projekte
327 O 256/15•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2015-07-08, 327 O 256/15
327 O 256/15Kantonsgericht08.07.2015
1. Die Kostenwohltat des § 93, der auch im Rahmen des § 91 a ZPO Anwendung findet, greift nur ein, wenn der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Stellung des Verfügungsantrags Veranlassung gegeben hatte.(Rn.3) 2. Hat die Antragsgegnerin gezeigt, dass sie sich, jedenfalls nicht vollumfänglich, an ihre eigene Prozesserklärung aus einem Klageverfahren hält, kann es einem Gläubiger nicht verwehrt sein, wegen neuer Verletzungshandlungen eine einstweilige Verfügung zu beantragen.(Rn.4) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 25. August 2015, 3 W 74/15, ..., Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-08
Aktenzeichen: 327 O 256/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0708.327O256.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91a ZPO, § 93 ZPO, § 8 Abs 4 UWG
Die Kostenwohltat des § 93, der auch im Rahmen des § 91 a ZPO Anwendung findet, greift nur ein, wenn der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Stellung des Verfügungsantrags Veranlassung gegeben hatte.(Rn.3)
Hat die Antragsgegnerin gezeigt, dass sie sich, jedenfalls nicht vollumfänglich, an ihre eigene Prozesserklärung aus einem Klageverfahren hält, kann es einem Gläubiger nicht verwehrt sein, wegen neuer Verletzungshandlungen eine einstweilige Verfügung zu beantragen.(Rn.4)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 25. August 2015, 3 W 74/15, ..., Beschluss
Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
2 Die Entscheidung ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Vorliegend waren der beklagten Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie voraussichtlich unterlegen wäre.
3 1. Zwar sind nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO, der auch im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO Anwendung findet, im Falle des sofortigen Anerkenntnisses dem Antragsgegner die Kosten nicht aufzuerlegen, sofern er keine Veranlassung für die Erhebung der Klage gegeben hat. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Denn die Kostenwohltat des § 93 ZPO greift nur ein, wenn der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Stellung des Verfügungsantrags Veranlassung gegeben hatte. Zwar hat hier die Antragsgegnerin durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf die nach Antragstellung erfolgte Abmahnung am 03.06.2015 für die hier streitgegenständliche Aussage aus dem Werbebrief gemäß Anlage A5 die Wiederholungsgefahr entfallen lassen und damit die Erledigungsfähigkeit der Hauptsache herbeigeführt. Dieses Einlenken der Antragsgegnerin war auch entsprechend § 93 ZPO als „sofort" anzusehen, da es bei der ersten prozessual dafür in Betracht kommenden Gelegenheit geschah.
4 Jedoch hatte die Antragsgegnerin zuvor Veranlassung gegeben, den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung mit dem Ziel zu stellen, der Antragsgegnerin das fortgesetzte Aufstellen der beanstandeten Werbeaussage zu verbieten. Denn bereits im Verfahren zum Az. 327 O 597/14 hatte die Antragsgegnerin (als dortige Beklagte zu 1)) in Bezug auf den Klageantrag der Antragstellerin (dortige Klägerin), „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe „made in germany“ für die vorstehend genannten Produkte zu werben, wenn die beworbenen Produkte tatsächlich im Ausland hergestellt worden sind, insbesondere von der Beklagten zu 2)“ ein Anerkenntnis abgegeben. Die Antragstellerin hat unwidersprochen darzulegen vermocht, dass die Antragsgegnerin ihr Verhalten fortgesetzt hat, indem sie nachfolgend den Werbebrief gemäß Anlage A5 in den Verkehr brachte. Die Antragsgegnerin hat sie sich also nicht an ihre eigene prozessuale Erklärung gehalten. Die Bindung an die eigene Prozesserklärung nach Treu und Glauben ist jedoch von dem Erlass des nach § 307 ZPO von Amts wegen zu erfolgenden (Teil-)Anerkenntnisurteils unabhängig, zumal der Erlass eines Teilurteils im Ermessen des Gerichts steht. Zwar betraf das Klagverfahren die Internetwerbung der Antragsgegnerin gemäß Anlage A3 und keinen Werbebrief, wie die Anlage A5. Der Kern des begehrten Verbots ist jedoch jeweils die Behauptung „made in germany“ für Fixierprodukte, die nicht in Deutschland hergestellt sind. Die Antragstellerin durfte also davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin trotz Klage und Anerkenntnis an dieser Behauptung unbedingt festhalten wolle.
5 2. Das Verhalten der Antragstellerin war auch nicht rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG. Wie bereits ausgeführt, hat das Verhalten der Antragsgegnerin gezeigt, dass sie sich, jedenfalls nicht vollumfänglich, an ihre eigene Prozesserklärung hält. Vor diesem Hintergrund ist es einem Gläubiger nicht verwehrt, wegen neuer Verletzungshandlungen eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag zudem auch noch kein gerichtlicher Titel vor, so dass es sich nicht einmal um den Streitfall einer Sicherungsverfügung gehandelt hätte.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.