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327 O 667/10•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2010-10-07, 327 O 667/10
327 O 667/10Kantonsgericht07.10.2010
Entscheidungsdatum: 2010-10-07
Aktenzeichen: 327 O 667/10
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:1007.327O667.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
I.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnerinnen bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten,
Hosen einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, deren Gesäßtaschen mit einer nach unten spitz zulaufenden Doppelschwinge gekennzeichnet sind, wie in einer der beiden folgenden Abbildungen wiedergegeben:
II.
Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnerinnen wie Gesamtschuldnerinnen nach einem Streitwert von EUR 300.000,- zur Last.
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