LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2015-10-21, 318 S 3/15

318 S 3/15Kantonsgericht21.10.2015

Regest

1. Bei der Umsetzung einer behördlichen Auflage zur Schaffung eines zweiten Rettungsweges hat die Wohnungseigentümergemeinschaft ein weites Ermessen.(Rn.36) 2. Die von der Behörde akzeptierte und von der großen Mehrheit daraufhin beschlossene Ausführung des Rettungswegs widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.(Rn.37) 3. Wird ein Ausführungsbeschluss für ungültig erklärt, muss dies auch bei einem einheitlichen Vorhaben nicht auch für den Grundbeschluss gelten.(Rn.40) 4. Das Gericht ist im Beschlussanfechtungsverfahren nicht befugt den Beschluss inhaltlich zu ändern.(Rn.41) 5. Arbeitet ein Planungsbüro, das mit der Materie seit Jahren vertraut ist, zu den Mindestsätzen der HOAI, so müssen ausnahmsweise keine Vergleichsangebote mehr vor Beschlussfassung über die Beauftragung eingeholt werden.(Rn.44) 6. Die Vorgabe an den Dritten, "das günstigste Angebot" zu wählen, ist zu ungenau/unbestimmt. Nur Detailfragen darf die Eigentümerversammlung auf Dritte delegieren.(Rn.48)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 S 3/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-21

Aktenzeichen: 318 S 3/15

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:1021.318S3.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 Abs 1 BauO HA, § 1 HOAI, §§ 1ff HOAI, § 21 WoEigG, § 22 WoEigG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Bei der Umsetzung einer behördlichen Auflage zur Schaffung eines zweiten Rettungsweges hat die Wohnungseigentümergemeinschaft ein weites Ermessen.(Rn.36)

  2. Die von der Behörde akzeptierte und von der großen Mehrheit daraufhin beschlossene Ausführung des Rettungswegs widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.(Rn.37)

  3. Wird ein Ausführungsbeschluss für ungültig erklärt, muss dies auch bei einem einheitlichen Vorhaben nicht auch für den Grundbeschluss gelten.(Rn.40)

  4. Das Gericht ist im Beschlussanfechtungsverfahren nicht befugt den Beschluss inhaltlich zu ändern.(Rn.41)

  5. Arbeitet ein Planungsbüro, das mit der Materie seit Jahren vertraut ist, zu den Mindestsätzen der HOAI, so müssen ausnahmsweise keine Vergleichsangebote mehr vor Beschlussfassung über die Beauftragung eingeholt werden.(Rn.44)

  6. Die Vorgabe an den Dritten, "das günstigste Angebot" zu wählen, ist zu ungenau/unbestimmt. Nur Detailfragen darf die Eigentümerversammlung auf Dritte delegieren.(Rn.48)

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