LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2014-11-26, 310 O 314/14

310 O 314/14Kantonsgericht26.11.2014

Regest

1. Dem Werk eines Grafikdesigners, der ein Foto beschnitten, neu zusammengefügt, mit einem anderen Hintergrund und Lichtreflexen und mit Schriftzügen aus einem Poesiealbum versehen hat, kommt ggf. die erforderliche Schöpfungshöhe i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG zu.(Rn.22) 2. Handelt es sich bei dem Verletzungsmuster um eine unfreie Bearbeitung des Verfügungsmusters i.S.d. § 23 UrhG und sind die Antragsgegner für die Rechtsverletzungen verantwortlich, ist der Antrag des Antragstellers, der glaubhaft gemacht hat, dass ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Verfügungsmuster zustehen, die Verbreitung und/oder öffentliche Zugänglichmachung des Verletzungsmusters oder dessen Vertrieb oder Bewerbung zu verbieten, begründet.(Rn.34) 3. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) ist für die Verletzungen verantwortlich, wenn die Antragstellerin substantiiert Umstände vorgetragen hat, aus denen sich - jedenfalls unter Anwendung des im einstweiligen Verfügungsverfahrens geltenden Maßstabs der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" - schließen lässt, dass er von den Verletzungshandlungen wusste und an ihnen beteiligt war.(Rn.46)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 10. Zivilkammer — 310 O 314/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-26

Aktenzeichen: 310 O 314/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1126.310O314.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 2 UrhG, § 17 UrhG, § 19 UrhG, § 23 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG

Orientierungssatz

  1. Dem Werk eines Grafikdesigners, der ein Foto beschnitten, neu zusammengefügt, mit einem anderen Hintergrund und Lichtreflexen und mit Schriftzügen aus einem Poesiealbum versehen hat, kommt ggf. die erforderliche Schöpfungshöhe i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG zu.(Rn.22)

  2. Handelt es sich bei dem Verletzungsmuster um eine unfreie Bearbeitung des Verfügungsmusters i.S.d. § 23 UrhG und sind die Antragsgegner für die Rechtsverletzungen verantwortlich, ist der Antrag des Antragstellers, der glaubhaft gemacht hat, dass ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Verfügungsmuster zustehen, die Verbreitung und/oder öffentliche Zugänglichmachung des Verletzungsmusters oder dessen Vertrieb oder Bewerbung zu verbieten, begründet.(Rn.34)

  3. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) ist für die Verletzungen verantwortlich, wenn die Antragstellerin substantiiert Umstände vorgetragen hat, aus denen sich - jedenfalls unter Anwendung des im einstweiligen Verfügungsverfahrens geltenden Maßstabs der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" - schließen lässt, dass er von den Verletzungshandlungen wusste und an ihnen beteiligt war.(Rn.46)

Tenor

  1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

die aus der Anlage 1 zu diesem Urteil ersichtliche Abbildung zu verbreiten und / oder öffentlich zugänglich zu machen und / oder verbreiten und / oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere indem Wandtapeten und / oder Wandbilder und / oder andere Vervielfältigungsstücke des Motivs vertrieben und / oder unter Verwendung der Abbildung beworben werden, insbesondere wenn dies geschieht, wie aus der Anlage 2 zu diesem Urteil ersichtlich.

  1. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, und zwar die Antragsgegnerin zu 1) zu 2/3 und der Antragsgegner zu 2) zu 1/3.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin zu 1) und deren Geschäftsführer, den Antragsgegner zu 2, im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung einer bestimmten Abbildung, insbesondere als Wandtapete bzw. Wandbild, in Anspruch.

2 Die Parteien produzieren und vertreiben insbesondere Wandtapeten.

3 Die Antragstellerin verbreitet eine Wandtapete wie nachfolgend abgebildet (Verfügungsmuster):

4 Das Verfügungsmuster wurde von der Designerin Re. entworfen, die die ausschließlichen Nutzungsrechte hieran der Antragstellerin übertragen hat. Die Designerin nutzte hierfür u.a. das Foto des Fotografen Ra. gem. Anlage Ast 13, an welchem der Antragstellerin (ebenfalls) die exklusiven Nutzungsrechte übertragen worden waren.

5 Die Antragsgegnerin zu 1) bot Mitte September 2014 über verschiedene Internetseiten (u.a. Ebay und Amazon) das Verletzungsmuster, eine Wandtapete bzw. ein Wandbild gemäß der aus der Anlage 1 ersichtlichen Abbildung an.

6 Die Antragstellerin erfuhr von dem Angebot des Verletzungsmusters Mitte September 2014. Sie mahnte die Antragsgegnerseite vorgerichtlich erfolglos ab.

