlaubte Handlung begangen worden ist. Dabei ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung die Richtigkeit des Klägervorbringens zu unterstellen.(Rn.63) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 14 U 167/12

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 61/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-06

Aktenzeichen: 327 O 61/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:1106.327O61.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 29c ZPO, § 32 ZPO

Orientierungssatz

  1. Soweit der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte gemäß § 29c ZPO begründet ist, folgt aus dem Prinzip der Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeitsnormen auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Als Sachentscheidungsvoraussetzung ist die Zuständigkeit des Gerichts nach § 29c ZPO von Amts wegen zu prüfen. Da die Voraussetzungen der Vorschrift auch Tatsachen betreffen, die für die Begründetheit der Klage eine Rolle spielen, werden diese nach dem Grundsatz der doppelrelevanten Tatsachen für die Zuständigkeitsprüfung als wahr unterstellt. Anwendbar ist der Gerichtsstand auf alle Streitigkeiten, die wegen einer Vereinbarung geführt werden, die unabhängig vom Vertragstyp unter den besonderen Bedingungen des § 312 geschlossen worden sind, so dass hierunter auch Haustürgeschäfte fallen, bei denen kein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht, sowie Sekundäransprüche, also auch Schadensersatz aus culpa in contrahendo.(Rn.57) (Rn.58)

  2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird gemäß § 32 ZPO auch dadurch begründet, wenn schlüssige Tatsachen behauptet werden, aus denen sich ergibt, dass im Gerichtsbezirk eine unerlaubte Handlung begangen worden ist. Dabei ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung die Richtigkeit des Klägervorbringens zu unterstellen.(Rn.63)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 14 U 167/12

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines Kapitalanlagebetrages u. a. wegen falscher Prospektangaben bzw. fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Anlageberatung vor Eingehung des Anlagevertrages.

2 Die Beklagte zu 2), die zur im vorliegenden Rechtstreit relevanten Zeitraum unter dem Namen A. GmbH V... Gesellschaft für E.ö.- und E.g... Beteiligungen firmierte, beschäftigt sich mit dem Vertrieb und der Verwaltung von Beteiligungen, insbesondere mit der Verwaltung von Öl- und Gasproduktionen, die durch die Beklagte zu 1), die A. O. & g. Inc., an Deutsche veräußert wurden. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft nach US-amerikanischen Recht. Die Klägerin hat sich an Erweiterungsbohrungen zur Förderung von Erdgas in T., U. beteiligt.

3 Unter Vermittlung von Frau C. S. schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 1) im März 2003 einen Vertrag über den Erwerb einer Beteiligung an dem sog. „G. V.“-Projekt für einen Förderanteil an einer Ölquelle von 0.5 %. Der Wert der Beteiligung wurde im Vertrag mit € 25.130,49 ausgewiesen. Dieser Betrag enthielt ein Agio von 7,5 % in Höhe von € 1.905,75 für die Vermittlung des Vertrages. Der Vertrag enthält die Regelung, dass die Beteiligung US-amerikanischem Recht unterliege. Die Klägerin unterschrieb den Vertrag in den Geschäftsräumen der der Beklagten zu 2) in H..

4 Zudem schloss die Klägerin bezüglich dieses Projektes mit der Beklagten zu 2) einen Vertrag mit Vollmachterteilung über die Verwaltung dieser Beteiligung. Wegen der Einzelheiten der beiden Verträge wird Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut K 5.

5 Die Klägerin erhielt zu dem vorgenannten Projekt sog. Projektbroschüren (Anlagenkonvolut K 8). Auf dem Titelblatt dieser Broschüre ist u. a. Name und Standort der Beklagten zu 1), namentlich „A. O. & g. Inc. D., T.“ zu lesen. Auf der zweiten Seite ist wiederum der Name und diesmal eine vollständige Anschrift der Beklagten zu 1) zu lesen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte zu 1) unter der dort genannten t. Adresse tatsächlich ihren Firmensitz unterhält. Ein Hinweis auf die Beklagte zu 2) findet sich in der Broschüre nicht. Laut Prospekt waren an dem Projekt zwei Gruppen von Investoren beteiligt. Er enthält u. a. folgende Erklärung des Finanzierungsmodels:

6 „Das Konzept:

7 Der A. O. & g. Inc., P. ist es gelungen, das gleiche interessante Finanzierungsmodell zu nutzen wie für die vorherigen „G.“-Projekte. Es richtet sich einerseits an US-Investoren, die in erster Linie sofortige, hohe steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten in den U. in Anspruch nehmen möchten (Investitionsgruppe A) und andererseits an Anleger, die bei überschaubaren Risiken (Investitionsgruppe B) renditeorientiert sind. In dieser Gruppe werden Investoren angesprochen, die als europäische Kapitalanleger zunächst das Lease mit den Schürfrechten erwerben und erst nach erfolgreichen Bohr- und Testarbeiten der Gruppe A die Komplettierung der Anlage übernehmen.

