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316 O 89/09•LG Hamburg 16. Zivilkammer, 2011-03-31, 316 O 89/09
316 O 89/09Kantonsgericht31.03.2011
1. Wurden in einem Gaslieferungsvertrag ein Jahresleistungspreis und ein Basis-Arbeitspreis als fest bezifferter nicht von Beginn an variabler Betrag vereinbart und sodann in einer weiteren Abrede die Voraussetzungen bestimmt, unter denen der Lieferant den vereinbarten Ausgangspreis im Laufe des Vertragsverhältnisses verändern kann, so handelt es sich bei der Preisanpassungsklausel nicht um eine der AGB-Inhaltskontrolle entzogenen Preisvereinbarung, sondern um eine Preisnebenabrede, die der vollen Inhaltskontrolle unterliegt.(Rn.48) 2. Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgaslieferungsvertrag, welche die Preisentwicklung des Arbeitspreises ausschließlich an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl („HEL") knüpft, dagegen mögliche Kostensenkungen nicht berücksichtigt und dadurch die Kostenentwicklung des Lieferanten nicht zutreffend abbildet, ist wegen unangemessener Benachteiligung nichtig.(Rn.51) 3. Eine teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, die nur aus natürlichen Personen besteht, ist im Rahmen einer AGB-rechtliche Inhaltskontrolle zu ihren Gunsten nicht als Unternehmen anzusehen, sondern bleibt als Zusammenschluss natürlicher Personen Verbraucher (entgegen Landgerichts Rostock, Urteil vom 16. Februar 2007, Az. 4 O 322/06).(Rn.44) Verfahrensgang nachgehend BGH, 25. März 2015, VIII ZR 109/14, Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-31
Aktenzeichen: 316 O 89/09
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:0331.316O89.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 433 Abs 2 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 13 BGB
Wurden in einem Gaslieferungsvertrag ein Jahresleistungspreis und ein Basis-Arbeitspreis als fest bezifferter nicht von Beginn an variabler Betrag vereinbart und sodann in einer weiteren Abrede die Voraussetzungen bestimmt, unter denen der Lieferant den vereinbarten Ausgangspreis im Laufe des Vertragsverhältnisses verändern kann, so handelt es sich bei der Preisanpassungsklausel nicht um eine der AGB-Inhaltskontrolle entzogenen Preisvereinbarung, sondern um eine Preisnebenabrede, die der vollen Inhaltskontrolle unterliegt.(Rn.48)
Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgaslieferungsvertrag, welche die Preisentwicklung des Arbeitspreises ausschließlich an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl („HEL") knüpft, dagegen mögliche Kostensenkungen nicht berücksichtigt und dadurch die Kostenentwicklung des Lieferanten nicht zutreffend abbildet, ist wegen unangemessener Benachteiligung nichtig.(Rn.51)
Eine teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, die nur aus natürlichen Personen besteht, ist im Rahmen einer AGB-rechtliche Inhaltskontrolle zu ihren Gunsten nicht als Unternehmen anzusehen, sondern bleibt als Zusammenschluss natürlicher Personen Verbraucher (entgegen Landgerichts Rostock, Urteil vom 16. Februar 2007, Az. 4 O 322/06).(Rn.44)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 25. März 2015, VIII ZR 109/14, Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die restliche Zahlung des Entgelts für in den Jahren 2004 bis 2009 geliefertes und mit den Abrechnungen aus den Jahren 2005 bis 2009 in Rechnung gestelltes Erdgas. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die die Klägerin gegenüber der Beklagten mit der Preisänderungsklausel in § 4 des die Parteien verbindenden Sondervertrages begründet.
2 Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der E... H… AG, die u.a. Kunden in H... mit Gas und Strom versorgt. Die E... H... AG ist das Ergebnis eines zum 01.01.2003 erfolgten Zusammenschlusses dreier norddeutscher Energieversorger, u.a. der H... G... GmbH („H... G… ").
3 Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft im K... Weg in H... -H..., die aus zwei Geschosshäusern mit 21 Eigentumswohnungen (K... Weg und …) und drei dahinter liegenden eingeschossigen Kettenhäusern (K... Weg und …) besteht. Im Keller des Geschosshauses K... Weg befindet sich eine Heizungsanlage und der Hausanschluss, über den die Klägerin das Gas liefert, dessen Bezahlung sie geltend macht. Über diesen Hausanschluss werden sowohl die 21 Wohnungen der Geschosshäuser K... Weg und … als auch die 34 Wohnungen der zu der Wohnungseigentümergemeinschaft „K... Weg " gehörenden Geschosshäuser …, … und … mit Warmwasser und Heizwärme versorgt.