7 Die Antragstellerin begehrt mit dem - nach gerichtlichen Hinweisen umformulierten - Verfügungsantrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

8 Primär stützt sie ihr Begehren auf eine Verletzung von Urheberrechten. Sie ist der Ansicht, dem Verfügungsmuster komme aufgrund hinreichender Schöpfungshöhe urheberrechtlicher Schutz zu. Das Verletzungsmuster stelle eine unfreie Bearbeitung des Verfügungsmusters dar.

9 Der Antragsgegner zu 2) hafte ihr auf Unterlassung, da er von der rechtsverletzenden Nutzung gewusst habe.

10 Hilfsweise stützt die Antragstellerin ihr Begehren auf § 8 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 9a UWG (Herkunftstäuschung) bzw. § 4 Nr. 9 b UWG (Rufausbeutung) bzw. auf eine Behinderung im Vertrieb.

11 Die Antragstellerin beantragt,

12 den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verbieten, die aus der Anlage 1 zu diesem Urteil ersichtliche Abbildung zu verbreiten und / oder öffentlich zugänglich zu machen und / oder die Abbildung verbreiten und / oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere indem sie Wandtapeten und / oder Wandbilder und / oder andere Vervielfältigungsstücke des Motivs vertreiben und / oder unter Verwendung der Abbildung bewerben, insbesondere wenn dies geschieht, wie aus der Anlage 2 zu diesem Urteil ersichtlich.

13 Die Antragsgegner beantragen,

14 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

15 Die Antragsgegner sind der Ansicht, das Verfügungsmuster sei mangels individueller Eigenart nicht urheberrechtlich geschützt.

16 Jedenfalls falle das Verletzungsmuster nicht in den Schutzbereich des Verfügungsmusters. Es beständen eine hohe Musterdichte und zwischen den beiden Mustern ein erheblicher gestalterischer Abstand.

17 Zumindest sei die Verantwortlichkeit des Antragsgegners zu 2) nicht gegeben.

18 Über den Verfügungsantrag ist am 13.11.2014 mündlich verhandelt worden. In Bezug auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten (einschließlich Anlagen und der Schutzschrift vom 29.09.2014) Bezug genommen. Hiervon ausgenommen sind die - nicht nachgelassene Schriftsätze der Antragsgegnerseite vom 20.11.2014 und 25.11.2014.

Entscheidungsgründe

19 Der Verfügungsantrag ist zulässig und begründet. Die Entscheidung ergeht im Wege der einstweiligen Verfügung gem. §§935 ff., 922 ZPO. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

20 Etwaiger neuer Sachvortrag aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 20.11.2014 bleibt bei der Entscheidung unberücksichtigt. Ein Schriftsatznachlass wurde nicht gewährt; der Schriftsatz ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 eingereicht worden; neuer Tatsachenvortrag ist daher gem. § 296a ZPO zurückzuweisen.

21 Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung weiterer Verbreitungen und öffentlicher Zugänglichmachungen des Verletzungsmusters dargelegt und glaubhaft gemacht.

1.1.

22 Das Verfügungsmuster ist urheberrechtlich geschützt. Insbesondere kommt ihm - entgegen der Ansicht der Antragsgegner - die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG zu.

23 Es handelt sich um das Werk der Grafikdesignerin Re., die das Foto des Herrn Ra. aus der Anlage Ast 23 u.a. beschnitten, neu zusammengefügt, mit einem anderen Hintergrund und Lichtreflexen versehen und mit Schriftzügen aus einem Poesiealbum kombiniert hat. Die gestalterische Leistung ist auch unter Berücksichtigung der Entgegenhaltungen (Bl. 6 ff. der Schutzschrift sowie Anlage B 8) ausreichend schöpferisch, um urheberrechtlichen Schutz zu begründen.

24 Die schöpferische Eigentümlichkeit des Verfügungsmusters wird neben der für sich genommen frei benutzbaren Idee der Kombination von Blütenfotos mit Schrift durch folgende individuellen Gestaltungselemente begründet:

25 - Die Auswahl der konkreten Motive / Elemente: Es sind Blüten (Hortensien) und Blatt-/Astwerk, eine kursive Handschrift sowie ein heller, nahezu weißer Hintergrund als kombinierte Motive ausgewählt worden.

26 - Die Zusammenfügung der fotografierten Blüten / Blätter / Äste: Die Fotoausschnitte sind derart nebeneinander, teilweise übereinander angeordnet worden, dass sie einen Rahmen bilden, in dessen Zentrum eine helle, wie Sonnenschein anmutende Fläche zu sehen ist, wobei die Anordnung der Blüten, Blätter und Äste so gedrängt erfolgt ist, dass das zusammengesetzte Bild gedrängt und daher wenig naturgetreu - nicht wie eine einzelne Fotoaufnahme - erscheint.

