Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2015-07-13, 3 W 52/15

3 W 52/15Obergericht / III. Zivilkammer13.07.2015

Regest

In Fällen, in denen Internetnutzern infolge der Verwendung eines mit einer geschützten Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts durch einen Dritten, dessen Werbung angezeigt wird (Keyword-Advertising), rechtfertigt der Umstand, dass in der Werbeanzeige nicht ausdrücklich auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber hingewiesen wird, nicht schon - auch nicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - die Annahme einer Markenverletzung. Dass ein in der Werbeanzeige angegebener Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist keine notwendige Bedingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 W 52/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-13

Aktenzeichen: 3 W 52/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2015:0713.3W52.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 9 Abs 1 S 1 EGV 207/2009, Art 9 Abs 1 S 2 Buchst a EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst d EGV 207/2009

Rechtskraft: ja

Leitsatz

In Fällen, in denen Internetnutzern infolge der Verwendung eines mit einer geschützten Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts durch einen Dritten, dessen Werbung angezeigt wird (Keyword-Advertising), rechtfertigt der Umstand, dass in der Werbeanzeige nicht ausdrücklich auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber hingewiesen wird, nicht schon - auch nicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - die Annahme einer Markenverletzung. Dass ein in der Werbeanzeige angegebener Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist keine notwendige Bedingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion.(Rn.4)

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluss BGH, 13. Dezember 2012, I ZR 217/10; GRUR 2013, 290; Abgrenzung OLG Hamburg, 22. Januar 2015, 5 U 271/11, GRUR-RR 2015, 282; vergleiche EuGH, 25. März 2010, C-278/08, GRUR 2010, 451.

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