LG Hamburg 26. Zivilkammer, 2015-01-06, 326 T 112/13

326 T 112/13Kantonsgericht06.01.2015

Regest

Ein Schuldner verletzt seine Erwerbsobliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn er ohne nachvollziehbar rechtfertigende Gründe zu einem schlechter bezahlten Arbeitsplatz wechselt.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 16. August 2013, 68a IK 34/07

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 26. Zivilkammer — 326 T 112/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-06

Aktenzeichen: 326 T 112/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0106.326T112.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 295 Abs 1 Nr 1 InsO, § 296 Abs 1 InsO

Orientierungssatz

Ein Schuldner verletzt seine Erwerbsobliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn er ohne nachvollziehbar rechtfertigende Gründe zu einem schlechter bezahlten Arbeitsplatz wechselt.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 16. August 2013, 68a IK 34/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 04.09.13 gegen den Beschluss des Amtsgericht Hamburg vom 16.08.2013, Aktenz.: 68a IK 34/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Im Jahr 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit Beschluss vom 10.07.08 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt J.B. ernannt.

2 Mit Schreiben vom 16.01.12 stellte die nunmehrige Beschwerdegegnerin, die ehemalige Ehefrau des Schuldners, den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Schuldner komme seiner Verpflichtung nicht nach, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Er sei zum Fahrlehrer umgeschult worden, übe jedoch lediglich eine Teilzeitbeschäftigung von weniger als 26 Stunden die Woche aus. Ein Fahrlehrer könne bei branchenüblicher Vergütung 1.800 € brutto aber auch deutlich mehr verdienen. Der Fahrlehrerverband würde ständig offene Stellen zu derartigen Konditionen anbieten. Der Schuldner hingegen erarbeite monatlich durchschnittlich lediglich 1.167,16 € brutto, um unterhalb der Pfändungsfreigrenze zu bleiben und seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern der Beschwerdegegnerin zu unterlaufen. Er habe im Oktober 2010 zu einem schlechter zahlenden Arbeitgeber gewechselt, um sein Einkommen unter den Pfändungsfreibetrag zu drücken.

3 Der Schuldner führte aus, durch diverse Arbeitsplatzwechsel die Erzielung eines höheren Einkommens vergeblich erstrebt zu haben. Er habe den schlechter bezahlten Arbeitsplatz angetreten, weil ihm eine Mitinhaberschaft der Fahrschule nach Abschluss des Insolvenzverfahrens angeboten worden sei. Sein neuer Arbeitgeber habe ihm kontinuierliche Lohnsteigerungen in Aussicht gestellt. Der Beschwerdegegnerin sei die geringe Vergütung des Schuldners spätestens seit 2007 bekannt. Sie habe daher die Antragsfrist nach § 296 I InsO versäumt.

4 Mit Beschluss vom 27.03.2012, zugestellt am 05.04.2012, wies das Insolvenzgericht den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Versagung der Restschuldbefreiung zurück. Die Beschwerdegegnerin habe einen Obliegenheitsverstoß des Schuldners nicht ausreichend substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht.

5 Hiergegen wandte sich die Beschwerdegegnerin mit einer sofortigen Beschwerde. Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde statt, hob die Zurückweisung des Versagungsantrages mit Beschluss vom 18.12.12 auf und verwies die Sache zur erneuten Bescheidung an das Amtsgericht zurück.

6 Mit Beschluss vom 16.08.13 versagte das Amtsgericht dem Schuldner sodann die Restschuldbefreiung, nachdem es weiteres rechtliches Gehör gewährt und Erkundigungen eingeholt hatte. Auf den Inhalt des Beschlusses wird an dieser Stelle vollinhaltlich Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 22.08.13 zugestellt.

7 Mit Schreiben vom 04.09.13 legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein. Er macht erneut geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Frist nach § 296 I InsO versäumt habe. Das Insolvenzgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass der neue – zunächst schlechtere - Arbeitsvertrag des Schuldners eine Gehaltssteigerung beinhalte und somit eine erhebliche Einkommensverringerung letztlich gar nicht vorliege. Auch sei das Insolvenzgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Schuldner dem Treuhänder sein wahres Einkommen teilweise verheimlicht habe. Die Lohnabrechnungen seien dem Treuhänder monatlich per Fax übersandt worden. Der Schuldner rügte die Berechnungen des pfändbaren Einkommens seitens des Amtsgerichts als fehlerhaft. Etwaiges Urlaubsgeld und Feiertagszuschläge seien unpfändbar. Der pfändbare Betrag sei monatlich zu ermitteln, nicht pauschal durch Hochrechnung. Bei korrekter Berechnung wäre an die Gläubiger kein nennenswerter Betrag abzuführen gewesen. Die Sachbearbeiterin des Treuhänders habe auf Nachfrage immer gesagt, es sei alles in Ordnung. Hierauf habe sich der Schuldner verlassen dürfen.

