LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2011-09-13, 310 O 480/10

310 O 480/10Kantonsgericht13.09.2011

Regest

1. Hat ein (privater) Fernsehsender in einer Sendung ohne Erlaubnis des Rechteinhabers (eines anderen Privatsenders) zwei Ausschnitte aus einem vom Rechteinhaber geführten Exklusivinterview mit einer prominenten Person in einer Gesamtlänge von jedenfalls ca. 42 Sekunden ausgestrahlt, verletzt er damit die Rechte des Rechteinhabers. Die streitgegenständliche Nutzung der Interviewausschnitte war nicht gemäß §§ 50, 51 UrhG zulässig.(Rn.34) 2. Damit die Sendung der Interviewausschnitte auf den grundsätzlich eng auszulegenden § 50 UrhG gestützt werden kann, müsste die Sendung der Berichterstattung über Tagesereignisse dienen und die Ausschnitte aus dem Interview müssten im Verlauf dieser Tagesereignisse wahrnehmbar geworden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall.(Rn.35) 3. Die Sendung der beiden Ausschnitte aus dem Interview des Rechteinhabers ist auch nicht durch das Zitatrecht gem. § 51 UrhG gedeckt. Zwar könnten die beiden Ausschnitte als Zitate im Sinne des § 51 UrhG angesehen werden. Die Nutzung der Zitate ist jedoch nicht durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt. Die beiden Interviewausschnitte haben nicht den Charakter eines Belegs für selbstständige Ausführungen des beklagten Senders. Vorliegend fehlt es bereits an einem eigenständigen inhaltlichen Beitrag des Verletzers, zu dem die übernommenen Sequenzen in einen inneren Zusammenhang treten könnten. Vielmehr dienen die Ausschnitte nur der Ausschmückung der eigenen Sendung des Senders, die im Kontext nur darauf hinweist, dass sich der prominente Interviewte „in Szene“ bzw. „vor eine Kamera“ setzt. Dieses ist durch das Zitatrecht nach § 51 UrhG nicht gedeckt.(Rn.36) 4. Das Vorstehende gilt dabei auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Positionen, auf die sich der Fernsehsender grundsätzlich berufen kann.(Rn.37) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. Februar 2014, 5 U 225/11 nachgehend BGH, 17. Dezember 2015, I ZR 69/14, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 10. Zivilkammer — 310 O 480/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-13

Aktenzeichen: 310 O 480/10

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:0913.310O480.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 50 UrhG, § 51 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, Art 5 Abs 1 S 2 GG

Orientierungssatz

  1. Hat ein (privater) Fernsehsender in einer Sendung ohne Erlaubnis des Rechteinhabers (eines anderen Privatsenders) zwei Ausschnitte aus einem vom Rechteinhaber geführten Exklusivinterview mit einer prominenten Person in einer Gesamtlänge von jedenfalls ca. 42 Sekunden ausgestrahlt, verletzt er damit die Rechte des Rechteinhabers. Die streitgegenständliche Nutzung der Interviewausschnitte war nicht gemäß §§ 50, 51 UrhG zulässig.(Rn.34)

  2. Damit die Sendung der Interviewausschnitte auf den grundsätzlich eng auszulegenden § 50 UrhG gestützt werden kann, müsste die Sendung der Berichterstattung über Tagesereignisse dienen und die Ausschnitte aus dem Interview müssten im Verlauf dieser Tagesereignisse wahrnehmbar geworden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall.(Rn.35)