27 - Die Weichzeichnung / Schärfe: Die einzelnen Fotoausschnitte sind derart unterschiedlich intensiv mittels Weichzeichnung bearbeitet worden, dass die Bildkomposition - wenn auch auf Fotoausschnitten beruhend - (auch hierdurch) sehr stilisiert erscheint. So sind einzelne Blüten- /Blattteile äußerst scharf und in ihren Details dargestellt (s. z.B. das obere Ende des Astwerkes links und die blauen Blütenblätter links auf mittlerer Höhe), manche sind derart durch Weichzeichnung bearbeitet, dass sie fast nicht mehr zu erkennen sind (z.B. im oberen Bereich des Verfügungsmusters).

28 - Die Kursivschrift ist so zart auf den Foto-Elementen aufgebracht, dass die Schrift als solche zu erkennen, sie aber nicht oder kaum noch zu lesen ist. Die Schrift überlagert zwar die Blüten-/Blattelemente, ist auf diesen aber fast gar nicht zu erkennen sondern vor allem auf dem zentralen, hellen Hintergrund wahrnehmbar.

29 - Das Verfügungsmuster ist durch zarte rosa, violette und blaue Farben geprägt mit einzelnen Elementen in einem relativ kräftigen Grün.

30 - Ein Ast mit grünen Blättern ragt von unten links kommend zur Bildmitte.

31 - Einzelne Blüten im oberen Bereich des Verfügungsmusters scheinen nur gezeichnet (oder in ihren Konturen detailliert nachgezeichnet) zu sein.

32 Keine der Entgegenhaltungen weist auch nur einen überwiegenden Teil dieser Gestaltungselemente auf. Dies gilt auch für die am ehesten (in geringem Umfange) Ähnlichkeiten mit dem Verfügungsmuster zeigenden Entgegenhaltungen von S. 7 der Schutzschrift und aus der Anlage B 8. Darüber hinaus sei angemerkt, dass das Vorbestehen der Entgegenhaltungen von den Antragsgegnern nicht glaubhaft gemacht wurde.

33 Der Vergleich mit den Entgegenhaltungen - deren Vorbestehen unterstellt - zeigt vielmehr, dass das Verfügungsmuster so individuell gestaltet ist, dass ihm jedenfalls kein kleiner Schutzbereich zukommt.

1.2.

34 Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Verfügungsmuster übertragen worden sind.

1.3.

35 In die ausschließlichen Nutzungsrechte am Verfügungsmuster wurde durch das (unstreitige) Verbreiten und öffentliche Zugänglichmachen des Verletzungsmusters eingegriffen (§§ 17, 19a UrhG). Bei dem Verletzungsmuster handelt es sich um eine unfreie Bearbeitung des Verfügungsmusters im Sinne von § 23 UrhG.

36 Das Verletzungsmuster weist nahezu sämtliche die Individualität des Verfügungsmusters begründenden, oben (unter Ziffern 1.1. genannten) Gestaltungsmerkmale auf. Die Antragsgegner haben jedenfalls nicht geltend oder gar glaubhaft gemacht, das Verletzungsmuster würde eine Parallelschöpfung darstellen. Trotz (insbesondere) der nachfolgend genannten darstellerischen Unterschiede zum Verfügungsmuster verblassen die prägenden Gestaltungsmerkmale des Verfügungsmusters in dem Verletzungsmuster nicht.

37 Es bestehen zwar einige Unterschiede im Verletzungsmuster zum Verfügungsmuster:

38 - Die Schriftelemente erstrecken sich bei dem Verletzungsmuster - anders als bei dem Verfügungsmuster - anscheinend nicht über die gesamte Breite des Motivs. Sie scheinen dadurch auf dem hellen Hintergrund des Motivs zu stehen und im Übrigen von den Blüten / Blättern verdeckt zu sein.

39 - Die Farbtöne sind nicht identisch mit jenen des Verfügungsmusters.

40 - Die Blütenelemente sind abweichend angeordnet. Dadurch weist die helle zentrale Fläche des Verletzungsmusters eine andere, breitere Form aus als jene des Verfügungsmusters.

41 - Die fotografischen Elemente sind bei dem Verletzungsmuster weniger durch Weichzeichnung bearbeitet worden als bei dem Verfügungsmuster.