8 Die Risiken sind damit sehr unterschiedlich verteilt. Die Hauptrisiken tragen die US-Investoren der Gruppe A, die zar die Bohrkosten zu 80 % sofort abschreiben können, andererseits aber auch das volle Risiko einer Fehlbohrung tragen müssen. […]

9 Die Beteiligungspartner unserer Gruppe B tragen ein kalkulierbares Risiko (Lease und Projektierungskosten), da Kosten die Komplettierung nicht anfallen, wenn die Bohrung wider Erwarten erfolglos verläuft.

10 […]“

11 Wegen des vollständigen Wortlautes der Konzeptdarstellung wird Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut K 8, 2 a

12 Die Klägerin gehörte zur Investitionsgruppe B.

13 Auf Seite 2 b des Prospektes unter der Überschrift „Das Risiko“ wird u. a. auf Folgendes hingewiesen:

14 „Jede Investition in eine Erdöl- und Erdgasproduktion entspricht einer unternehmerischen Beteiligung. Sie birgt also Chancen wie auch Risiken.

15 Bei der Förderung von Rohstoffen aus Tiefen von Tausenden von Metern können geophysikalische Hindernisse und Unwegsamkeiten auftreten, die weder vorhersehbar noch berechenbar sind. Diesbezüglich gelten die Risikohinweise der Projektbroschüre.

16 […]“.

17 Wegen des vollständigen Wortlautes der Risikodarstellung wird Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut K 8, Seite 2 b.

18 Auf Seite 11 und 12 des Prospektes unter der Überschrift „Risiko-Hinweise“ wird auf die Risiken für die Investoren hingewiesen. Auch dort wird u. a. dargestellt, dass es sich bei den Beteiligungen an Erdöl- und Erdgasproduktionen um eine unternehmerische Beteiligung handele, die gewissen Besonderheiten unterliege. Diese werden u. a. wie folgt dargestellt:

19 „[…] Bei der Förderung von Rohstoffen aus Tiefen von Tausenden von Metern können geophysikalische Hindernisse und Unwegsamkeiten auftreten, die weder vorhersehbar noch berechenbar sind. Hier liegen u. a. auch die Ursachen der monatlichen Schwankungen.

20 […]

21 Auch technische Probleme können auftreten, die nicht reparabel sind und schlimmstenfalls zum Verschluss der Quelle führen können. […]

22 Fallen die Analysen der Logaufzeichnungen positiv aus, kommt es zur Komplettierung der Bohrstelle, und damit schließlich zur Aufnahme des Förderbetriebs. Aber auch in diesem Fall kann keine Gewähr oder Garantie auf wirtschaftlichen Erfolg gegeben werden, weil stets geophysikalische Hindernisse diesem im Wege stehen könnten. Auch können witterungsbedingte Verzögerungen zu Mehrkosten führen.“

23 Wegen des vollständigen Wortlautes der Risikohinweise wird Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut K 8, Seite 11 und 12.

24 Mit Schreiben vom 20. August 2003 (vgl. Anlage K6) teilte die Beklagte zu 2) den Beteiligungspartnern mit, dass mit der Aufnahme der Produktion etwa Ende Juli/Anfang August zu rechnen sei und dass keiner der Experten daran zweifeln würde, dass auch diese Quelle sehr zufriedenstellende Mengen Erdgas produzieren werde.

25 Am 05.09.03 schloss die Klägerin einen weiteren Vertrag mit der Beklagten zu 1) über den Erwerb einer Beteiligung an dem G.-IV-Projekt über einen Förderanteil von 1,0 % zu einem Gesamtbetrag von € 16.632,83. Wiederum war ein Agio von 7,5 % enthalten und die Geltung US-amerikanischen Rechts vereinbart. Mit der Beklagten zu 2) schloss die Klägerin auch diesmal einen Vertrag mit Vollmachterteilung über die Verwaltung dieser Beteiligung Wegen der Einzelheiten dieser beiden Verträge wird Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut K 7. Diesen Vertrag unterschrieb die Klägerin während eines Besuches der Frau S. in ihrer Wohnung.

26 Bei den Beteiligungen handelte es sich um beim C. H. in T. eingetragene Direktbeteiligungen, die prozentuale Beteiligungen an quasi-dinglichen Förderrechten beinhalteten.

