LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2013-07-31, 312 O 236/13

312 O 236/13Kantonsgericht31.07.2013

Regest

1. In wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsfällen besteht eine Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG grundsätzlich erst dann, wenn der Antragsgegner auf eine Abmahnung in angemessener Frist nicht oder ablehnend reagiert.(Rn.13) 2. Bei der gebotenen Einzelfallprüfung ist insbesondere relevant, wie eilbedürftig die Sache und wie schwerwiegend und umfangreich der Wettbewerbsverstoß ist sowie ob eine fristgerechte Prüfung und Entscheidung einschließlich notwendiger Recherchen und der Einholung von Rechtsrat überhaupt möglich ist.(Rn.15)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 236/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-31

Aktenzeichen: 312 O 236/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0731.312O236.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 93 ZPO, § 12 Abs 1 S 1 UWG

Orientierungssatz

  1. In wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsfällen besteht eine Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG grundsätzlich erst dann, wenn der Antragsgegner auf eine Abmahnung in angemessener Frist nicht oder ablehnend reagiert.(Rn.13)

  2. Bei der gebotenen Einzelfallprüfung ist insbesondere relevant, wie eilbedürftig die Sache und wie schwerwiegend und umfangreich der Wettbewerbsverstoß ist sowie ob eine fristgerechte Prüfung und Entscheidung einschließlich notwendiger Recherchen und der Einholung von Rechtsrat überhaupt möglich ist.(Rn.15)

Tenor

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von € 22.500,- zu tragen.

Gründe

A.

1 Gemäß § 91a ZPO hat die Kammer über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat zwar den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Sie ergeht aber nach billigem Ermessen. Die Kammer kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Verfügungsanspruchs beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen. Nach dem Ergebnis dieser summarischen Prüfung sind die Kosten des Rechtsstreits der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

2 Im Einzelnen:

I.

3 Der Gegenstand des Rechtsstreits war zum maßgeblichen Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen das Begehren der Antragstellerin, der Antragsgegnerin zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern bei Angeboten nachfolgend oder sinngemäß zu werben: „[…] mit 24 Monaten Garantie […]“ wenn zum Inhalt der angebotenen Garantie vor Vertragsschluss keine weiteren Aussagen getroffen werden, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere nicht zum räumlichen Geltungsbereich der Garantie sowie zur Anschrift des Garantiegebers.

4 Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Bügeleisen. Die Antragsgegnerin vertrieb unter anderem auf der Plattform eBay unter der gewerblichen eBay-Kennung „e... Bügeleisen. Wegen der Einzelheiten des Angebotes wird auf den Screenshot vom 29.04.2013 gemäß Anlage A 2 Bezug genommen. Der Umsatz der Antragsgegnerin im letzten halben Jahres betrug mindestens 3.869 Artikel.

5 Da die Antragstellerin in der aus der Anlage A 2 ersichtlichen Garantieerklärung einen Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG erblickte mahnte sie die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2013 ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 07.05.2013, 12:00 Uhr zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage A 4). Im Rahmen des Abmahnungsschreibens bezeichnete die Antragstellerin unstreitig die eBay-Kennung der Antragsgegnerin falsch mit „m..-t..“. Im Übrigen benannte sie den behaupteten Verstoß mit Datum, Produktbezeichnung („Kärcher Dampfreiniger SC 1402 mit Bügeleisen 1.702-157.0“) sowie der eBay Artikelnummer richtig. Auf die Abmahnung antworteten die Prozessvertreter der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07.05.2013 (Anlage A 5), mit dem sie die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ablehnten mit der Begründung, dass die Antragsgegnerin keinen Shop bei eBay unter der Kennung „m..-t..“ unterhalte und die Antragsgegnerin im Übrigen bei ihren Angeboten nicht die monierte Garantieerklärung verwende. Mit Schreiben vom 08.05.2013 (Anlage B 2) stellte die Antragstellerin den Fehler hinsichtlich der eBay-Kennung richtig und überreichte ein insoweit geändertes Abmahnschreiben, mit dem sie eine neue Frist zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bis Dienstag, den 14.05.2013, 12:00 Uhr setzte. Das Schreiben vom 08.05.2013 ging der Antragsgegnerin am Freitag, den 10.05.2013 zu.

6 Nach Fristablauf hat die Antragstellerin am 15.05.2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, den sie noch vor dessen Bescheidung durch die Kammer per Fax vom 16.05.2013 für erledigt erklärt hat, weil die Antragsgegnerin nach Eingang der Antragsschrift bei Gericht mit Fax vom 15.05.2013 die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben hatte. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Parteien stellen

7 wechselseitige Kostenanträge.

8 Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Fristsetzung zum 14.05.2013 unangemessen kurz und daher unwirksam gewesen sei. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin am 14.05.2013 in der Kanzlei der Antragstellerinvertreter angerufen und dem dortigen Sekretariat mitgeteilt, dass eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werde und er eine Einigung über die Kostentragung anstrebe. Einen Rechtanwalt habe er nicht erreicht und um Rückruf gebeten. Das Gespräch sei vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin damit beendet worden, dass er davon ausgehe, dass die Angelegenheit bis zu der erbetenen Rücksprache keine Weiterungen erfahre. Dies sei vom Sekretariat entsprechend bestätigt worden. Die Antragstellerin führt hierzu aus, dass das Sekretariat ihrer Prozessvertreter eine solche Zusage nicht erteilt habe und hierzu auch gar nicht befugt sei.