  3. Die Sendung der beiden Ausschnitte aus dem Interview des Rechteinhabers ist auch nicht durch das Zitatrecht gem. § 51 UrhG gedeckt. Zwar könnten die beiden Ausschnitte als Zitate im Sinne des § 51 UrhG angesehen werden. Die Nutzung der Zitate ist jedoch nicht durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt. Die beiden Interviewausschnitte haben nicht den Charakter eines Belegs für selbstständige Ausführungen des beklagten Senders. Vorliegend fehlt es bereits an einem eigenständigen inhaltlichen Beitrag des Verletzers, zu dem die übernommenen Sequenzen in einen inneren Zusammenhang treten könnten. Vielmehr dienen die Ausschnitte nur der Ausschmückung der eigenen Sendung des Senders, die im Kontext nur darauf hinweist, dass sich der prominente Interviewte „in Szene“ bzw. „vor eine Kamera“ setzt. Dieses ist durch das Zitatrecht nach § 51 UrhG nicht gedeckt.(Rn.36)

  4. Das Vorstehende gilt dabei auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Positionen, auf die sich der Fernsehsender grundsätzlich berufen kann.(Rn.37)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. Februar 2014, 5 U 225/11 nachgehend BGH, 17. Dezember 2015, I ZR 69/14, Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

a. Bildmaterial des Interviews von L. M. mit S. „S. & s.“ vom ... 2010 zu senden bzw. senden zu lassen, wie geschehen in V. „P.!“ vom ... 2010, 22:45 Uhr;

b. Bildmaterial des Interviews von L. M. und M. B. mit S. „S. & s.“ vom ... 2010 zu senden bzw. senden zu lassen, wie geschehen in V. „P.!“ vom ... 2010, 19:50 Uhr.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen

a. über Anzahl und Zeitpunkt der (auch teilweise z.B. zu Werbezwecken) erfolgten Ausstrahlungen des in Ziffer 1. bezeichneten Bildmaterials der Klägerin durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses (z.B. Sendeplan mit Timecode);

b. über die jeweils am ... 2010 zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr und am ... 2010 zwischen 19:00 Uhr und 21:00 Uhr in Deutschland generierten Werbeerlöse und diese jeweils durch eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren einen Gesamtbetrag von € 3.400,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2011 zu zahlen.

  2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist hinsichtlich der Aussprüche zu Ziffer 1.a. und zu Ziffer 1.b. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 50.000,00, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 und hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 4. sowie hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunft sowie Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren. Die Parteien streiten um die Nutzung von Bildmaterial von zwei unter anderem mit L. M. geführten Interviews.

2 Die Klägerin gehört zur P.S. S.-Gruppe. Sie strahlt unter der Bezeichnung S. ein Vollprogramm aus. Zu ihren Unterhaltungsformaten gehört das P.en-Magazin „S. & s.“. Diese Sendereihe wird im Auftrag der Klägerin durch die F. T. P. GmbH produziert. Letztere überträgt mittels eines Auftragsproduktionsvertrages (Anlage K 1) alle Rechte an dem von ihr produzierten Material der einzelnen Sendungen von „S. & s.“ zur ausschließlichen sowie zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung auf die Klägerin. Im Abspann von „S. & s.“ wird stets auf die Herstellung der Sendung durch die F. T. P. GmbH im Auftrag der Klägerin hingewiesen.

3 Im Rahmen dieser Auftragsproduktionsvereinbarung übertrug die F. T. P. GmbH der Klägerin auch die ausschließlichen und unbeschränkten Rechte am Bildmaterial des am ...2010 bei der Klägerin ausgestrahlten Interviews von L. M. mit S. „S. & s.“ (Anlage K 2) und des am ...2010 bei der Klägerin ausgestrahlten Doppel-Interviews von L. M. und M. B. mit SAT 1 „S. & s. (Anlage K 3).

4 In dem ersten Interview vom ...2010, welches in der von der Klägerin gesendeten Fassung länger als eine Viertelstunde dauerte, wurde Frau M. mit Aussagen eines von ihrem Ehemann L. am Vortag gegebenen Interviews konfrontiert. In dem zweiten Interview vom ...2010, welches in der von der Klägerin gesendeten Fassung knapp drei Minuten dauerte, nimmt L. M. zu ihrer Beziehung zu L. M. Stellung und äußert sich dabei auch zu ihrem Verhältnis zu M. B..