8 Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur erneuten Entscheidung vor.

9 Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung vom 16.08.13 und den Inhalt der Insolvenzakte ergänzend Bezug genommen.

II.

10 Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

11 Die Beschwerdegegnerin hat die Antragsfrist des § 296 I InsO nicht versäumt. Sie hat ihren Versagungsantrag (u.a. auch) auf den Umstand gestützt, dass der Schuldner ein laufendes Arbeitsverhältnis (Fahrschule K.), das einen pfändbaren Betrag zugunsten der Gläubiger ergeben hat, aus eigenem Antrieb gekündigt hat, um eine schlechter vergütete Anstellung (Fahrschule C. & C., Inh. R.) anzutreten. Insoweit hat sie eidesstattlich versichert, hiervon erstmals im September 2011 Kenntnis erhalten zu haben. Dies wird durch ein Schreiben Ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.10.11 bestätigt (Anlage S7; Bl. 45 d.A). Der Schuldner hat seinerseits weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass dieser Arbeitsplatzwechsel der Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt geworden sein könnte.

12 Ihren Versagungsantrag hat die Beschwerdegegnerin im Januar 2012 (auch) auf diesen Umstand gestützt, so dass insoweit die Jahresfrist von ihr eingehalten wurde.

13 Auf die Frage, ob es der Beschwerdegegnerin zusätzlich bekannt war, dass der Schuldner schon früher, d.h. im Jahr 2007 (und damit vor der Wohlverhaltensphase und damit bevor § 295 InsO eingreift), seine Erwerbsmöglichkeiten zeitweilig nicht vollständig ausgeschöpft hatte, kommt es daher nicht an.

14 Zu Recht ist das Insolvenzgericht auch davon ausgegangen, dass dieses Verhalten die Erwerbsobliegenheit des Schuldners nach § 295 I Nr. 1 InsO verletzt (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl. 2010, § 295 Rn 12). Eine Tätigkeit kann nur dann als angemessen iSd § 295 InsO angesehen werden, wenn sie angemessen vergütet wird. Der Schuldner ist in der Wohlverhaltensphase verpflichtet, seine Arbeitskraft nach besten Kräften im Gläubigerinteresse zur Massemehrung einzusetzen. Dies war bei der neuen Arbeitsstelle des Schuldners ab Oktober 2010 auch für den Schuldner erkennbar nicht der Fall. Er hat für seine Vollzeitfahrlehrertätigkeit bei seinem vorherigen Arbeitgeber nach eigenen Angaben monatlich durchschnittlich rund 1.900 € brutto verdient. Soweit er dies nunmehr bestreiten zu wollen scheint, ist dies wegen seines eigenen entsprechenden Vortrages (vgl. Schriftsatz des Schuldners v. 16.07.12 (Bl. 105 d.A)) widersprüchlich und damit unbeachtlich. Soweit der Schuldner zunächst vorgetragen hatte, von diesem Betrag seien Unterhaltskosten für das Fahrzeug und Kilometerpauschalen abzuziehen, musste er inzwischen einräumen, dass diese Beträge bar neben den Gehaltsabrechnungen an ihn bzw. seine neue Lebensgefährtin geflossen sind.

15 Bei dem neuen Arbeitgeber hat der Schuldner sodann zu einem Gehalt von 1.100 € brutto im Monat - angeblich für eine Tätigkeit in gleichem Umfang (Vollzeit) - gearbeitet. Für die Beschwerdekammer sind keine nachvollziehbaren rechtfertigenden Gründe für diesen Arbeitsplatzwechsel erkennbar. Dem vom Schuldner vorgelegten Arbeitsvertrag ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass ihm eine kontinuierliche, monatliche Gehaltssteigerung zugesagt worden wäre, wie er behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht hat. Hiergegen sprechen auch die von ihm eingereichten Belege. Zwar hat der Schuldner zB im Februar, März und April 2011 jeweils 500 € mehr erhalten, die Aprilzahlung wurde ihm bei einer Nachberechnung im Juni 2011 jedoch in gleicher Höhe wieder abgezogen. Im Mai hat er wieder nur 1.100 € im November und Dezember 2011 hat er ausweislich seiner Belege sogar nur 1.000 € monatlich verdient. Insgesamt hat er monatlich niemals mehr als 1.500 € brutto bei seinem neuen Arbeitgeber erhalten und damit deutlich weniger als bei der vorherigen Fahrschule. Der Schuldner hat diese deutliche Schlechterstellung der Gläubiger durch den neuen Arbeitsvertrag erkennen müssen und, wenn nicht gar beabsichtigt, zumindest billigend in Kauf genommen.

