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416 HKO 170/13•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2013-12-06, 416 HKO 170/13
416 HKO 170/13Kantonsgericht06.12.2013
Entscheidungsdatum: 2013-12-06
Aktenzeichen: 416 HKO 170/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:1206.416HKO170.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre,)
verboten
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen Angebote abzugeben, welche die Erklärung beinhalten, dass für die Ausführung von Aufträgen Holzprodukte verwendet würden, welche nach FSC und/oder PEFC oder gleichwertig zertifiziert seien oder die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC und/oder PEFC einzeln erfüllten,
wenn entsprechende Zertifizierungen tatsächlich nicht vorliegen,
wie geschehen im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung mit der Vergabenummer 1......4.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner nach einem Verfahrenswert von € 50.000,- zu tragen.
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