4 Die Rechtsvorgängerin der E... AG, die H... G... GmbH und die Beklagte, bezeichnet als „WEG K... Weg", schlossen am 27./30.06.1995 einen Sondervertrag über die Lieferung von Erdgas „für den Betrieb der Heizzentrale K... Weg ". Dieser Vertrag wurde durch eine Zusatzvereinbarung vom 08./09.11.2000 in § 4 geändert und um eine Wettbewerbsklausel ergänzt.
5 In der mit „Preise und Preisänderungen" überschriebenen Regelung in § 4 des Sondervertrages heißt es in Absatz 1:„Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde einen Jahresleistungspreis und einen Arbeitspreis."
6 In den Absätzen 2 und 3 des § 4 sind der Basis-Jahresleistungspreis und der Basis-Arbeitspreis festgelegt. Zudem findet sich jeweils eine Preisanpassungsbestimmung. So heißt es in § 4 Abs. 2 des Sondervertrages u.a.:„Der Basis -Jahresleistungspreis (LP 0) richtet sich nach der bereitzuhaltenden maximalen Stundenmenge § 1 Abs. 1 und beträgt 6,00 DM/kWh/h. Der Jahresleistungspreis (LP 1) ändert sich wie folgt: LP 1 = LP 0 (0,2 + 0,8 I 1 /I 0)", wobei I für den Investitionsgüterindex des Statistischen Bundesamtes steht.
7 § 4 Abs. 3 des Sondervertrages lautet auszugsweise:„Der Basis -Arbeitspreis (AP0) beträgt ab 20 Wohneinheiten für Raumheizung mit Warmwasserbereitung 3,00 Pf/kWh, ohne Warmwasserbereitung 3,10 Pf/kWh. Der jeweilige AP0 soll sich um die jeweils geltende Mineralölsteuer gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3a Mineralölsteuergesetz Stand 01.07.1991 (0,36 Pf/kWh) ändern. Die Klägerin räumte der Beklagten seinerzeit einen Preisabschlag von 0,16 Pf/kWh ein. Weiter heißt es in Abs. 3: „Der Arbeitspreis (AP1) ändert sich wie folgt: AP1 = AP0 + 0,09133 (HEL -34,42 DM/hl)"; wobei mit HEL definitionsgemäß der Preis für*„leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen* Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise); 3 Erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher Produkte; Warenbezeichnung leichtes Heizöl in DM/hl bei Lieferung in TKW an Verbraucher, 4050 hl pro Auftrag (einschließlich Mineralölsteuer und EBV), frei Verbraucher, für den Berichtsort Hamburg" bezeichnet wird.
8 Nach der Zusatzvereinbarung vom November 2000 werden die Änderungen des Jahresleistungspreises sowie des Arbeitspreises halbjährlich jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres vorgenommen. Der sich ergebende Preis wird vom jeweiligen Änderungszeitpunkt ab berechnet und als Folgewert für HEL wird bei Preisänderungen zum 1. April der Durchschnittspreis des leichten Heizöls aus den veröffentlichten Werten für das zweite Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres und bei Preisänderungen zum 1. Oktober der Durchschnittspreis für leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das erste Halbjahr des laufenden Kalenderjahres zugrunde gelegt.
9 Ergänzend wird zu den die Parteien verbindenden vertraglichen Vereinbarungen auf den als Anlage K 1 zur Akte gereichten Sondervertrag vom Juni 1995 sowie die als Anlage K 2 vorgelegte Zusatzvereinbarung vom November 2000 Bezug genommen.
