LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2013-09-24, 416 HKO 127/13

416 HKO 127/13Kantonsgericht24.09.2013

Regest

1. Ein Verfügungsgrund liegt nicht vor, wenn die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt ist, weil der Antragsteller durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist", indem er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.(Rn.17) 2. Es fehlt zudem an einem Verfügungsanspruch, wenn zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht, weil die angebotenen oder beworbenen Waren oder Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht austauschbar sind. So betreibt die Antragsgegnerin ein Internetportal, auf dem man Flüge und andere Reiseleistungen buchen kann, während die Antragstellerin nicht als konkurrierender Vermittler von Reiseleistungen, sondern nach den Nutzerinformationen lediglich als Tippgeber tätig ist und somit lediglich über Buchungsmöglichkeiten von Reiseleistungen bei anderen Anbietern informiert.(Rn.18) (Rn.21)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen — 416 HKO 127/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-24

Aktenzeichen: 416 HKO 127/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0924.416HKO127.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 UWG, § 12 UWG

Orientierungssatz

  1. Ein Verfügungsgrund liegt nicht vor, wenn die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt ist, weil der Antragsteller durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist", indem er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.(Rn.17)

  2. Es fehlt zudem an einem Verfügungsanspruch, wenn zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht, weil die angebotenen oder beworbenen Waren oder Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht austauschbar sind. So betreibt die Antragsgegnerin ein Internetportal, auf dem man Flüge und andere Reiseleistungen buchen kann, während die Antragstellerin nicht als konkurrierender Vermittler von Reiseleistungen, sondern nach den Nutzerinformationen lediglich als Tippgeber tätig ist und somit lediglich über Buchungsmöglichkeiten von Reiseleistungen bei anderen Anbietern informiert.(Rn.18) (Rn.21)

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 16.08.2013 wird aufgehoben.

  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerinnen im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1 Die 2001 als ein in den Branchen Unternehmensberatung, Ateliers für Textil-, Schmuck, Grafik- und ähnliches Design, Werbeagenturen und Werbung tätiges Unternehmen gegründete Antragstellerin, welche die Webseiten www. t..- r...de und www. k..- d...de betreibt, verlangt von der Antragsgegnerin zu 2), die unter der Webseite www. a..i..d..U...de ein Flugvermittlungsportal betreibt, auf dem Flüge, Hotels, Reisen und Zusatzleistungen gebucht werden können, und deren Holding-Gesellschaft, der Antragsgegnerin zu 1), es zu unterlassen, die Vermittlung von Flügen zu bewerben, wenn dies in der in der Anlage ASt 7, auf deren Aufmachung Bezug genommen wird, dargestellten Art und Weise geschieht.

2 Die Antragsgegnerin zu 2) wirbt dort unter Angabe von Flugpreisen, die sich im weiteren Verlauf des Buchungsvorganges um eine "Servicepauschale " genannte, am Ende des Buchungsvorgangs im Einzelnen der Höhe nach konkretisierte Gebühr erhöhen, welche anfällt, wenn der Kunde nicht mit der fluege.de-MasterCard GOLD oder der VISA Electron Karte zahlt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, zu dessen Begründung sie geltend macht, diese zusätzliche Gebühr sei zwingender Bestandteil des Flugpreises mit der Folge, dass sie bereits in der Angebotsübersicht mit in den Flugpreis aufgenommen werden müsse.

3 Dabei streiten die Parteien unter umfangreichem Vorbingen, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, darüber, ob das Vorgehen der Antragstellerin, deren Prozessbevollmächtigter von 2009bis 2011 Justiziar der Antragsgegnerinnen gewesen ist, rechtsmissbräuchlich ist, ob die Parteien überhaupt Wettbewerber sind und ob die beanstandete Buchungsdarstellung wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.

4 Die Antragstellerin erwirkte ohne vorherige Abmahnung am 16.08.2013 einen Beschluss, durch welchen den Antragsgegnerinnen im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf der Website www. a..i..d..U...de mit Flugpreisen in der Weise zu werben und/oder werben zu lassen, dass auf entsprechende Suchanfrage des Kunden zusätzlich zum ursprünglich beworbenen Flugpreis erst am Ende des Buchungsvorgangs eine zusätzlich anfallende Gebühr ("Servicepauschale “) konkret erstmals erhoben und angezeigt wird, insbesondere wenn dies wie in der in Anlage AST 7 dargestellten Art und Weise geschieht.

5 Hiergegen haben die Antragsgegnerinnen Widerspruch eingelegt.

6 Die Antragstellerin macht geltend, sie sei Mitbewerberin der Antragsgegnerinnen, da sie über ihren Internetauftritt, auf dessen genaue Ausgestaltung verwiesen wird (ASt 2), Preisvergleiche für Reise- und Beherbergungsleistungen anbiete sowie Flüge und andere Reiseleistungen vermittele und im Übrigen in den Jahren 2008 bis 2011 eine große Anzahl von Domains zum Zwecke des Vertriebs- und Beherbergungsdienstleistungen sowie damit zusammenhängenden Zusatzleistungen erworben habe.

