LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2010-06-17, 327 O 380/10

327 O 380/10Kantonsgericht17.06.2010

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 380/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-17

Aktenzeichen: 327 O 380/10

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0617.327O380.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

I.

Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Waren aus dem Bekleidungsbereich über das Internet zu vertreiben, ohne den Verbraucher in der gesetzlich vorgeschriebenen Form über das Widerrufsrecht zu informieren.

II.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von EUR 10.000,-- zur Last.

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