10 In Durchführung des Vertrages bezog die Beklagte über Jahre hinweg Erdgas und entrichtete im Gegenzug das von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin verlangte Entgelt. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten einen Arbeitspreis von 3,51 Pf/kWh und einen Leistungspreis von 6,02 DM/kWh/h in Rechnung. Den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend passte die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin sodann halbjährlich den Jahresleistungs- und den Jahresarbeitspreis an. Für den hier in Rede stehenden Zeitraum 01.01.2004 bis 30.09.2009 macht die Klägerin im Einzelnen die folgenden Preise geltend: Für die Zeit vor dem 01.04.2004 einen Arbeitspreis von 3,0968 Ct/kWh und einen Leistungspreis von 3,25 €/kW/a, für den Zeitraum 01.04.2004 bis 30.09.2004 einen Arbeitspreis von 2,8561 Ct/kWh und einen Leistungspreis von 3,25 €/kW/a, für den Zeitraum 01.10.2004 bis 31.03.2005 einen Arbeitspreis von 3,0214 Ct/kWh und einen Leistungspreis von 3,25 €/kW/a, für den Zeitraum 01.04.2005 bis 30.09.2005 einen Arbeitspreis von 3,6488 Ct/kWh und einen Leistungspreis von 3,25 €/kW/a, für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.03.2006 einen Arbeitspreis von 3,9036 Ct/kWh und einen Leistungspreis von 3,27 €/kW/a, für den Zeitraum 01.04.2006 bis 30.09.2006 einen Arbeitspreis von 4,7439 Ct/kWh und einen Leistungspreis von 3,27 €/kW/a, für den Zeitraum 01.10.2006 bis 31.03.2007 einen Arbeitspreis von 4,8361 Ct/kWh und einen Leistungspreis von 3,29 €/kW/a, für den Zeitraum 01.04.2007 bis 30.09.2007 einen Arbeitspreis von 4,7292 Ct/kWh und einen Leistungspreis von 3,29 €/kW/a, für den Zeitraum 01.10.2007 bis 31.03.2008 einen Arbeitspreis von 4,3995 Ct/kWh und einen Leistungspreis von 3,31 €/kW/a, für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008 einen Arbeitspreis von 5,1384 Ct/kWh und einen Leistungspreis von 3,31 €/kW/a, für den Zeitraum 01.10.2008 bis 31.03.2009 einen Arbeitspreis von € 6,3065 Ct/kWh und einen Leistungspreis von 3,34 €/kW/a und ab dem 01.04.2009 einen Arbeitspreis von € 5,7275 Ct/kWh und einen Leistungspreis von 3,34 €/kW/a.
11 Auf dieser Grundlage stellte sie der Beklagten mit der Jahresabrechnung vom 13.01.2005 (Anlage K3) für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 bei einem Gasverbrauch vom 889.509,65 kWh einen Betrag in Höhe von € 31.556,36 inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung. Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 stellte die Klägerin der Beklagten mit der Jahresabrechnung vom 12.01.2006 (Anlage K4) bei einem Gasverbrauch von 871.325,52 kWh einen Betrag in Höhe von € 36.081,53 inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung. Mit der Jahresabrechnung vom 02.02.2007 (Anlage K5) stellte die Klägerin der Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 10.01.2007 bei einem Gasverbrauch von 877.558,49 kWh einen Betrag in Höhe von € 45.747,94 inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung. Für den Zeitraum vom 11.01.2007 bis zum 31.12.2007 stellte die Klägerin der Beklagten mit der Jahresabrechnung vom 29.01.2008 (Anlage K6) bei einem Gasverbrauch von 782.876,75 kWh einen Betrag in Höhe von € 43.937,91 inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung. Mit der Jahresabrechnung vom 23.03.2009 (Anlage K7) stellte die Klägerin der Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 bei einem Gasverbrauch von 800.361,41 kWh einen Betrag in Höhe von € 50.794,08 brutto in Rechnung. Mit der Schlussrechnung vom 24.11.2009 (Anlage K10) stellte die Klägerin der Beklagten schließlich für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2009 bei einem Gasverbrauch von 538.659,16 kWh einen Betrag in Höhe von € 39.360,14 brutto in Rechnung.
12 Das die Parteien verbindende Vertragsverhältnis endete schließlich durch die Kündigung der Klägerin zum 30.09.2009.
13 Die Beklagte widersprach den Preiserhöhungen der Kläger erstmals mit Schreiben ihrer Verwaltung vom 29.09.2004 (Anlage B3), indem sie unter anderem die mangelnde Billigkeit der Preisanpassungen rügte. Mit Schreiben vom 23.01.2006 (Anlage B5), vom 08.02.2007 (Anlage B6), vom 06.02.2008 (Anlage B7), vom 11.09.2009 (Anlage B8) und vom 07.01.2010 (Anlage B9) widersprach die Beklagte auch den den folgenden Jahresabrechnungen zugrunde liegenden Preiserhöhungen der Klägerin. Demzufolge beglich die Beklagte die Jahresabrechnungen seither auf der Grundlage des vor dem 01.10.2004 geltenden Arbeitspreises (2,8561 Ct/kWh) und Leistungspreises (3,25 €/kW/a).
14 Die Beklagte leistete auf die streitgegenständlichen Rechnungen - unter Berücksichtigung von Gutschriften - Zahlungen in Höhe von insgesamt € 170.062,18. Insoweit wird ergänzend auf die als Anlage K 9 zu den Akten gereichte Kontoinformation für das Vertragskonto der Beklagten Bezug genommen.