27 In den auf den Erwerb der Beteiligung folgenden Quartalen wurde von einem positiven Verlauf der Projekte berichtet. Im Verlauf des Jahres 2005 erhielt die Klägerin dann jedoch nur für das „G. IV“-Projekt Ausschüttungen in Höhe von € 3.154,78. Für das „G. V.“-Projekt wurde einmalig eine Ausschüttungen in Höhe von € 179,62 getätigt und bis zum 4. Quartal 2007 ein Verlustanteil von EUR 2.691,98 ermittelt.

28 Auch für dieses zweite Projekt erhielt die Klägerin eine Projektbroschüre. Die Broschüre war im Wesentlichen, insbesondere in den oben zitierten Passagen der Broschüre zum „G. V.“-Projekt identisch. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 8 Bezug genommen.

29 Die Beklagte zu 1) berief sich im Februar 2005 für das Ausbleiben von Ausschüttungen im Wesentlichen darauf, dass es zum Ausschöpfen der in erheblichem Maße vorhandenen Bodenschätze einer technischen Weiterentwicklung bedürfte (Anlage K10, Schreiben vom 25.02.2005).

30 Im Januar 2007 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass mit dem Operator vereinbart worden sei, die sehr kostenträchtige Produktion auf ein Minimum herunterzufahren. Die Beklagte zu 2) kündigte Verkaufsverhandlungen an, die in der Folgezeit jedoch nicht zu einem Ergebnis führten. Mit Schreiben vom 26.11.2007 (Anlage K 13) machte die Beklagte zu 1) der Klägerin daraufhin das Angebot ihren Beteiligungsanteil am „G. V.“-Projekt in einen Anteil an dem Projekt „R. A. X2 I. 11“ zu tauschen. Die Anteile der Klägerin am „G. V.“-Projekt sollten im Gegenzug an die Beklagte zu 1) übergehen, die damit auch das wirtschaftliche und finanzielle Risiko für weitere operationelle Maßnahmen und den daraus resultierenden Kosten für die Zeit bis zum endgültigen Verkauf übernehmen sollte. Die Klägerin nahm dieses Angebot an. Der Wert der neuen Beteiligung betrug € 12.705,20 bei einem Förderanteil von 0,1381 %. Auch bezüglich dieser neuen Beteiligung wurde ein Vertrag mit Vollmachterteilung mit der Beklagten zu 2) geschlossen (Anlagenkonvolut K 14).

31 Mit weiterem Vertrag über den Erwerb einer Beteiligung an dem Projekt „R. A. X3 I. 10“ tauschte die Klägerin im März 2008 ihre Anteile an dem „G. IV“-Projekt ein. Der Wert dieser Beteiligung betrug € 8.234,00 über einen Förderanteil von 0,0895 % Auch bezüglich dieser neuen Beteiligung wurde ein Vertrag mit Vollmachterteilung mit der Beklagten zu 2) geschlossen (Anlagenkonvolut K 15). Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klägerin auch bezüglich der eingetauschten „R.“-Projekte Projektbroschüren erhalten hat.

32 Mit Schreiben vom 25.02.2010 erklärte die Klägerin den Widerruf der Vertragserklärung und forderte die Rückzahlung der von ihr geleisteten Beträge abzüglich der erhaltenen Zahlungen (Anlage K 16). Da die Beklagten auf diese Forderung nicht eingingen, verfolgt die Klägerin mit dieser Klage ihr Begehren fort.

33 Insgesamt erhielt die Klägerin Zahlungen in Höhe von € 3.334,40.

34 Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 1) ihre Geschäfte von Hamburg, Deutschland aus betreibe. Sie unterhalte keine Hauptniederlassung in den U..

35 Für die Tausch-Projekte „R. A. X2 I. 11“ und „R. A. X3 I. 10“ habe sie keine Prospekte erhalten.

36 Die Klägerin hätte im Prospekt darauf hingewiesen werden müssen, dass möglicherweise keine Verfahrenstechniken zum Ausschöpfen der vorhandenen Bodenschätze vorhanden sein könnten. Es würden ausnahmslos allgemeine Ausführungen zum Risiko des Projekts dargelegt, die sich jedoch nicht mit dem speziellen Risiko beschäftigen würden, dass gerade das betreffende Projekt aufweise. Die Angaben zur Nutzhaltigkeit der Quelle seien falsch gewesen und entsprechend falsch prospektiert worden.

