LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2010-01-19, 327 O 28/10

327 O 28/10Kantonsgericht19.01.2010

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 28/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-19

Aktenzeichen: 327 O 28/10

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0119.327O28.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

Hosen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, die gemäß der folgenden Abbildung auf den Gesäßtaschen mit einer geschwungenen und nach unten spitz zulaufenden Doppelnaht versehen sind:

II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegner wie Gesamtschuldnern nach einem Streitwert von EUR 200.000,00 zur Last.

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