7 Die Antragstellerin beantragt,

8 die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

9 Die Antragsgegnerinnen beantragen,

10 unter Aufhebung des Beschlusses vom 16.08.2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

11 Sie machen geltend, sie seien keine Mitbewerberinnen der Antragstellerin, da jene über das von ihr betriebene Portal www. t..- r...de keine Preisvergleiche für Reise- und Beherbergungsleistungen im Internet anbiete oder gar Flüge sowie andere Reiseleistungen vermittele. Die Antragstellerin sei vielmehr entsprechend der zweiten von ihr betriebenen Webseite schwerpunktmäßig in anderen Bereichen tätig und habe das angebliche Reisevergleichsportal nur deshalb kurz vor Geltendmachung des Verfügungsbegehrens in dieser Sache eröffnet, um die Unternehmungsgruppe der Antragsgegnerseite in missbräuchlicher Weise mit einer Vielzahl von Verfahren überziehen zu können. Im Übrigen bestehe auch kein Verfügungsgrund, da der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – seit 2009 in der Antragstellerin zurechenbarer Weise Kenntnis davon habe, dass eine Servicepauschale erhoben werde.

12 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt und die Aufmachung der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 Der zulässige Widerspruch ist begründet mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung vom 16.08.2013 aufzuheben ist.

I.

14 Allerdings fehlt der Antragstellerin nicht deshalb die Prozessführungsbefugnis, weil ihr Vorgehen rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 IV UWG wäre (zur Rechtsnatur des Missbrauchseinwands vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., 2012, § 8, Rn. 4.3).

15 1. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Rn. 4.10 m.w.N). Liegen mehrere einheitliche oder zumindest gleichartige Wettbewerbsverstöße vor, welche der Anspruchsberechtigte mit einem Verfügungsantrag geltend machen kann, so kann es einen Missbrauch darstellen, wenn er ohne sachlichen Grund eine Aufspaltung vornimmt und mehrere Klagen bzw. Verfügungsanträge neben- oder nacheinander erhebt (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Rn. 4.14; BGH GRUR 2009, 1180 Rn. 20 – 0,00 Grundgebühr; OLG Hamm WRP 2011, 501, 504). Das gilt auch dann, wenn der Anspruchsteller von dem weiteren Verstoß erst später Kenntnis erlangt, diesen aber ohne Weiteres hätte mitverfolgen können (Köhler/Bornkamm, a.a.O.; KG WRP 2010, 1273, 1274). Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn eine inhaltlich übereinstimmende Werbung in unterschiedlichen Medien oder mittels unterschiedlicher Maßnahmen erfolgt und der Anspruchsteller jeweils die konkrete Verletzungsform angreift (und somit unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen), sofern die rechtliche Beurteilung oder die Beweisbarkeit des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes unterschiedlich sein kann (Köhler/Bornkamm, a.a.O.; BGH a.a.O.; GRUR 2010, 454 Rn. 21 – Klassenlotterie; OLG Frankfurt WRP 2010, 158, 160). Das ist anzunehmen bei Wettbewerbsverstößen, die zwar Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede aufweisen, etwa im Hinblick auf Art, Zeit, Ort und Gegenstand der Werbung (Köhler/Bornkamm, a.a.O.).

16 b) Das Gericht vermag im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag überwiegend sachfremde, nicht schutzwürdige Interessen verfolgt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die dass die sonstigen Verfahren sich zum Teil gegen ganz andere Antragsgegnerinnen richten (406 HKO 127/13; zum Teil auch 408 HKO 120/13) und sie auch jeweils andere Webseiten betreffen. Unter diesen Umständen kann es nicht als sachfremd angesehen werden, dass die Antragstellerin in mehreren Verfahren vorgegangen ist.

II.

17 Es liegt jedoch kein Verfügungsgrund vor. Die Vermutung der Dringlichkeit ist dann widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selber zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist“ (dazu BGH GRUR 2000, 151, 152 – Späte Urteilsbegründung; OLG München WRP 2008, 972, 976; OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 57; OLG Koblenz GRUR 2011, 451, 452). Das ist der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grobfahrlässig nicht kennt (Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 12, Rn. 3.15). Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Verfahrensbevollmächtigten H.., welcher die Antragstellerin ständig vertritt, aus seiner mehrjährigen Tätigkeit bei den Antragsgegnerinnen bekannt ist, dass die Antragsgegnerinnen eine Servicepauschale erheben. Dass diese jemals anders als am Ende des Buchungsvorgangs konkretisiert worden ist, ist nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Wie im Einzelnen der Buchungsvorgang in den Jahren 2009 bis 2011 ausgesehen hat, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass auf Seiten der Antragsgegnerinnen bisher noch niemals am Anfang eines Buchungsvorgangs ausreichend auf den Anfall einer (konkreten) Servicepauschale hingewiesen worden ist, was Herrn H.., dessen Wissen die Antragstellerin sich zurechnen lassen muss (vgl. AG 13 und Köhler/Bornkamm, a.a.O.), zweifellos bekannt war. Wenn die Antragstellerin dann den vorliegenden Antrag erst im August trotz zeitlich schon länger erfolgender Betreuung durch Herrn Rechtsanwalt H.. einreicht, so kann die Angelegenheit nicht mehr als dringlich angesehen werden.