16 Auch eine anstehende Mitinhaberschaft an der Fahrschule nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ist in dem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart. Der Schuldner hat auch dies lediglich behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen hat das Insolvenzgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass dies den Gläubigern nicht zugutekäme und daher die Pflichtverletzung durch die Kündigung des angemessener vergüteten Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen könne.

17 Der Schuldner handelte auch schuldhaft. Der Treuhänder hat gerade nicht bestätigt, den streitigen Arbeitsplatzwechsel „genehmigt“ oder mit dem Schuldner auch nur besprochen zu haben. Er wurde nach seinen Angaben darüber lediglich von dem Schuldner in Kenntnis gesetzt mit dem Hinweiszettel „Hat neu eröffnet deswegen weniger Verdienst“.

18 Es ist nicht Aufgabe des Treuhänders, den Schuldner zur Erfüllung seiner Obliegenheiten anzuhalten und ihn bei Verstößen zu ermahnen. Ein Schuldner wird zu Beginn des Insolvenzverfahrens sowie der Wohlverhaltensphase über seine Obliegenheitspflichten durch Merkblätter informiert und auf die Risiken bei deren Verletzung hingewiesen. Dies genügt. Ausweislich des Hinweiszettels des Schuldners („weniger Verdienst“) ist auch davon auszugehen, dass dem Schuldner die Verringerung seines Einkommens bewusst war.

19 Das Insolvenzgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Arbeitsplatzwechsel auf die Masse und damit die Gläubigerbefriedigung (einschließlich Massegläubiger) nicht unerheblich negativ ausgewirkt hat.

20 Im Jahr 2010 lag der Pfändungsfreibetrag für Schuldner, die keinen Unterhalt zahlen, bei 985,15 € netto. Ab Juli 2011 bei 1028,89 € netto. Ausweislich der Gehaltszettel der Fahrschule K. war es dem Schuldner dort möglich, auch ohne Berücksichtigung von Urlaubsgeld, monatlich regelmäßig mehr als 1.100,00 € netto zu erzielen (vgl. März 2010 1.131,41 €, April 2010 1.100,28 €, Juli 2010 1.267,00 €), so dass im Vergleichswege zugunsten der Masse ein pfändbarer Betrag von fiktiv monatlich zunächst mindestens 114,85 € und dann mindestens 71,11 € angenommen werden kann und muss, hätte der Schuldner seinen Arbeitsplatz nicht gewechselt. Der Masse diesen Betrag zuzuführen, hat der Schuldner pflichtwidrig durch die Kündigung und Neuanstellung zu ungünstigeren Konditionen unterlassen.

21 Der Schuldner kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass Feiertagszuschläge in diesen Beträgen enthalten sind, die insoweit nach § 850a ZPO nur hälftig zu berücksichtigen seien. § 850a ZPO nennt den Begriff „Feiertagsbezüge“ nicht, sondern spricht von Mehrarbeitsstunden. Gemeint sind damit sowohl Stunden zu Nacht- und Wochenendzeit sowie an Feiertagen. Ist diese Arbeitszeit vertraglich als normale Arbeitszeit anzusehen, fällt der hierfür gezahlte Arbeitslohn nicht unter § 850a ZPO (Zöller/ Stöber, 29. Aufl., § 850a Rn. 2). So ist es bei Fahrschulen, die ihren Unterricht den persönlichen Bedürfnissen der Fahrschüler anpassen müssen, die zu den üblichen Geschäftszeiten während der Woche in der Regel berufstätig und aber schulpflichtig sind. Auch sehen die gesetzlichen Grundlagen ausdrücklich Nachtfahrten vor und der theoretische Unterricht findet regelmäßig in den Abendstunden statt. Die diesbezüglichen Einnahmen des Schuldners sind daher nicht hälftig von der Pfändung freizustellen.

22 Das Insolvenzverfahren lief bis ins Jahr 2013. Es ist daher davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher pfändbarer Betrag bis zum Ende der Wohlverhaltensphase zur Masse hätte gezogen werden können, hätte der Schuldner sich nicht pflichtwidrig verhalten. Der Versagungsantrag kann daher nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 4 InsO.

24 Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche, rechtliche Bedeutung, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.

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