37 Da für die Bewertung der Werthaltigkeit unter anderem die ermittelten wahrscheinlichen und möglichen Reserven der Quelle zugrunde gelegt worden seien, dürfte jeder Beteiligungspartner davon ausgegangen sein, dass die zutreffende Bewertung des Vorhandenseins der Erdölvorkommen bereits vor der Prospektierung vorgelegen habe. In diesem Zusammenhang enthalte demnach der Prospekt eine als erheblich zu qualifizierende falsche Tatsachenbehauptung. Es habe keine zutreffende, verständliche und vollständige Aufklärung über alle Umstände gegeben, die für eine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen seien, insbesondere nicht über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Die Risikohinweise, insbesondere die in den Anlageprospekten auf Seite 2 b enthaltenen, seien nicht ausreichend, um sich ein klares Bild von dem Anlageprojekt zu bilden. Zudem enthalte die in den Prospekten enthaltene freie Übersetzung des geologischen Gutachtens „Fehler“, die dazu führen, dass dem Anlieger ein falsches Bild von der Werthaltigkeit der Anlage vermittelt werde. Die durchgängige Verwendung des Begriffes „Quelle“ statt „Bohrloch“ und die fehlerhafte Darstellung der „produzierenden Felder in der Umgebung“ sowie die Aufnahme von Begriffen, mit denen dem Anleger suggeriert werden soll, mit der Zeichnung der Beteiligung auf keinen Fall weiter zu warten, werde kein zutreffendes Bild von den Beteiligungsobjekten gezeichnet. Schon die Verwendung des Begriffs „Quelle“ suggeriere, dass hier in jedem Fall eine Produktion möglich sei bzw. erfolgreich sein werde.

38 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Verträge aufgrund des von ihr erklärten Widerrufes nicht mehr wirksam seien und die Beklagten zur Rückerstattung der Kapitalanlage verpflichtet seien. Bei den Verträgen handele es sich um Verbraucherverträge, Art. 29 I EGBGB a. F. Die Widerrufsbelehrung sei in allen Verträgen fehlerhaft, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Unabhängig von der Geltung US-Amerikanischen Rechts auf den Vertrag, greife hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrages deutsches Zivilrecht. Die Beklagte zu 1) habe sich in allen Vertragen ausdrücklich auf § 312 c BGB i. V. m. § 1 BGB bezogen und das Widerrufsrecht entsprechend nach §§ 355, 360 BGB ausgestaltet. Denn die Kenntnisnahme von dem entsprechenden Hinweisblatt sei als Voraussetzung für den Vertragsschluss konzipiert worden. Eine Hautürsituation habe bei Abschluss der Verträge über die G.-Projekte vorgelegen, da sie – die Klägerin – an ihrem Arbeitsplatz, dem Theater Bäderanstalt Anfang 2003 von einer Betreuerin/Vermittlerin der Fa. A., der Frau S., angesprochen worden sei. Da sie von den Ausführungen der Frau S. nicht überzeugt gewesen sei, bzw. skeptisch genug, um die Gewinnversprechen für glaubwürdig zu halten, habe sie auf Einladung der Frau S. einen Infoabend am Firmensitz der A. in Hamburg besucht. Im Anschluss an diesen Infoabend habe sie den ersten Beteiligungsvertrag unterzeichnet. Den zweiten Beteiligungsvertrag habe sie, nachdem sie von der Frau S. zu Hause aufgesucht worden sei, in ihrer Wohnung unterschrieben.

39 Zudem bezieht sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf eine falsche vorvertragliche Beratungsleistung der Beklagten zu 2) durch deren Mitarbeiterin Frau S.. Frau S. habe, als die Klägerin ihr erklärte, dass sie das Geld für ihre Altersvorsorge brauche, behauptet, das in jedem Fall 16 % und sogar bis 54 % Rendite erzielt werden könnten. Auf der Infoveranstaltung in den Räumlichkeiten der A. habe es geheißen, man könne gar nichts falsch machen, da die Felder bereits erschlossen seien und bisher nur zur Erdölförderung genutzt worden seien. Es seien Beteiligungsabrechnungen anderer Felder herumgereicht worden, die Ausschüttungen von 21 % bis 46 % ausgewiesen hätten. Außerdem könne man auch mit einem so großen Partner an der Seite wie A. nichts falsch machen. Es handele sich um eine Investition, die auch zur Rentensicherung diene.

40 Dem Tausch in die „R.-Projekte“ sei in der Woche vor dem 28.01.2008 ein Telefonat mit einem Herrn vorausgegangen, der sich als „Geschäftsführer der Fa. A.“ ausgegeben und „Herr S.“ geheißen habe. Im Zuge dieses Telefonats habe sie nach den Risiken eines Tausches gefragt. Dieser habe ihr versichert, dass man bei den zum Tausch angebotenen Beteiligungen eigentlich nicht mehr von Risiken sprechen könne. Es handele sich um ein neues Modell. Das Risiko sei diesmal gestreut, da sie sich mit jeder Beteiligung an vier bis fünf Bohrlöchern beteiligen würde.

41 Die Klägerin ist der Ansicht, dass das LG Hamburg für auch für die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) örtlich und international zuständig sei. Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingen der Beklagten zu 1) D., T., U. als maßgeblichen Gerichtsstand angeben, handele es sich dabei nur um einen möglichen Gerichtsstand, weil die Klägerin nicht damit habe rechnen müssen, keinen Rechtsschutz in Deutschland in Anspruch nehmen zu können.