5 Die Beklagte veranstaltet das Rundfunkprogramm V.. Sie sendet dabei unter anderem das Boulevard-Magazin „P.!“. Im Rahmen dieser Sendereihe verwendete die Beklagte in zwei an verschiedenen Tagen ausgestrahlten Beiträgen jeweils Ausschnitte aus den vorstehend angeführten Exklusivinterviews.

6 Am Sonntag, dem ...2010, verwendete die Beklagte im Rahmen der Sendereihe „P.!“ um 22:45 Uhr in einem Beitrag, der etwa gegen 23:21 Uhr begann und insgesamt über fünf Minuten lang war, zunächst einen 12 Sekunden dauernden und später einen ca. 30 Sekunden dauernden Ausschnitt (Aufzeichnung Anlage K 4 und B 2; Minutenangabe Parteien: 2:43 bis 2:55 und 7:33 bis 8:04) des Interviews vom ...2010. Bei beiden Einblendungen befindet sich auf der rechten Bildschirmseite in kleiner, von oben nach unten laufender Schrift der Text „Quelle S.“. Kurz vor der Sendung, am 27.07.2010, hatte sich die Produktionsfirma i.N. GmbH vergeblich bei der Klägerin um eine Zustimmung zur Verwendung von Bildmaterial des besagten Interviews bemüht.

7 Mit Schreiben vom ...2010 (Anlage K 5) ließ die Klägerin die Beklagte wegen der Sendung vom Vortag abmahnen. Nach erfolgter Fristverlängerung lehnte es die Beklagte mit Schreiben vom 05.08.2010 (Anlage K 7) ab, die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

8 Schon am 03.08.2010 hatte die Klägerin festgestellt, dass die Beklagte auch Teile des am ...2010 bei „S. & s.“ gezeigten Doppelinterviews mit L. M. und M. B. verwendete. Die Beklagte hatte hieraus am 03.08.2010 um 19:50 Uhr im Rahmen eines zwei Minuten und 6 Sekunden langen Beitrags ihres Boulevard-Magazins „P.!“ Ausschnitte gesendet (Aufzeichnung Anlage K 9 und B 3; Minutenangabe Parteien: ab Minute 0:09 4 Sekunden, ab Minute 0:30 11 Sekunden, ab Minute 0:48 6 Sekunden, ab Minute 0:59 14 Sekunden und ab Minute 1:26 3 Sekunden). Auch vor dieser Sendung hatte sich die für die Beklagte tätige Produktionsgesellschaft i.N. GmbH vergeblich bei der Klägerin um eine Zustimmung zur Verwendung von Bildmaterial des besagten Interviews bemüht.

9 Mit Schreiben vom 05.08.2010 (Anlage K 11) ließ die Klägerin die Beklagte wegen der Sendung vom 03.08.2010 abmahnen. Es erfolgte keine Reaktion der Beklagten.

10 Auf Antrag der Klägerin erließ die Kammer am 12.08.2010 zum Aktenzeichen 310 O 290/10 eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten die Verwendung des Bildmaterials des Interviews vom ...2010 untersagt wurde. Darüber hinaus erließ die Kammer auf Antrag der Klägerin am 13.08.2010 zum Aktenzeichen 310 O 297/10 eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten die Verwendung des Bildmaterials des Interviews vom ...2010 verboten wurde. Ergänzend wird auf die Beschlüsse vom 12.08.2010 (Anlage K 7a) und vom 13.08.2010 (Anlage K 11a) Bezug genommen.

11 Die durch die Abmahnungen entstandenen Kosten glich die Beklagte trotz entsprechender Aufforderungen nicht aus. Ebenso wenig gab die Beklagte die jeweils durch Schreiben vom 01.09.2010 (Anlagenkonvolut K 13) und 04.10.2010 (Anlagenkonvolut K 14) verlangten Abschlusserklärungen ab.

