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419 HKO 11/14•LG Hamburg 19. Kammer für Handelssachen, 2014-10-01, 419 HKO 11/14
419 HKO 11/14Kantonsgericht01.10.2014
Entscheidungsdatum: 2014-10-01
Aktenzeichen: 419 HKO 11/14
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1001.419HKO11.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (jeweils brutto)
EUR 29.167,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014,
weitere EUR 29.167,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014,
weitere EUR 29.167,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit für den Monat Februar 2014 gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von netto EUR 1.321,64,
weitere EUR 29.167,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit für den Monat März 2014 gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von netto EUR 2.086,80,
weitere EUR 29.167,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit für den Monat April 2014 gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von netto EUR 2.086,80,
weitere EUR 29.167,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit für den Monat Mai 2014 gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von netto EUR 2.086,80,
weitere EUR 29.167,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit für den Monat Juni 2014 gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von netto EUR 2.086,80 sowie
weitere EUR 29.167,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit für den Monat Juli 2014 gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von netto EUR 2.086,80 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
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