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303 O 135/09•LG Hamburg 3. Zivilkammer, 2013-05-24, 303 O 135/09
303 O 135/09Kantonsgericht / III. Zivilkammer24.05.2013
1. Besteht der Inhalt von zwischen Parteien geschlossenen Verträgen zum einen in der Übergabe und Übereignung einer Immobilie gegen Geldzahlung, zum anderen in der Überlassung der Immobilie auf Zeit gegen Entgelt und unter umfassender Gefahr- und Haftungstragung der Geld gebenden Partei, so handelt es sich bezüglich ersterem um einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB und bezüglichem letzterem um einen Leasingvertrag als atypischem Mietvertrag gemäß § 535 BGB (Sale-and-Lease-Back-Konzept).(Rn.102) 2. Derartige Finanzierungs- und Refinanzierungsgeschäfte stellen den Hauptpflichten entsprechend Darlehensverträge dar.(Rn.102) 3. Ein Zins-Swap-Vertrag ist dagegen gekennzeichnet durch den Austausch von „Geld gegen Geld“ durch Begründung wechselseitiger Geldleistungspflichten unter Bestimmung eines rechnerischen Bezugsbetrages; der Austausch findet anders als beim Darlehensvertrag nicht durch eine einseitig vorgeleistete Kapitalüberlassung mit nachfolgenden Zinszahlungen statt, sondern vollzieht sich nach geschaffener und vollzogener Verrechnungslage der wechselseitigen Forderungen durch abschließende Geldzahlung.(Rn.102) 4. Ist bei einer "Schuldscheindarlehen-Vereinbarung" das vertragliche Kündigungsrecht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die nicht eingetreten sind, steht dem Darlehensnehmer jedoch das gesetzliche ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB i.d.F. vom 2. Januar 2002 zu. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.(Rn.95) 5. Die Ausstellung der als Schuldschein betitelten Vertragsurkunde steht der rechtlichen Annahme eines Darlehensvertrages nicht entgegen. Die Ausstellung eines Schuldscheines über die Gewährung eines Darlehens hat auf die Rechtsnatur des der Urkunde zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts als Darlehensvertrag keinen Einfluss.(Rn.100) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Hamburg zurückgenommen worden ist.
Entscheidungsdatum: 2013-05-24
Aktenzeichen: 303 O 135/09
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0524.303O135.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 433 BGB, § 489 Abs 1 Nr 3 Halbs 1 BGB vom 02.01.2002, § 535 BGB
Rechtskraft: ja
Besteht der Inhalt von zwischen Parteien geschlossenen Verträgen zum einen in der Übergabe und Übereignung einer Immobilie gegen Geldzahlung, zum anderen in der Überlassung der Immobilie auf Zeit gegen Entgelt und unter umfassender Gefahr- und Haftungstragung der Geld gebenden Partei, so handelt es sich bezüglich ersterem um einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB und bezüglichem letzterem um einen Leasingvertrag als atypischem Mietvertrag gemäß § 535 BGB (Sale-and-Lease-Back-Konzept).(Rn.102)
Derartige Finanzierungs- und Refinanzierungsgeschäfte stellen den Hauptpflichten entsprechend Darlehensverträge dar.(Rn.102)
Ein Zins-Swap-Vertrag ist dagegen gekennzeichnet durch den Austausch von „Geld gegen Geld“ durch Begründung wechselseitiger Geldleistungspflichten unter Bestimmung eines rechnerischen Bezugsbetrages; der Austausch findet anders als beim Darlehensvertrag nicht durch eine einseitig vorgeleistete Kapitalüberlassung mit nachfolgenden Zinszahlungen statt, sondern vollzieht sich nach geschaffener und vollzogener Verrechnungslage der wechselseitigen Forderungen durch abschließende Geldzahlung.(Rn.102)
Ist bei einer "Schuldscheindarlehen-Vereinbarung" das vertragliche Kündigungsrecht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die nicht eingetreten sind, steht dem Darlehensnehmer jedoch das gesetzliche ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB i.d.F. vom 2. Januar 2002 zu. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.(Rn.95)
Die Ausstellung der als Schuldschein betitelten Vertragsurkunde steht der rechtlichen Annahme eines Darlehensvertrages nicht entgegen. Die Ausstellung eines Schuldscheines über die Gewährung eines Darlehens hat auf die Rechtsnatur des der Urkunde zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts als Darlehensvertrag keinen Einfluss.(Rn.100)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Hamburg zurückgenommen worden ist.
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