42 Die Ähnlichkeiten sind dennoch erheblich. Dies gilt u.a. für die Auswahl der konkreten Motive / Elemente. Es sind auch in dem Verletzungsmuster Blüten (überwiegend Hortensien) und Blatt-/Astwerk, eine kursive Handschrift sowie ein heller, nahezu weißer Hintergrund als kombinierte Motive ausgewählt worden. Die genutzten Fotoausschnitte sind auch bei dem Verletzungsmuster derart nebeneinander, teilweise übereinander angeordnet worden, dass sie einen Rahmen bilden, in dessen Zentrum eine helle, wie Sonnenschein anmutende Fläche zu sehen ist, wobei die Anordnung der Blüten, Blätter und Äste bei dem Verletzungs- wie bei dem Verfügungsmuster so gedrängt erfolgt ist, dass das zusammengesetzte Bild gedrängt und daher wenig naturgetreu - nicht wie eine einzelne Fotoaufnahme - erscheint. Die einzelnen Fotoausschnitte des Verletzungsmusters sind derart unterschiedlich intensiv mittels Weichzeichnung bearbeitet worden, dass die Bildkomposition sehr stilisiert erscheint. Wie bei dem Verfügungsmuster sind einzelne Blüten- /Blattteile äußerst scharf und in ihren Details dargestellt (s. z.B. das Astwerk links unten und die Blütenblätter links oben und rechts unten), manche sind derart durch Weichzeichnung bearbeitet, dass sie fast nicht mehr zu erkennen sind. Die Kursivschrift ist bei dem Verletzungsmuster und dem Verfügungsmuster so zart aufgebracht, dass die Schrift als solche zu erkennen, sie aber nicht oder kaum noch zu lesen ist. Bei Verletzungs- und Verfügungsmuster ist die Schrift vor allem auf dem zentralen, hellen Hintergrund wahrnehmbar. Auch das Verletzungsmuster ist durch zarte rosa, violette und blaue Farben geprägt mit einzelnen Elementen in einem relativ kräftigen Grün. Bei beiden Mustern ragt ein Ast mit grünen Blättern von unten links kommend zur Bildmitte.

43 Das Verletzungsmuster fällt aufgrund aller dargestellten Gemeinsamkeiten mithin in den Schutzbereich des Verfügungsmusters.

1.4.

44 Die Antragsgegner sind für die Rechtsverletzungen verantwortlich.

45 Die Antragsgegnerin zu 1) hat die Verletzungen unstreitig vorgenommen.

46 Auch der Antragsgegner zu 2) ist - selbst unter Zugrundelegung der Grundsätze aus der wettbewerbsrechtlichen Entscheidung des BGH zur „Geschäftsführerhaftung“ (Urteil vom 18.06.2014, Gz. I ZR 242/12, veröff. u.a. in: GRUR 2014, 883) - für die Verletzungen verantwortlich. Die Antragstellerin hat substantiiert Umstände vorgetragen, aus denen sich - jedenfalls unter Anwendung des im einstweiligen Verfügungsverfahren geltenden Maßstabs der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ - schließen lässt, dass der Antragsgegner zu 2) von den Verletzungshandlungen wusste und an ihnen beteiligt war. Er ist Alleingeschäftsführer der offensichtlich relativ kleinen Antragsgegnerin zu 1). Zum 31.12.2012 wies die Antragsgegnerin zu 1) lediglich eine Bilanzsumme von EUR 210.044,63 aus (Anlagenkonvolut Ast 18). Die Antragstellerin hat nachvollziehbar geltend gemacht, dass bei relativ kleinen Unternehmen, die mit Bildern handeln, die Auswahl der Bilder einschließlich die Klärung der Rechtslage einen derart wichtigen Bereich darstellt, dass der Geschäftsführer hieran beteiligt ist. Soweit die Antragsgegnervertreterin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Bilderauswahl werde von den angestellten Künstlern der Antragsgegnerin zu 1) vorgenommen, so hat sie auf Nachfrage des Gerichts einräumen müssen, dass es sich um eine künstlerische Auswahl handele, die der kaufmännischen Entscheidung über die Aufnahme in die Produktion vorgelagert sei. Dass auch die kaufmännische Entscheidung von den Künstlern getroffen werde, hat die Antragsgegnervertreterin nicht geltend gemacht.

1.5.

47 Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der begangenen Rechtsverletzungen indiziert.

48 Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund besteht. Die Antragstellerin erfuhr von den Rechtsverletzungen und den Verantwortlichkeiten erst am 16.09.2014. Sie hat die Sache seitdem ausreichend zügig behandelt.

49 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Kostenverteilung aus den Anteilen der jeweiligen Streitverhältnisse am Gesamtstreitwert. Mit der Antragsumformulierung aus dem Schriftsatz vom 21.10.2014 erfolgte eine Klarstellung des bereits ursprünglich gewollten. Eine (teilweise) Antragsrücknahme war hiermit nicht verbunden.

50 LG Hamburg - 310 O 314/14 - Anlagen zum Urteil vom 26.11.2014

51 Anlage 1

52 Anlage 2

53 Beschluss vom 26. November 2014

54 Der Streitwert des Verfahrens wird auf EUR 150.000,00 festgesetzt. Es entfallen auf das Streitverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) EUR 100.000,00 und auf das Streitverhältnis zum Antragsgegner zu 2) EUR 50.000,00.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.