42 Sie beantragt mit am 02.02.2012 eingegangener Klage,

43 die Beklagten zu verurteilen, an sie Euro 38.428,92 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übereignung des Anteils an den Förderprojekten „R. A.X 2-Projekt“ und „R. A.X 3-Projekt“, insbesondere des Miteigentums an der Förderanlage und den Förderrechten, an die jeweilige Beklagte erforderlich sind, zu zahlen.

44 Die Beklagten beantragen,

45 die Klage abzuweisen.

46 Die Beklagte zu 1) hat die internationale Zuständigkeit des LG Hamburgs gerügt. Sie – die Beklagte zu 1) – betreibe ihre Geschäfte nicht von Deutschland aus. Sie habe ihren Sitz in den U..

47 Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) habe zu keinem Zeitpunkt telefonischen Kontakt mit der Klägerin gehabt. Eine Haustürsituation habe nicht vorgelegen. Die Widerrufsbelehrung zu den „R.“-Projekten habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Die Formulierungen aus den alten Kaufverträgen seien aufgrund des Austausches der Beteiligungen ohne Belang. Bei den streitgegenständlichen Beteiligungen handele es sich weder um Dienstleistungen, noch um Finanzdienstleistungen bzw. Finanzinstrumente. Sie falle als grundstücksgleiches Recht aus dem Anwendungsbereich des § 312 B BGB heraus. Im Übrigen unterliege das Vertragsverhältnis amerikanischem und nicht deutschem Recht. Die Prospekte hätten die zu erwartenden Risiken zutreffend und umfassend wiedergegeben.

Entscheidungsgründe

48 Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet (I.). Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.

49 I. Zulässigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 1)

50 1. internationale Zuständigkeit des LG Hamburg

51 Grundlage der Zuständigkeitsprüfung ist die substantiierte Behauptung der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen, die die Klägerin gegebenenfalls auch zu beweisen hat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO § 1 Rn 18).

52 a. Zuständigkeit wegen Sitzes der Beklagten zu 1) in Hamburg, § 17 ZPO

53 Die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte zu 1) ihre Geschäfte von Deutschland aus und zwar unter der im Rubrum angegebenen H.er Adresse aus betreibe und keine Hauptniederlassung in den U. unterhalte, ist unsubstantiiert und stellt sich als Behauptung ins Blaue dar. Die Klägerin hat ihre diesbezügliche Behauptung nicht durch geeigneten Sachvortrag unterlegt. Den zum Beleg ihrer Behauptung als Anlage K 2 eingereichten Internetauszügen kann kein entsprechender Inhalt entnommen werden. Im Gegenteil wird dort der Sitz der Beklagten zu 1) als in „D., T.“ angegeben.

54 b. Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte, § 29 c ZPO

55 Vorab ist bei der Prüfung dieses Gerichtsstands zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwei Streitgegenstände verfolgt. Der erste Streitgegenstand betrifft die Rückabwicklung des „G. V.“-Projektes und die Rückzahlung von € 25.130,49. Der zweite Streitgegenstand betrifft die Rückabwicklung des „G. IV“-Projektes und die Rückzahlung von € 16.632,83. Nur hinsichtlich des zweiten Vertragsschlusses hat die Klägerin schlüssig eine Haustürsituation dargelegt. Im Einzelnen:

56 (1) „G. V.“-Projekt

57 Soweit der Gerichtsstand des § 29 c ZPO zu begründet ist, folgt aus dem Prinzip der Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeitsnormen auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Als Sachentscheidungsvoraussetzung ist die Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 c Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. Maßgeblich ist dabei der schlüssige Sachvortrag der Klägerin. Da die Voraussetzungen der Vorschrift auch Tatsachen betreffen, die für die Begründetheit der Klage eine Rolle spielen, werden diese nach dem Grundsatz der doppelrelevanten Tatsachen für die Zuständigkeitsprüfung als wahr unterstellt (vgl. MüKo-Musielak, ZPO § 29c Rn 14f.).