12 Die Klägerin trägt vor, dass ihr die begehrten Ansprüche zustünden. Sie meint, dass sich die Beklagte nicht auf die Urheberrechtsschranken der §§ 50, 51 UrhG (i.V.m. §§ 87 Abs. 4, 94 Abs. 4 UrhG) berufen könne. Die Beklagte habe über kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG berichtet. Unabhängig davon seien die übernommenen Interviewteile ohnehin kein im Verlauf der Ereignisse wahrnehmbar gewordenes Werk. Hierauf sei die Privilegierung des § 50 UrhG allerdings beschränkt. Daneben sei keine Belegfunktion im Sinne des § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG gegeben. Schließlich sei die Beklagte ihrer Pflicht zur Quellenangabe nach § 63 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht nachgekommen. Sie habe die Quelle bei der Sendung vom ...2010 zumindest nicht „deutlich“ angegeben. Die Quellenangabe („Quelle S.“) sei nur schwer lesbar gewesen. Hierzu macht die Klägerin jeweils weitere Ausführungen.

13 Sie, die Klägerin, habe neben dem Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG einen Anspruch auf Feststellung dahingehend, dass die Beklagte wegen der schuldhaften Verletzung der klägerischen Rechte nach § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG zur Herausgabe des Verletzergewinns in Form eines Bruchteils der erzielten Werbeeinnahmen verpflichtet sei. Die Werbeerlöse seien auf die rechtswidrige Nutzung des ausschließlichen Schutzrechts der Klägerin zurückzuführen. Um ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, könne sie Auskunft über die erzielten Werbeeinnahmen beanspruchen. Schließlich habe die Beklagte ihr die Kosten für die vorgerichtliche Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten zu ersetzen.

14 Die Klägerin beantragt,

15 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

16 zu unterlassen,

17 a. Bildmaterial des Interviews von L. M. mit S. „S. & s.“ vom ... 2010 erneut zu veröffentlichen und/oder zu senden bzw. veröffentlichen und/oder senden zu lassen, wie geschehen in V. „P.!“ vom ... 2010, 22:45 Uhr;

18 b. Bildmaterial des Interviews von L. M. und M. B. mit S. „S. & s.“ vom ... 2010 erneut zu veröffentlichen und/oder zu senden bzw. veröffentlichen und/oder senden zu lassen, wie geschehen in V. „P.!“ vom ... 2010, 19:50 Uhr.

19 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

20 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen

21 a. über Anzahl und Zeitpunkt der (auch teilweise z.B. zu Werbezwecken) erfolgten Ausstrahlungen des in Ziffer 1. bezeichneten Bildmaterials der Klägerin durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses (z.B. Sendeplan mit Timecode);

22 b. über die jeweils am ... 2010 und ... 2010 in Deutschland generierten Werbeerlöse und diese jeweils durch eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen.

23 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren einen Gesamtbetrag von € 3.400,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

24 Die Beklagte beantragt,

25 die Klage abzuweisen.

26 Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Ansprüche. Soweit sie zunächst mit Nichtwissen bestritten hat, dass die beiden von der Klägerin ausgestrahlten Interviews mit L. M. von der F. T. P. GmbH produziert wurden, dass dies im Auftrag der Klägerin erfolgte und dass das Produktionsergebnis Gegenstand des als Anlage K 1 zu den Akten gereichten Vertrages ist, hält sie dies nach dem weiteren Vortrag der Klägerin nicht mehr aufrecht.

