LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2014-11-25, 406 HKO 135/14

406 HKO 135/14Kantonsgericht25.11.2014

Regest

1. Der Vermittler von Sportwagen, der im Internet mit potentiellen Kunden einen Geschäftsbesorgungsvertrag dahingehend schließt, dass sich der Vermittler verpflichtet, dem Kunden die Möglichkeit zum Abschluss eines Kaufvertrages über das gewünschte Fahrzeug zu einem bestimmten Preis bei einem Porsche-Vertragshändler zu ermöglichen, ist grundsätzlich nur verpflichtet, seine eigenen Identität und Anschrift anzugeben, nicht hingegen die des Porsche-Vertragshändlers.(Rn.18) 2. Die in einem Vertragsformular vorgesehene Schadensersatzverpflichtung des Kunden für den Fall, dass er das nachgewiesene Kaufvertragsangebot nicht annimmt, enthält keine unangemessene Benachteiligung des Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Insbesondere werden keine wesentlichen Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 135/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-25

Aktenzeichen: 406 HKO 135/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1125.406HKO135.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 433 BGB, § 675 BGB, § 312d BGB, § 307 BGB, § 4 Nr 11 UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Vermittler von Sportwagen, der im Internet mit potentiellen Kunden einen Geschäftsbesorgungsvertrag dahingehend schließt, dass sich der Vermittler verpflichtet, dem Kunden die Möglichkeit zum Abschluss eines Kaufvertrages über das gewünschte Fahrzeug zu einem bestimmten Preis bei einem Porsche-Vertragshändler zu ermöglichen, ist grundsätzlich nur verpflichtet, seine eigenen Identität und Anschrift anzugeben, nicht hingegen die des Porsche-Vertragshändlers.(Rn.18)

  2. Die in einem Vertragsformular vorgesehene Schadensersatzverpflichtung des Kunden für den Fall, dass er das nachgewiesene Kaufvertragsangebot nicht annimmt, enthält keine unangemessene Benachteiligung des Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Insbesondere werden keine wesentlichen Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.(Rn.20)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist ein berühmter deutscher Sportwagenhersteller. Die Beklagte vermittelt Kraftfahrzeuge. Die Parteien streiten vorliegend um die Verpflichtung der Beklagten, bereits anläßlich der Werbung und der Unterbreitung von Vermittlungsverträgen für den Kauf von Porsche Neuwagen die Identität und die Anschrift des Porsche-Zentrums offenzulegen, mit dem der Verbraucher den Kaufvertrag nachfolgend dann schließt.

2 Die Beklagte vermittelt über das Internet Porsche Neufahrzeuge. Zu diesem Zweck schließt sie mit Interessenten entsprechende Geschäftsbesorgungsverträge, die als „verbindliche indirekte Bestellung für ein Neufahrzeug“ bezeichnet werden (Anl. K4) . Wegen des näheren Inhaltes der Vermittlungsverträge wird auf Anl. K4 verwiesen. Mit dem Vermittlungsvertrag verpflichtet sich die Beklagte, dem Kunden die Möglichkeit zum Abschluss eines Kaufvertrages über das gewünschte Fahrzeug zu einem bestimmten Preis bei einem Porsche-Vertragshändler nachzuweisen und diesen zu veranlassen, dass er dem Käufer ein Bestellformular über das gewünschte Fahrzeug übermittelt. Der Käufer verpflichtet sich, mit dem von der Beklagten zu benennenden Porsche-Vertragshändler einen verbindlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug zu schließen, widrigenfalls die Beklagte ihm eine Stornierungsgebühr in Höhe von 1,75% des Listenpreises als Schadensersatz berechnet, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger als die genannte Pauschale ist.

3 Die Beklagte benennt dem Kunden bei Abschluss des Vermittlungsvertrages den Porsche-Vertragshändler nicht, der dem Kunden das Angebot unterbreiten wird.

4 Hierin sieht die Klägerin einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 5a, Abs. 2, 3, Nr. 2 UWG sowie gegen die Informationspflichten aus § 312d, Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a, EGBGB. Außerdem verstoße das Vertragsformular gegen § 307 BGB.

5 Die Klägerin stellt folgende Anträge:

6 I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland

7 1. auf den Internetplattformen m...de und/oder a...de und/oder der eigenen Webseite www. a...de für den Abschluss von Vermittlungsverträgen über Kaufverträge zum Erwerb von Neufahrzeugen des Herstellers Porsche unter Angabe des Kaufpreises zu werben, insbesondere wie aus Anlagen K1, K 2 a-k und K 3 a-e ersichtlich,

8 und/oder

9 2. gegenüber Letztverbrauchern Angebote für den Abschluss von Vermittlungsverträgen über Kaufverträge zum Erwerb von Neufahrzeugen des Herstellers Porsche unter Bezugnahme auf konkrete Ausstattungsdetails und unter Angabe des Kaufpreises zu unterbreiten, insbesondere wie in dem Angebot der „Verbindlichen indirekten Bestellung für ein Neufahrzeug“ aus der Anlage K 4 ersichtlich,

10 jeweils ohne den Verbraucher dabei über die Identität und die Anschrift des Vertragshändlers als den vorgesehenen Vertragspartner des Verbrauchers zu informieren, sofern der Verbraucher sich bei Abschluss des Vermittlungsvertrages auch zum Abschluss eines Kaufvertrages mit dem von der Beklagten zu bestimmenden Vertragshändler verpflichten muss.