15 Die Klägerin behauptet, sie habe im August 2008 das Vertriebsgeschäft der E... H... AG und somit auch das Vertragsverhältnis der Beklagten mit der E... H... AG übernommen. Wegen der Einzelheiten der Vermögensübertragung von der E… H... AG auf die Klägerin nimmt diese Bezug auf den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 21.08.2008 nebst Anlagen (Anlage K 11, K13 und K14), aus dem sich ergebe, dass sie auch den hier in Rede stehenden Sondervertrag mit der Beklagten übernommen habe und mithin Inhaberin der eingeklagten Forderungen geworden sei.
16 In materiell-rechtlicher Hinsicht führt die Klägerin aus, der streitgegenständliche Sondervertrag falle nicht unter das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da der Beklagten bei Vertragsschluss von ihrer Rechtsvorgängerin keine einseitigen Bedingungen gestellt worden seien. Vielmehr habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin mehrere unterschiedliche Verträge mit verschiedenen Konditionen vorgelegt, aus denen die Beklagte habe auswählen können. Der ausgewählte Vertrag sei dann zusätzlich in Klauseln verhandelbar gewesen. Auch sei die Beklagte, da sie keine natürliche Person sei und durch eine professionelle Verwaltung vertreten werde, keine Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, sondern als Unternehmerin nach § 14 BGB einzuordnen, so dass das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wenn überhaupt - nur eingeschränkt gelte.
17 Im Übrigen sei die Preisbestimmung in § 4 des die Parteien verbindenden Vertrages auch nicht nach § 307 BGB unwirksam, weil die Beklagte durch die verwendete Preisbestimmung nicht unangemessen benachteiligt werde. Die verwendete Bestimmung sei weder intransparent noch inhaltlich so ausgestaltet, dass sie der Klägerin die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung eröffne.
18 Auch eine Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB sei ausgeschlossen, weil sowohl die Ausgangspreise als auch die Preisanpassungen einvernehmlich zwischen den Parteien geregelt worden seien. Der Klägerin sei in § 4 des Sondervertrages gerade kein einseitiges Preisbestimmungsrecht eingeräumt worden. Darüber hinaus würden in § 4 die für die Änderung des Leistungs- und des Arbeitspreises maßgeblichen Parameter genau bestimmt, so dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum nicht bestehe.
19 Die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Preisbindungsklauseln, die an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl (sog."HEL"- Klausel) gekoppelt seien, hätten - so die Klägerin - für den vorliegenden Fall keine Bedeutung, weil es sich im Unterschied zu den vom BGH entschiedenen Fällen vorliegend nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handele, die neben einer bereits bestehenden Preishauptabrede als ergänzende Regelung lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung zum Inhalt habe. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits hätten vielmehr in derselben Klausel den Preis und auch das Veränderungsverfahren vereinbart. Eine solche unmittelbare Preisabrede sei gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307ff. BGB ausgenommen, weil die Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln könnten.
20 Die Klägerin beantragt zuletzt, nachdem sie zwischenzeitlich die Klage um den offenen Betrag aus der Schlussrechnung vom 24.11.2009 in Höhe von € 17.360,14 erhöht hat,
21 die Beklagte zu verurteilen, an sie € 79.765,50 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage und auf weitere € 17.360,14 ab Rechtshängigkeit der Klagerhöhung zu zahlen.
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Klage abzuweisen.
24 Die Beklagte rügt zunächst die Aktivlegitimation. Zwar habe die E... H... AG gemäß Eintragung vom 26.03.2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg einen Teil ihres Vermögens (Vertriebsgeschäft) auf die Klägerin übertragen, jedoch habe die Klägerin nicht die Sonderverträge übernommen. Durch die Vorlage einzelner Teile des in Rede stehenden Übernahmevertrages könne die Klägerin den Nachweis ihrer Anspruchsinhaberschaft nicht führen, weil auf diese Weise nicht ersichtlich sei, ob der Vertrag Beschränkungen, Bedingungen, Befristungen und Vorbehalte anderer Art enthalte, die dem behaupteten Forderungsübergang entgegenständen.
25 In der Sache trägt die Beklagte vor, die Klägerin sei zu keiner Preisänderung berechtigt, da die Preisänderungsklausel in § 4 des die Parteien verbindenden Sondervertrages die Beklagte unangemessen benachteilige und deshalb nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei. Bei dem in Rede stehenden Vertrag handele es sich - entgegen der Einschätzung der Klägerin - nicht um einen Individualvertrag, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Beklagte habe vor Vertragsschluss insbesondere nicht die Möglichkeit gehabt über den Inhalt des von der Klägerin in der vorliegenden Fassung vorgegebenen und für die mehrfache Verwendung bestimmten Vertragstextes zu verhandeln. Auch sei die Beklagte, da sie das von der Beklagten bezogene Gas ausschließlich zur Wärmeversorgung in ihren Privatwohnungen benötigt habe, keine Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB, so dass die streitgegenständlichen AGBs uneingeschränkt zu überprüfen seien.
