FG Hamburg 4. Senat, 2015-09-11, 4 K 56/14

4 K 56/14Steuergericht / 4. Abteilung11.09.2015

Regest

1. Stromsteuerentlastung für im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbrauchten Strom nach § 14a Abs. 1 StromStV i. V. m. § 9 Abs. 3 StromStG ist auch zu gewähren für den während eines Werftaufenthalts eines Schiffes für die Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur des Schiffes verbrauchten Strom(Rn.18) . 2. Weder aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, jeweils unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelung, die auf eine Ermächtigung Deutschlands nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG zurückzuführen ist, noch aus dem systematischen Regelungszusammenhang des § 9 Abs. 3 StromStG innerhalb der Vorgaben zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach der Richtlinie 2003/96/EG ergibt sich eine Begrenzung der Steuerbegünstigung auf den Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während solcher Liegezeiten im Hafen, die nicht im Zusammenhang mit einem Werftaufenthalt des Schiffes stehen(Rn.18) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 56/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-11

Aktenzeichen: 4 K 56/14

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2015:0911.4K56.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Abs 3 StromStG, § 14 StromStV, § 14a Abs 1 StromStV, Art 14 Abs 1 Buchst c EGRL 96/2003, Art 15 Abs 1 Buchst f EGRL 96/2003 ... mehr

Leitsatz

  1. Stromsteuerentlastung für im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbrauchten Strom nach § 14a Abs. 1 StromStV i. V. m. § 9 Abs. 3 StromStG ist auch zu gewähren für den während eines Werftaufenthalts eines Schiffes für die Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur des Schiffes verbrauchten Strom(Rn.18) .

  2. Weder aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, jeweils unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelung, die auf eine Ermächtigung Deutschlands nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG zurückzuführen ist, noch aus dem systematischen Regelungszusammenhang des § 9 Abs. 3 StromStG innerhalb der Vorgaben zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach der Richtlinie 2003/96/EG ergibt sich eine Begrenzung der Steuerbegünstigung auf den Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während solcher Liegezeiten im Hafen, die nicht im Zusammenhang mit einem Werftaufenthalt des Schiffes stehen(Rn.18) .

Orientierungssatz

Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VII R 4/16 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 25.2.2016 Az. VII B 155/15, nicht dokumentiert).

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