FG Hamburg 3. Senat, 2015-08-31, 3 K 15/15

3 K 15/15Steuergericht / 3. Abteilung31.08.2015

Regest

In Ergänzung des Beschlusses vom 07.07.2015 3 K 244/14 u. a. (dort insbesondere Ziff. 7 bis 10) weist das Gericht für die Methodenauswahl bei der Grundbesitzbewertung weiter auf Folgendes hin: 1. Bei der Ermessensauswahl zwischen dem Vergleichsfaktorverfahren und dem Vergleichspreisverfahren im Rahmen von § 183 Abs. 1 bis 2 BewG kann sich eine Plausibilitätsprüfung des Vergleichsfaktorverfahrens mit anderen Methoden u. U. empfehlen. Solche Umstände können nach hiesiger gerichtlicher Beweisaufnahme mit verschiedenen Sachverständigen und Anhörung der Vertreter des Gutachterausschusses u. a. vorliegen a) z. B. bei Eigentumswohnungen in folgenden Fällen: - bei Stellplatzpreisen in Stadtteilen mit ausreichendem Parkraum und niedrigerem Immobilienpreisniveau; - bei Berücksichtigung des Fahrstuhls in unteren Etagen; - bei fehlendem Balkon; - bei Einbauküchen; b) bei vermieteten Einfamilienhäusern. 2. Unter verwaltungs- und verfahrensökonomischen Gesichtspunkten hält das Gericht es für angemessen und zulässig, dass zur Vermeidung unverhältnismäßig teurer Gutachten die Streiterledigung gegebenenfalls mittels geeigneter Abschläge geprüft wird, und zwar unter Einschaltung der hausinternen Sachverständigen des Finanzamtes. Verfahrensgang vorgehend FG Hamburg, 15. August 2015, 3 K 244/14 nachgehend FG Hamburg 3. Senat, 18. Januar 2016, 3 K 176/15, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 3. Senat — 3 K 15/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-31

Aktenzeichen: 3 K 15/15

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2015:0831.3K15.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 165 AO, § 192 BauGB, § 193 BauGB, § 195 BauGB, § 199 BauGB ... mehr

Leitsatz

In Ergänzung des Beschlusses vom 07.07.2015 3 K 244/14 u. a. (dort insbesondere Ziff. 7 bis 10) weist das Gericht für die Methodenauswahl bei der Grundbesitzbewertung weiter auf Folgendes hin:

  1. Bei der Ermessensauswahl zwischen dem Vergleichsfaktorverfahren und dem Vergleichspreisverfahren im Rahmen von § 183 Abs. 1 bis 2 BewG kann sich eine Plausibilitätsprüfung des Vergleichsfaktorverfahrens mit anderen Methoden u. U. empfehlen. Solche Umstände können nach hiesiger gerichtlicher Beweisaufnahme mit verschiedenen Sachverständigen und Anhörung der Vertreter des Gutachterausschusses u. a. vorliegen

a) z. B. bei Eigentumswohnungen in folgenden Fällen:

  • bei Stellplatzpreisen in Stadtteilen mit ausreichendem Parkraum und niedrigerem Immobilienpreisniveau;

  • bei Berücksichtigung des Fahrstuhls in unteren Etagen;

  • bei fehlendem Balkon;

  • bei Einbauküchen;

b) bei vermieteten Einfamilienhäusern.

  1. Unter verwaltungs- und verfahrensökonomischen Gesichtspunkten hält das Gericht es für angemessen und zulässig, dass zur Vermeidung unverhältnismäßig teurer Gutachten die Streiterledigung gegebenenfalls mittels geeigneter Abschläge geprüft wird, und zwar unter Einschaltung der hausinternen Sachverständigen des Finanzamtes.

Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 15. August 2015, 3 K 244/14 nachgehend FG Hamburg 3. Senat, 18. Januar 2016, 3 K 176/15, Beschluss

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