58 Entsprechend dem Normzweck ist § 29 c ZPO weit auszulegen. Anwendbar ist der Gerichtsstand auf alle Streitigkeiten, die wegen einer Vereinbarung geführt werden, die unabhängig vom Vertragstyp http:// unter den besonderen Bedingungen des § 312 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BGB geschlossen wurde. Deshalb gehören auch Haustürgeschäfte hierher, bei denen kein Widerrufs- oder Rückgaberecht i. S. d. § 312 Abs. 3 BGB besteht. http:// Weiter gehören Sekundäransprüche hierher, also auch Schadensersatz aus culpa in contrahendo nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Der umfassende Verbraucherschutz gebietet hier eine Bündelung aller Ansprüche an einem Gericht. Deshalb fallen auch deliktische Ansprüche, die mit dem Haustürgeschäft in Zusammenhang stehen und vom Verbraucher gegen den Unternehmer geltend gemacht werden, unter § 29 c ZPO.http://

59 Ein Haustürgeschäft im Sinne der Legaldefinition des § 312 Abs. 1 S. 1 BGB ist hinsichtlich der zeitlich ersten Projektbeteiligung nicht schlüssig dargelegt, so dass es bereits an einem Tatsachenvortrag fehlt, der im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als wahr unterstellt werden könnte. Aus den Schilderungen der Klägerin zu den zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten der Vertragsanbahnung ergibt sich nicht, dass die Klägerin durch eine mündliche Verhandlung in einer Haustürsituation zumindest (mit-)bestimmt worden ist. Wie sich aus der ausdrücklich zum Parteivortrag gemachten eidesstattlichen Versicherung (Anlage K 18) der Klägerin ergibt, war sie nach den Gesprächen mit Frau S. in ihrem Arbeitsplatz im Theater „nicht überzeugt bzw. skeptisch genug, um solche Versprechen für glaubwürdig zu halten“. Daher habe sie eine Einladung zu einer Infoveranstaltung angenommen. Am 11. März habe sie sodann den ersten Vertrag unterschrieben. In Anbetracht der Skepsis der Klägerin nach dem Gespräch an ihrem Arbeitsplatz, der Informationsveranstaltung, die dem eigentlichen Vertragsschluss vorausging und des langen Zeitablaufs von Ende Januar bis zum 11. März 2003 kann nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin zum Vertragsschluss durch die ursprünglich vorhandene Haustürsituation bestimmt worden ist. Zweck der Regelung zu den Haustürgeschäften ist, den Verbraucher davor zu schützen, dass er durch die Vertragsanbahnung in einer ungewöhnlichen räumlichen Umgebung überrumpelt und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst wird. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin kann schon keine Überrumpelung festgestellt werden, weil sie sich ihre Skepsis bewahrt hatte. Zudem ist bis zum Vertragsschluss so viel Zeit vergangen, dass es keinen Anscheinsbeweis für das Fortwirken der Haustürsituation bei Vertragsunterzeichnung gibt. Dies gilt erst recht für alle der ersten Projektbeteiligungen folgenden Vertragsschlüsse, da für diese zu bedenken ist, dass sie in erheblichen zeitlichen Abstand nachfolgten.

60 (2) „G. IV“-Projekt

61 Hinsichtlich des „G. IV“-Projektes hat die Klägerin eine Haustürsituation schlüssig dargelegt. Nach den insoweit greifenden Regeln des Anscheinsbeweises ist aufgrund des direkten zeitlichen Zusammenhanges des Besuches von Frau S. und der Vertragsunterzeichnung davon auszugehen, dass die Klägerin durch die besondere Situation der Vertragsanbahnung in ihrer Wohnung zur Abgabe ihrer Willenserklärung veranlasst worden ist.

62 c. besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO

63 § 32 ZPO begründet auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (Grundsatz der Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeitsnormen).http:// Soweit auch im Sachzusammenhang stehende nichtdeliktische Ansprüche geltend gemacht werden, begründet § 32 ZPO für diese nicht die internationale Zuständigkeit (vgl. MüKo-Musielak, ZPO § 32 Rn 23). Der Gerichtsstand des § 32 wird dadurch begründet, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich ergibt, dass im Gerichtsbezirk eine unerlaubte Handlung begangen worden ist.Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist die Richtigkeit des Klägervorbringens zu unterstellen.

64 Unter Beachtung der vorstehenden Grundsatze ist Klage unzulässig, weil – die von der Klägerin behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt – die Verwirklichung keines deliktischen Tatbestandes schlüssig vorgetragen worden ist.

(1)

65 Ein Anspruch aus §§ 32, 54 KWG i.V.m. § 823 II BGB kommt nicht in Betracht, da es sich bei den gehandelten Förderanteilen nicht um Finanzinstrumente i.S.v. § 1 Abs. 11 KWG handelt (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG § 1 Rn. 118 und 217 ff.).