27 Sie trägt weiter vor, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht bestünden. Die Nutzung des Ausschnittmaterials sei innerhalb der urheberrechtlichen Schranken der §§ 50, 51 UrhG erfolgt. Sie, die Beklagte, habe in dem gebotenen Umfang ausschnittweise aus den Interviews zitiert. Sie habe aus den gesendeten Interviews nur wenige Sekunden in ihre eigene Berichterstattung übernommen. Dies sei auch nicht kommentarlos erfolgt. Die Verwendung des Ausschnittmaterials sei auch nach § 50 UrhG zulässig. Sie, die Beklagte, habe in beiden „P.“-Sendungen in einem durch den Zweck gebotenen Umfang über ein Tagesereignis, die Selbstinszenierung von L. M. in der Öffentlichkeit, berichtet. Zudem sei die Quelle bestens sichtbar angegeben worden.

28 Selbst wenn man eine Leistungsschutzrechtsverletzung annehmen würde, wäre insbesondere der unter Nr. 3.b. gestellte Auskunftsantrag unbegründet, da die Klägerin an einer solchen Auskunft kein berechtigtes Interesse habe. Die Beklagte meint, dass ein angemessener Schadensersatz allenfalls im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen sei, wobei ein Betrag von € 1.000,00 je angefangener Sendeminute angemessen sei und der Marktüblichkeit entspreche.

29 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16.06.2011 Bezug genommen.

30 Die Klägerin hat am 25.07.2011 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.07.2011 zur Akte gereicht, der nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geführt hat (§§ 296a, 156 ZPO).

Entscheidungsgründe

31 Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet.

I.

32 Die Klägerin kann von der Beklagten mit dem Klagantrag zu 1. die begehrten Unterlassungen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG beanspruchen. Dabei ist klarstellend allerdings wie geschehen zu tenorieren. Das urheberrechtliche Veröffentlichungsrecht (§§ 6 Abs. 1, 12 UrhG) im Sinne des Rechts, über die (Erst-) Veröffentlichung zu entscheiden (vgl. z.B. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 12 Rz. 6), ist hier auch nach dem Vortrag der Parteien nicht tangiert. Eine „erneute Veröffentlichung“ kennt das UrhG begrifflich nicht. Vorliegend geht es, wie auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 16.06.2011 bestätigt hat, allein um das Verwertungsrecht der „Sendung“ (§ 20 UrhG). Dies ist im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Die unerlaubte Sendung der streitgegenständlichen Interviewausschnitte durch die Beklagte verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin.

33 1. Die Klägerin ist, wie nunmehr unstreitig ist, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von ihr am ...2010 gesendeten Interview von L. M. mit S. „S. & s.“. Sie hat als Sendeunternehmen einerseits die Rechte nach § 87 UrhG, andererseits stehen ihr die Nutzungsrechte nach §§ 95, 94 UrhG zu.

34 Die Beklagte hat in ihrer Sendung „P.“ am ...2010 ohne Erlaubnis der Antragstellerin zwei Ausschnitte aus diesem Interview in einer Gesamtlänge von jedenfalls ca. 42 Sekunden gesendet. Damit verletzte die Beklagte die Rechte der Klägerin, da diese die Nutzung nicht gestattet hat. Die streitgegenständliche Nutzung der Interviewausschnitte war auch nicht gemäß §§ 50, 51 UrhG zulässig.

35 Damit die Sendung der Interviewausschnitte auf den grundsätzlich eng auszulegenden (vgl. Vogel in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 50 Rz. 4) § 50 UrhG gestützt werden kann, müsste die Sendung der Beklagten der Berichterstattung über Tagesereignisse dienen und die Ausschnitte aus dem Interview müssten im Verlauf dieser Tagesereignisse wahrnehmbar geworden sein. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Berichterstattung über L. M. und deren Gefühlsausbruch im Rahmen des Interviews ein Tagesereignis wäre und die Beklagte selbst hierüber berichten wollte. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Sendung der Beklagten hatte nicht die Art und Weise der Berichterstattung der Klägerin über L. M. zum Gegenstand, sondern vielmehr die Person L. M. als solche, wobei ihr Gefühlsausbruch nicht als Tagesereignis zu qualifizieren ist. So verzichtete die Beklagte in ihrer Berichterstattung auch auf eine genauere Bezeichnung des von L. M. mit S. „S. & s.“ geführten Interviews. Die Beklagte greift hier lediglich allgemein das Handeln von Frau M. auf.