III.

18 Im Übrigen scheitert das Begehren der Antragstellerin aber auch am Bestehen eines Verfügungsanspruches, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis, welches Voraussetzung für die begründete Geltendmachung von Ansprüchen ist, besteht.

19 1. Ein Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn die Antragstellerin darlegen kann, dass die beteiligten Unternehmen die gleichen oder gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises mit der Folge abzusetzen versuchen, dass die beanstandete geschäftliche Handlung das andere Unternehmen beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 97 a). Es kommt mithin darauf an, ob die angebotenen oder beworbenen Waren oder Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise austauschbar sind.

20 2. Diesbezüglich hat sich beim Gericht keine hinreichende Überzeugung bilden können.

21 Die Antragsgegnerseite betreibt ein Internetportal, auf dem man Flüge und andere Reisedienstleistungen buchen kann. Die Antragstellerin hat zwar im Rahmen der Antragsschrift geltend gemacht, ebenfalls über das Internet Flüge sowie andere Reiseleistungen zu vermitteln und hierzu die Anlage ASt 2 vorgelegt. Tatsächlich ist sie ausweislich der aus Anlage AG 4 ersichtlichen, auf ihrer Internetpräsenz veröffentlichten Nutzerinformation nicht als mit der Antragsgegnerseite konkurrierender Vermittler von Reiseleistungen tätig. Nach der aus Anlage AG 4 ersichtlichen Nutzerinformation versteht sich die Antragstellerin mit ihrem Internetangebot lediglich als Tippgeber, sie ist kein Reiseveranstalter, keine Fluggesellschaft, kein Mietwagenanbieter und kein eigenständiges Buchungsportal für den Endverbraucher oder Privatkunden, sondern stellt nur unverändert den Inhalt der jeweiligen Anbieter in ihr Internetangebot ein und Zusatzinformationen zu einzelnen Produkten bereit. Damit informiert die Antragstellerin nur über Buchungsmöglichkeiten von Reiseleistungen bei anderen Anbietern, sie bietet aber - anders als die Antragsgegnerseite - selber nicht die Buchung von Reisedienstleistungen an. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 15.09. darauf beharrt, sie vergleiche u.a. Flüge, welche über ihre Webseite www. t..- r...de buchbar seien, ist dies schlicht unzutreffend. Aus dem Impressum ergibt sich vielmehr, dass sie dies gerade nicht tut, denn es heißt dort ausdrücklich, dass der jeweilige Vergleich ein Angebot einer Drittfirma sei. Damit sind die von den Parteien angebotenen Dienstleistungen nicht austauschbar. Wer eine Reise buchen möchte, kann dies nur bei der Antragsgegnerin zu 2) tun, bei der Antragstellerin kann er sich lediglich über Reisedienstleistungen dritter Anbieter informieren. Wer jedoch lediglich Informationen über Waren oder Dienstleistungen anbietet, steht nicht im Wettbewerb mit dem Anbieter vergleichbarer Waren oder Dienstleistungen. Es handelt sich insoweit auch nicht lediglich um einen Fall sogenannter unterschiedlicher Wirtschaftsstufenangehörigkeit, wie dies die Antragstellerin geltend gemacht hat. Denn auch bei Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen wird ein Wettbewerbsverhältnis nur dann angenommen, wenn diese Unternehmen sich mit der Herstellung oder dem Vertrieb vergleichbarer Waren oder Dienstleistungen befassen. Werden hingegen nicht substituierbare Waren oder Dienstleistungen vertrieben, so liegt erst recht kein Wettbewerbsverhältnis vor, wenn die Unternehmen unterschiedlichen Wirtschaftsstufen angehören. Die Antragstellerin kann nicht einerseits geltend machen, sie vergleiche Reisedienstleistungen, auf der anderen Seite aber jegliche Verantwortlichkeit von sich weisen, indem sie ausdrücklich darauf hinweist, dass der Vergleich von dritter Seite stamme. Zwar mag die Antragstellerin Vorteile davon haben, wenn Verbraucher aufgrund ihrer Informationen bei Drittanbietern Reiseleistungen buchen. Dies führt jedoch ebenso wenig zu einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien wie sonstige Werbung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen dazu führt, dass der Werbende, welcher diese selber nicht anbietet, Mitbewerber der Anbieter derartigen Waren oder Dienstleistungen würde. Die Antragstellerin betreibt nicht mehr als einen Online-Marktplatz, über den Drittanbieter ihre Reisedienstleistungen vermarkten können. Auch wenn sie von den Drittanbietern Provisionen erhält und diese beim Absatz von Reisedienstleistungen unterstützt, ergibt sich daraus kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu den Anbietern von Reisedienstleistungen (vgl. auch OLG Koblenz GRUR-RR 2006, 380, 381).

22 Was die nach dem Vorbringen der Antragstellerin auf sie seit 2008 reservierten Domains, unter denen offensichtlich keinerlei Betrieb stattfindet, mit dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zu tun haben soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

23 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 6 und 711 ZPO.

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