(2)

66 Ein Anspruch aus § 264 a StGB i. V. m. § 823 II BGB scheidet aus, da der Vortrag der Klägerin zu den behauptete fehlerhaften Risiko- und Prospektangaben unschlüssig ist. Für einen schlüssigen Vortrag falscher Prospektangaben fehlt es bereits an der konkreten Angabe der Prospektstelle, die falsch sein soll. Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Prospekt nicht über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken verständlich und vollständig aufgeklärt habe, ist dieser Vortrag unspezifisch. Letztlich kann diese Frage aber auch offenbleiben, da Bewertung des Anlagenkonvoluts K 8 ergibt, dass die Klägerin durch die Prospekte zutreffend auf das letztlich tatsächlich verwirklichte Risiko hingewiesen worden ist. So dass die Klage letztlich auf jedenfalls unbegründet wäre. Im Einzelnen:

67 Auf Seite 2b, linke Spalte, 2. Absatz des Prospektes wird auf unvorhersehbare geophysikalische Hindernisse und Unwegsamkeiten, die weder vorhersehbar noch berechenbar seien hingewiesen. Dieser Hinweis wird auf Seite 11 des Prospektes weiter ausgeführt. Im letzten Absatz der linken Spalte beginnend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass technische Probleme auftreten können, die nicht reparabel sind und schlimmsten Falls zum Verschluss und zur Aufgabe der Quelle führen können. Im letzten Absatz der Seite 12 wird für den Fall, dass die Analysen der Logaufzeichnungen positiv ausfallen sollten und es zur Komplettierung der Bohrstelle kommt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch in diesem Fall keine Gewähr oder Garantie auf wirtschaftlichen Erfolg gegeben werden könne, weil stets geophysikalische Hindernisse diesem im Weg stehen könnten.

68 Auch der Vortrag der Klägerin, dass jeder Beteiligungspartner davon ausgegangen sein dürfte, dass die zutreffende Bewertung des Vorhandenseins der Erdölvorkommen (gemeint sind wohl Gasvorkommen) bereits vor der Prospektierung vorgelegen habe, ist unsubstantiiert. Zudem ist dieser Vortrag unter Berücksichtigung der Prospektangaben nicht nachvollziehbar. Denn - unstreitig - wird das Anlagemodell im Prospekt so erklärt, dass mit der Komplettierung der Anlage auf Kosten der Anlegergruppe B erst begonnen werden soll, wenn Logaufzeichnungen und Analysen klare Hinweise auf einen wirtschaftlichen Betrieb ergeben (Seite 11, letzter Absatz des Prospektes). Dies bedeutet schlicht, dass ohne die Logaufzeichnungen und Analysen noch keine klaren Hinweise auf einen wirtschaftlichen Betrieb vorliegen. Im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Prospektangaben wird hieraus deutlich, dass der Prospekt deutliche Hinweise darauf enthält, dass eine "zutreffende Bewertung" aufgrund des geophysikalischen Faktors im Vorwege gar nicht möglich ist.

69 II. Klage gegen die Beklagte zu 2)

70 Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.

71 1. Prospekthaftung

72 Ein Anspruch aufgrund der Grundsätze über die Prospekthaftung ist nicht schlüssig dargetan. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Zudem ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) zu beachten, dass diese nicht als Prospektverantwortliche in Erscheinung getreten ist. Dieser stammt von der Beklagten zu 1). Eine eigene Täterschaft der Beklagten zu 2) im Sinne des § 264 a StGB ist nicht substantiiert vorgetragen.

73 2. Rückabwicklung nach Widerruf

74 a. „G.-Projekte“

75 Ein Widerruf der Projektbeteiligungen an den G.-Projekten scheitert bereits daran, dass es aufgrund des von der Klägerin als „Tausch“ bezeichneten Vorgangs zu einer sog. Novation gekommen ist. Die Novation führt zur Änderung der Identität des Schuldverhältnisses. Wegen der damit verbundenen, gravierenden Folgen für die Parteien darf eine Novation nur angenommen werden, wenn der Wille der Parteien eindeutig auf eine solche gerichtet ist, wenn sie mit anderen Worten ihre schuldrechtlichen Beziehungen zweifelsfrei auf eine neue Grundlage stellen wollen. http Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf das Vorliegen einer Novation beruft, im vorliegenden Fall dürfte dies grundsätzlich die Beklagte sein. Im Zweifel ist eine bloße Abänderung des bereits bestehenden Schuldverhältnisses anzunehmen (vgl. MüKo-Emmerich BGB § 311 Rn. 16).http://

76 Nach bisherigem Vortrag beider Parteien ist ein Wille zur Novation der Schuldverhältnisse eindeutig erkennbar geworden. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände und Willensäußerungen im Rahmen des „Tausches“. Im Einzelnen:

77 Nach dem Angebot zum „Umtausch“ (Anlage K 13) sollte die Klägerin als „Gegenwert“ für die neuen Anteile ihre Anteile an den „G.-Projekten“ an die Beklagte zu 1) zurück geben. Mit Rückgabe der Anteile sollten für die Klägerin zugleich alle Verbindungen zu den G.-Projekten für die Zukunft beendet werden. Dies stellt die Beklagte zu 1) in ihrem Angebotsschreiben ausdrücklich klar, indem sie darauf hinweist, dass sie – die Beklagte zu 1) – für die Zukunft die finanziellen Risiken und weiter entstehenden Kosten tragen wird. Hieraus wird der Wille deutlich, dass die Beteiligung der Klägerin an den G.-Projekten endgültig beendet werden sollte.