36 Die Sendung der beiden Ausschnitte aus dem Interview der Klägerin vom ...2011 ist auch nicht durch das Zitatrecht gem. § 51 UrhG gedeckt. Zwar könnten die beiden Ausschnitte als Zitate im Sinne des § 51 UrhG angesehen werden. Die Nutzung der Zitate ist jedoch nicht durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt. Die beiden Interviewausschnitte haben nicht den Charakter eines Belegs für selbstständige Ausführungen der Beklagten. Vorliegend fehlt es bereits an einem eigenständigen inhaltlichen Beitrag der Beklagten, zu dem die übernommenen Sequenzen in einen inneren Zusammenhang treten könnten. Vielmehr dienen die Ausschnitte nur der Ausschmückung der eigenen Sendung der Beklagten, die im Kontext nur darauf hinweist, dass sich L. M. „in Szene“ bzw. „vor eine Kamera“ setzt. Dieses ist durch das Zitatrecht nach § 51 UrhG nicht gedeckt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 51 Rz. 4).

37 Das Vorstehende gilt dabei auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Positionen, auf die sich die Beklagte grundsätzlich berufen kann. Auf den Umstand, dass auch die seitens der Beklagten gewählte Quellenangabe, wie die Klägerin geltend macht, als unzureichend zu beanstanden sein dürfte, kommt es danach nicht mehr an.

38 2. Die Klägerin ist daneben, wie jetzt ebenfalls unstreitig ist, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von ihr am ...2010 gesendeten Interview von L. M. und M. B. mit S. „S. & s.“. Sie hat als Sendeunternehmen einerseits die Rechte nach § 87 UrhG, andererseits stehen ihr die Nutzungsrechte nach §§ 95, 94 UrhG zu.

39 Die Beklagte hat in ihrer Sendung „P.!“ am 03.08.2010 ohne Erlaubnis der Klägerin fünf Ausschnitte aus diesem Interview in einer Gesamtlänge von ca. 38 Sekunden gesendet. Damit verletzte die Beklagte die Nutzungsrechte der Klägerin, da diese die Nutzung nicht gestattet hat. Die streitgegenständliche Nutzung der Interviewausschnitte war auch hier nicht gemäß §§ 50, 51 UrhG zulässig.

40 Damit sich die Sendung der Interviewausschnitte auf § 50 UrhG stützen kann, müsste die Sendung der Beklagten, wie ausgeführt, der Berichterstattung über Tagesereignisse dienen und die Ausschnitte aus dem Interview müssten im Verlauf dieser Tagesereignisse wahrnehmbar geworden sein. Das wäre auch hier allenfalls dann der Fall, wenn der Umstand eines gemeinsamen Interviews von L. M. und M. B. ein Tagesereignis wäre und die Beklagte hierüber berichten wollte. Diese Voraussetzungen sind wiederum nicht gegeben. Die Sendung der Beklagten hatte im Kern nicht die Berichterstattung über diesen konkreten Vorgang zum Gegenstand, sondern vielmehr unmittelbar die Personen L. M. und M. B. und deren Verhältnis zueinander („Eigenvermarktungskampagne“). So zeigt ein wesentlicher Teil der aus dem Interview vom ...2010 verwendeten Ausschnitte gar nicht das Interview von L. M. und M. B., sondern begleitendes Sendematerial der Klägerin, das mit dem eigentlichen Interview nichts zu tun hat. In jedem Fall ist danach der durch den Zweck gebotene Umfang der Bildmaterialnutzung gemäß § 50 UrhG nicht mehr gewahrt.