11 II. Die Beklagte wird verurteilt, als Nebenforderung die Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Inanspruchnahme in Höhe einer 1,3-Gebühr (€ 1.953,90) gem. Nr. 2300 VV RVG zum vorliegenden Klag-Streitwert zzgl. Auslangenpauschale (€ 20,--) freizuhalten und zwar in Höhe von insgesamt € 1.973,90.

12 Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

13 Die Beklagte macht geltend, dass der Klagantrag zu unbestimmt und die Rechtsverfolgung missbräuchlich sei. Außerdem sei die Klage auch in der Sache nicht begründet.

14 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

16 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagantrag sowohl zu I.1.) als auch zu I.2.) hinreichend bestimmt abgefasst. Das dort allgemein umschriebene Verhalten beschreibt den Gegenstand des von Klägerseite beantragten Verbotes hinreichend präzise.

17 Die Klage ist jedoch unbegründet.

18 Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist die Beklagte beim Angebot ihrer Vermittlungsleistung nur dazu verpflichtet, ihre eigene Identität und Anschrift anzugeben, da sie nicht im Sinne dieser Vorschrift für den Porsche-Vertragshändler handelt, dem sie den Kunden als Vertragspartner für das zu vermittelnde Kaufgeschäft nachweist. Sinn und Zweck des § 5a, Abs. 3, Nr. 2 UWG ist es, den Verbraucher darüber zu informieren, wer sein Vertragspartner wird und ihm einen problemlosen Kontakt mit seinem Vertragspartner zu ermöglichen. Informationen über die Identität des Vertragspartners eines zu vermittelnden Geschäftes unterfallen daher nicht dem § 5a, Abs. 3, Nr. 2 UWG (vgl. im einzelnen Urteil des BGH vom 09.10.2013, I. ZR 24/12 - Alpenpanorama im Heißluftballon -; Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichtes Hamburg in Sachen 312 O 119/14 vom 20.05.2014 - Anl. K10). § 5a, Abs. 3, Nr. 2 UWG dient nicht dem Zweck, dem Kunden die Prüfung der Seriosität von Unternehmen zu ermöglichen, die im weiteren Verlauf mehr oder minder zwangsläufig Partner eines noch abzuschließenden Vertrages werden. Letzteres Interesse ist allein im Rahmen des § 5a, Abs. 3, Nr. 1 UWG geschützt, wonach über alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in angemessenem Umfang zu informieren ist. Für das hier abzuschließende Neuwagen-Geschäft ist dabei hinsichtlich des Verkäufers allein wesentlich, dass es sich um einen Porsche-Vertragshändler handelt. Jedenfalls für die Abwicklung eines Neuwagen-Geschäftes sind hier keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Seriosität der Vertragshändler festzustellen, die eine Information des Kunden nach § 5a, Abs. 3, Nr. 1 UWG über die Identität des Vertragshändlers bereits bei Abschluss des Vermittlungsgeschäftes erfordern würden.

19 Die vorstehenden Ausführungen gelten für die aus Art. 246a, § 1, Abs. 1, Nr. 1+2 EGBGB folgenden Informationspflichten entsprechend.

20 Die mit dem Klagantrag zu 2) angegriffene Verwendung des Vertragsformulares gem. Anl. K4 verstößt auch nicht gegen § 4, Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 307 BGB. Die in dem Vertragsformular vorgesehene Schadensersatzverpflichtung des Kunden für den Fall, dass er das nachgewiesene Kaufvertragsangebot nicht annimmt, enthält keine unangemessene Benachteiligung des Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Insbesondere werden keine wesentlichen Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Die hier streitige Verpflichtung des Kunden zum Abschluss des nachgewiesenen Geschäftes verbunden mit einer Schadensersatzpflicht für den Fall des Nicht-Abschlusses widerspricht nicht allgemein dem Leitbild eines Vermittlungsvertrages. Der im Widerspruch zu solchen Verpflichtungen stehende Grundsatz der Abschlussfreiheit gilt nur für Maklerverträge. Bei dem aus Anl. K4 ersichtlichen Vertrag handelt es sich nicht um einen Maklervertrag. Zum Wesen eines Maklervertrages gehört es, dass der Vermittler gegen eine erfolgsabhängige Vergütung tätig wird, die er für den Nachweis oder für die Vermittlung eines bestimmten Geschäftes erhält sowie dass der Vermittler nicht zur Tätigkeit und der Kunde nicht zum Abschluss des nachgewiesenen bzw. vermittelten Geschäftes verpflichtet ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73 Aufl., Einführung vor § 652, Rdn. 1). Von den vier vorgenannten charakteristischen Merkmalen eines Maklervertrages liegen hier jedenfalls zwei nicht vor, da die Beklagte sich zu einer Vermittlungstätigkeit verpflichtet und dem Kunden keine Abschlussfreiheit gewährt. In derartigen Grenzfällen der Erbringung einer maklertypischen Tätigkeit unter sonst abweichenden Vertragsbedingungen kommt es auf die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung an (Palandt-Grüneberg, Einführung vor § 652 BGB, Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend wird der Vertrag als in „verbindliche indirekte Bestellung für ein Neu-Fahrzeug“ bezeichnet und nicht als Maklervertrag. Ein Verstoß gegen den nur für den Maklervertrag geltenden Grundsatz der Abschlussfreiheit liegt daher nicht vor, zumal bereits die Überschrift des streitigen Vertragsformulars auf die Verbindlichkeit der indirekten Bestellung und damit die fehlende Abschlussfreiheit hinweist.

21 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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