LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2015-08-05, 318 S 145/14

318 S 145/14Kantonsgericht05.08.2015

Regest

1. Umfasst ein Beschluss (1.) das Entfernen der SAT-Schüssel durch die Gemeinschaft und (2.) weiter das Verbot SAT-Schüssel am Gemeinschaftseigentum anzubringen, so ist nur der erste Teil mangels Beschlusskompetenz nichtig; der zweite Teil stellt eine nicht in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifende Gebrauchsregelung dar, die ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.(Rn.19) 2. Die vereinbarte Verwalterzustimmung bei baulichen Veränderungen ist ein Zusatzerfordernis; die Voraussetzungen nach § 22 WEG werden insoweit nicht gelockert.(Rn.23)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 S 145/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-05

Aktenzeichen: 318 S 145/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0805.318S145.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 139 BGB, Art 5 GG, Art 12 GG, § 14 Nr 1 WoEigG, § 15 Abs 2 WoEigG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Umfasst ein Beschluss (1.) das Entfernen der SAT-Schüssel durch die Gemeinschaft und (2.) weiter das Verbot SAT-Schüssel am Gemeinschaftseigentum anzubringen, so ist nur der erste Teil mangels Beschlusskompetenz nichtig; der zweite Teil stellt eine nicht in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifende Gebrauchsregelung dar, die ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.(Rn.19)

  2. Die vereinbarte Verwalterzustimmung bei baulichen Veränderungen ist ein Zusatzerfordernis; die Voraussetzungen nach § 22 WEG werden insoweit nicht gelockert.(Rn.23)

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