41 Die Sendung der Ausschnitte aus dem Interview der Klägerin ist auch nicht durch das Zitatrecht gem. § 51 UrhG gedeckt. Zwar könnten die Ausschnitte auch hier als Zitate im Sinne des § 51 UrhG angesehen werden. Die Nutzung der Zitate ist jedoch nicht durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt. Die Interviewausschnitte haben in ihrer Gesamtheit nicht den Charakter eines Belegs für eigene Ausführungen der Beklagten. Eine Auseinandersetzung mit dem Bildmaterial der Klägerin findet nur in einem geringen Umfang („gibt Interview“) statt. Insgesamt dienen die Ausschnitte nur der Ausschmückung der eigenen Sendung der Beklagten. Die diversen Interviewteile wurden erkennbar um ihrer selbst Willen eingeblendet, wobei der Umfang der Übernahmen in keinem Fall mehr durch einen auch nur vorstellbaren Zweck gerechtfertigt sein kann. Der Beitrag der Beklagten besteht zu einem großen Teil aus Ausschnitten des klägerischen Interviews vom ...2010. Danach ist das Handeln der Beklagten durch das Zitatrecht nach § 51 UrhG nicht mehr gedeckt.

42 Das Vorstehende gilt dabei wiederum auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Positionen, auf die sich die Beklagte grundsätzlich berufen kann.

43 3. Die danach der Beklagten in beiden Fällen zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet jeweils die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Wild in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rz. 123; Schulze/Dreier, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rz. 41, 42). In beiden streitgegenständlichen Fällen ist eine solche Unterlassungsverpflichtungserklärung erfolglos verlangt worden.

II.

44 Wie sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Klägerin dem Grunde nach auch den begehrten Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Die Beklagte hat schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig, gehandelt, indem sie die Interviewausschnitte trotz fehlender Zustimmung der Klägerin in der vorliegenden Art und Weise sendete. Zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs benötigt die Klägerin die gleichzeitig begehrte Auskunft.

III.

45 Der mit dem Klagantrag zu 3. verfolgte Auskunftsanspruch steht der Klägerin zum überwiegenden Teil gemäß § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 242 BGB zu. Lediglich die mit dem Klagantrag zu 3.b. verlangte Auskunft über die Werbeerlöse ist nur bezogen auf das jeweilige Umfeld der streitgegenständlichen Sendungen am ...2010 (Sendezeit 22:45 bis 23:30 Uhr) und 03.08.2010 (Sendezeit 19:50 bis 20:15 Uhr) zu beanspruchen. Diese Werbeerlöse sind mittelbar auf die rechtswidrige Nutzung der Schutzrechte der Klägerin an dem streitgegenständlichen Bildmaterial zurückzuführen. Es geht insoweit um die Zahlungsbereitschaft für vergleichbare Inhalte (vgl. BGH GRUR 2010, 1090 ff.). Dagegen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die zu ganz anderen Tageszeiten generierten Werbeerlöse in irgendeinem Zusammenhang zur streitgegenständlichen rechtswidrigen Nutzung stehen. Inwieweit zu anderen Tageszeiten vergleichbare Inhalte gesendet worden sind, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend ist der Auskunftsanspruch, wie im Tenor geschehen, zu beschränken.

IV.

46 Schließlich kann die Klägerin die mit dem Klagantrag zu 4. geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie Kosten für die Abschlussschreiben in Höhe von insgesamt € 3.400,20 zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen beanspruchen. Die zugrunde gelegten Gegenstandswerte entsprechen den Wertfestsetzungen in den vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (310 O 290/10 € 80.000,00 und 310 O 297/10 € 100.000,00). Die Kostenberechnungen sind nicht zu beanstanden (Abmahnungen Anlage K 8 € 800,00 und Anlage K 12 € 900,10; Abschlussschreiben Anlagenkonvolut K 13 € 900,10 und € 800,00).

47 Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Klage ist am 13.01.2011 zugestellt worden.

V.

48 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung, welche Gegenstand der teilweisen Klagabweisung ist, ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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