9 Zudem hält die Antragsgegnerin die Streitwertangabe der Antragstellerin für überhöht.

II.

10 Die Antragsgegnerin hat die Kosten gemäß § 91a ZPO in Verbindung mit dem Grundgedanken des § 93 ZPO zu tragen.

11 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig und begründet. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin hat zur Zeit der Antragsstellung bestanden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Unterlassungsverpflichtungserklärung von der Antragsgegnerin abgegeben worden war.

12 Die Antragsgegnerin hat auch Veranlassung zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben. Sie hat sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist strafbewehrt unterworfen.

13 1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung des Gerichts ist der Grundgedanke des § 93 ZPO anwendbar (Lindacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 91a ZPO, Rn. 48). Danach fallen dem Antragsteller die Verfahrenskosten zur Last, wenn der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung Veranlassung gegeben hat. Maßgeblich ist also, ob ein gerichtliches Verfahren überhaupt notwendig war. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller bei vernünftiger Würdigung aller Umstände annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts werde er sein Rechtsschutzziel nicht erreichen können. In wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsfällen besteht eine derartige Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG grundsätzlich erst dann, wenn der Antragsgegner auf eine Abmahnung in angemessener Frist nicht oder ablehnend reagiert. Denn der Antragsteller erreicht sein Rechtsschutzziel auch dadurch, dass der Antragsgegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

14 a. Die durch die Antragstellerin gesetzte Frist zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung war nicht zu kurz bemessen.

15 Bei der gebotenen Einzelfallprüfung ist insbesondere relevant, wie eilbedürftig die Sache und wie schwerwiegend und umfangreich der Wettbewerbsverstoß ist sowie ob eine fristgerechte Prüfung und Entscheidung einschließlich notwendiger Recherchen und der Einholung von Rechtsrat überhaupt möglich ist (Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, Gesetz Eilbedürftigkeit ist auch das Vorverhalten des Gläubigers relevant.

16 Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze und der Besonderheiten im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Fristsetzung bis zum 14.05.2013 angemessen lang war. Dieser Wertung liegt insbesondere zugrunde, dass die Antragsgegnerin nicht erst am 10.05.2013 erfahren hat, dass bezüglich ihrer Garantieerklärung ein wettbewerbsrechtliches Verfahren auf sie zukommt. Denn die erste Abmahnung war – unter Ausblendung der falschen Angabe der eBay-Kennung – hinsichtlich des beschriebenen Angebots so konkret bezeichnet, dass die Antragsgegnerin dieses trotz der falschen Angabe aufgrund der übrigen Bezeichnungen, insbesondere der Artikelnummer unschwer als das ihre hätte erkennen können. Zudem ergibt sich aus der Antwort auf die erste Abmahnung (Anlage A 5), dass die Antragsgegnerin die Abmahnung tatsächlich zum Anlass genommen hat, ihre Garantieerklärungen zu überprüfen, da sie in dem Schreiben (noch) bestritten hatte, Garantieerklärungen, wie die in der Abmahnung genannte, zu verwenden. Zudem handelt es bei der Vorschrift des § 477 BGB um eine leicht verständliche Vorschrift. Die Feststellung des Fehlens der Pflichtangaben im Sinne dieser Vorschrift bedarf lediglich einer einfachen Subsumtion unter den Wortlaut des § 477 BGB, so dass die gesetzte Frist auch unter Berücksichtigung des dazwischen liegenden Wochenendes zur Prüfung der Vorwürfe und der Entschließung über die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ausreichend gewesen ist. Dies gilt – wie bereits ausgeführt – vor allem auch vor dem Hintergrund der ersten Abmahnung aufgrund derer die Antragsgegnerin bereits einen Rechtsanwalt eingeschaltet und Gelegenheit zur Überprüfung der von ihr wendeten Garantieerklärungen gehabt hatte.

17 b. Die Antragsgegnerin hat innerhalb angemessener Frist keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

18 Unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist nicht ersichtlich, dass es eine wirksame Fristverlängerung über den 14.05.2013 hinaus gegeben hätte. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Sekretariat des Antragstellerinvertreters im Sinne von § 164 BGB befugt gewesen wäre, ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt eine verbindliche Fristverlängerung zu gewähren. Die Antragstellerin hat eine solche Befugnis bestritten.

B.

19 Der Streitwert war Berücksichtigung des beiderseitigen Vortrags auf € 22.500,- festzusetzen.

20 Die Festsetzung der Höhe des Streitwerts liegt im Ermessen des Gerichts (§ 3 ZPO). Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das objektiv zu ermittelnde Interesse der Antragstellerin an der Anspruchsverwirklichung zum Zeitpunkt der Antragstellung, § 4 ZPO. Hierfür bildet zunächst die eigene Streitwertangabe der klagenden Partei ein wichtiges Indiz, welches vorliegend durch den Sachvortrag der Antragstellerin, insbesondere zu den von der Antragsgegnerin getätigten Verkäufe eine ausreichende Darlegung und Bestätigung erfahren hat.

21 Zudem entspricht der festgesetzte Streitwert dem Streitwertgefüge in vergleichbaren Fällen und erscheint hinsichtlich des Angriffsfaktors als ausreichend, aber auch erforderlich. Für eine niedrigere Festsetzung des Streitwertes bestehen keine Anhaltspunkte.

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