78 Zudem würden die Verträge über die Beteiligungen an den „R.-Projekten“ als eigenständige Verträge aufgesetzt (Anlagen K 14 und K 15). Daraus ergibt sich das äußere Erscheinungsbild eines neuen, selbständigen Rechtsgeschäfts.

79 Auch sind keinerlei Vorbehalte der Klägerin im Rahmen der „Projekttauschvorgänge“ vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie für die Vergangenheit noch Ansprüche geltend machen wollte. Ebenso gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vor Durchführung des „Tausches“ Ansprüche gegen die Beklagten erhoben hat, deren Aufgabe im Zweifel nicht anzunehmen wäre. Auch im direkten zeitlichen Zusammenhang nach Durchführung des „Tausches“ wurden keine Ansprüche der Klägerin aus den „G.-Projekten“ erhoben.

80 Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass die Parteien im Rahmen des „Tausches“ die Aufhebung des bisherigen Schuldverhältnisses und die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses in einem Rechtsgeschäft verschmolzen haben. Infolge der Aufhebung des alten Schuldverhältnisses – es ist erloschen – sind die dagegen begründeten Einwendungen dem neuen Schuldverhältnis gegenüber ausgeschlossen. Die Konsequenz der Annahme einer Novation ist, dass die Beteiligungsverträge hinsichtlich der G.-Projekte einvernehmlich aufgehoben und rückabgewickelt worden sind. Ein Widerruf scheidet mangels eines bestehenden Vertrages aus.

81 b. „R.-Projekte“

82 (1) Ein Widerruf der Beteiligungsverträge an den „R.-Projekten“ nach den Regeln über die Haustürgeschäfte scheidet mangels einer Haustürsituation aus. Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Insofern kann auch offenbleiben, ob § 312 BGB in Anbetracht einer möglichen Rechtswahl überhaupt anwendbar ist.

83 (2) Ein Widerruf aufgrund eines sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Widerrufrechtes wegen einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung scheidet ebenfalls aus. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen. Die Argumentation der Klägerin, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, weil aus ihr nicht ersichtlich werde, dass der Fristbeginn nicht nur vom Erhalt der Widerrufsbelehrung, sondern auch von der Abgabe der Vertragserklärung abhängig zu laufen beginne, verfängt im vorliegenden Fall schon deswegen nicht, weil die Widerrufsbelehrung als Bestandteil der Vertragserklärung in diese integriert ist.

84 (3) Eine falsche vorvertragliche Beratungsleistung der Beklagten zu 2) hinsichtlich der „R.-Projekte“ hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerin hat nicht ausgeführt, von wem die von ihr behaupteten Äußerungen, die von einem Herrn S. gemacht worden sein sollten, stammten – Beklagte zu 1) oder 2) – und inwiefern diese Äußerungen falsch gewesen sind. Insofern ist es auch nicht angezeigt im Rahmen einer Parteianhörung nach § 141 ZPO bzw. Parteivernehmung nach §§ 447, 448 die Klägerin anzuhören. Denn selbst wenn die Klägerin die Ausführungen aus dem nachgelassenen Schriftsatz wiederholt, dass sie mit einem „Herrn S., der als Geschäftsführer der A. aufgetreten sei“ mündlich wiederholte, wäre dieser Vortrag so unbestimmt, dass er einer Würdigung nicht zugänglich wäre. Denn im Rahmen einer Anspruchsbegründung für die Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten muss sich – bei zwei Beklagten – aus dem vorgetragenen Sachverhalt zumindest ergeben, wer haften bzw. den haftungsbegründenden Tatbestand erfüllt haben soll. Hierauf hat das Gericht ausweißlich der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen.

85 Darüber hinaus ist keinerlei Anhaltspunkt für eine Haftung der Beklagten zu 2) ersichtlich. Die Klägerin hat keinerlei Sachverhalt dargelegt, der die Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten zu 2) begründet. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass die Beklagte zu 2) im Rahmen des „Tausches“ als Vermittlerin aufgetreten sein könnte. Einen Prospekt will die Klägerin nicht erhalten haben. Insofern kommt es auf dessen Inhalt bzw. Wahrhaftigkeit auch nicht an. Das Tauschangebot kam von der Beklagten zu 1). Ob die Klägerin im Vorwege des Tausches mit einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) telefoniert hat, weiß sie offenbar selber nicht.

86 III. Prozessuale Nebenentscheidungen.

87 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.