LG Hamburg 13. Zivilkammer, 2013-03-19, 313 T 28/13

313 T 28/13Kantonsgericht19.03.2013

Regest

Bei der Ermittlung des Streitwertes kommt es allein auf das Rechtsverfolgungsinteresse des Klägers und nicht auf das Abwehrinteresse des Beklagten an. Dagegen richtet sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach dem Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 1. Februar 2013, 35b C 29/13, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 13. Zivilkammer — 313 T 28/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-19

Aktenzeichen: 313 T 28/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0319.313T28.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Bei der Ermittlung des Streitwertes kommt es allein auf das Rechtsverfolgungsinteresse des Klägers und nicht auf das Abwehrinteresse des Beklagten an. Dagegen richtet sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach dem Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 1. Februar 2013, 35b C 29/13, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klagepartei gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.02.2013, Aktenzeichen 35b C 29/13, wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Zu Recht hat das Amtsgericht … den Streitwert vorläufig auf € 2.500.- festgesetzt.

3 Auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss kann vollumfänglich Bezug genommen werden.

4 Die Ausführungen der Klägerin führen zu keiner abweichenden Entscheidung. Insbesondere verkennt die Klägerin mit ihrem Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 15.06.2011, II ZB 20/10, dass es auf das Abwehrinteresse der beklagten Partei, mithin auf den zu erwartenden Aufwand für die begehrte Auskunfterteilung - sowohl nach der zitierten Entscheidung als auch nach der mitgeteilten Fundstelle in der Kommentierung von Zöller - allein in der Rechtsmittelinstanz für den erstinstanzlich unterlegenen Beklagten ankommt. Während sich der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ausschließlich nach dem Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Entscheidung richtet, richtet sich der Rechtsmittelstreitwert nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung.

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