LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2015-05-20, 312 O 186/15

312 O 186/15Kantonsgericht20.05.2015

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 186/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-20

Aktenzeichen: 312 O 186/15

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0520.312O186.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr

a) für die Vermittlung von Taxifahrten in den Taxitarifzonen der Bundesrepublik Deutschland mit der Gewährung einer Zugabe in Höhe von 50 % auf den Bruttofahrpreis zu werben, ohne dabei darauf hinzuweisen, an welchen Orten Deutschlands das Angebot tatsächlich verfügbar ist,

wenn dies geschieht, wie aus der Anlage Ast. 6 ersichtlich;

und/oder

b) für die Vermittlung von Taxifahrten mit der Gewährung eines Bonus in Höhe von 50 % auf den Bruttofahrpreis zu werben, ohne dabei die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Bonus klar und eindeutig anzugeben,

wenn dies geschieht, wie aus der Anlage Ast. 7 ersichtlich.

  1. Die Antragsgegnerin hat 4/5 und die Antragstellerin 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.