26 Die Preisberechnungsklauseln in § 4 des Vertrages stellten, so die Beklagte, eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar, da sie ergänzend neben den bei Vertragsschluss vereinbarten Ausgangspreis träten und lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und etwaige Preismodifikationen zum Inhalt hätten. Diese Klauseln hielten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, weil sie zunächst inhaltlich nicht transparent seien. Insbesondere seien sie nicht geeignet, der Beklagten eine ungefähre Vorstellung davon zu verschaffen, ob, wann, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang sie mit Preisänderungen rechnen müsse. Auch setze die Regelung die Beklagte nicht in die Lage, die gewünschte Preiserhöhung auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Darüber hinaus scheitere die in Rede stehende Preisänderungsklausel auch an ihrer inhaltlichen Unangemessenheit, da sie der Klägerin nicht nur die Möglichkeit einräume, Kostensteigerungen weiterzugeben, sondern auch die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung eröffne. Die Unbilligkeit ergebe sich unter anderem aus der von der Klägerin verwendeten „HEL- Klausel", der sogenannten Gas-Öl-Preisbindung. Die Bindung des Gas-Verkaufspreises an den Preis für leichtes Heizöl - unabhängig davon, ob und wann der Gas-Bezugspreis der Klägerin gestiegen sei und ob eine hierdurch entstandene Kostenmehrbelastung durch Kostenvorteile anderer Art ausgeglichen werde - ermögliche der Klägerin eine Verschiebung des vertraglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses zum Nachteil der Beklagten und sei daher unwirksam.
27 Die Beklagte schulde mithin nicht mehr als den zuletzt beanstandungslos gezahlten Arbeitspreises in Höhe von 2,8561 Ct/kWh und den vor dem 01.10.2004 geltenden Leistungspreis in Höhe von 3,25 €/kW/a.
28 Die Beklagte erhebt schließlich hinsichtlich der mit der Jahresabrechnung vom 13.01.2005 geltend gemachten Forderung aus dem Jahr 2004 die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, die verjährungshemmende Wirkung des am 30.12.2008 erlassenen Mahnbescheides sei, da die Klägerin ihren Anspruch nach dem Widerspruch der Beklagten erst im September 2009 begründet habe, entfallen.
29 Dem Rechtstreit ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, in dem das Amtsgericht Schleswig auf Antrag der Klägerin am 30.12.2008 einen Mahnbescheid erlassen hat, der der Beklagten am 03.02.2009 zugestellt worden ist. Auf den am 06.02.2009 beim Amtsgericht Schleswig eingegangenen Widerspruch der Beklagten ist das Verfahren nach Zahlung weiterer Gerichtskosten durch die Klägerin im März 2009 an das Landgericht Hamburg abgegeben worden. Auf die Aufforderung des Landgerichts vom 25.03.2009 hat die Klägerin ihren Klaganspruch mit Schriftsatz vom 09.09.2009, eingegangen bei Gericht am 10.09.2009, begründet. Die Anspruchsbegründung ist dem Beklagtenvertreter am 16.09.2009, die Klagerhöhung am 06.12.2010 zugestellt worden.
30 Ergänzend wird für das weitere Vorbringen der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 14.04.2010 und vom 02.03.2011 Bezug genommen.
31 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf die Zahlung weiterer Vergütung für die Belieferung mit Erdgas in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2009.
33 Zwar kann sich die Beklagte weder erfolgreich auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin noch hinsichtlich der Forderungen aus dem Jahr 2004 auf die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB berufen. Die Klägerin war jedoch nicht berechtigt, die Preise für das gelieferte Gas einseitig zu erhöhen. Denn die Preisanpassungsklauseln in § 4 Absätze 2 und 3 des Sondervertrages halten einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Sie sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
1.
34 Die Klägerin ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - grundsätzlich als Inhaberin der aus dem die Parteien verbindenden Gaslieferungsvertrag resultierenden Entgeltforderungen berechtigt, diese im Rechtsstreit geltend zu machen. Zwar hat die Beklagte bestritten, dass der hier in Rede stehende Sondervertrag als Teil des Vertriebsgeschäfts der E… H... AG auf die Klägerin übertragen worden ist. Die Klägerin hat jedoch daraufhin durch Vorlage von Auszügen des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages der E... H... AG und der Klägerin vom 21.08.2008 (Anlagen K11, K13 und K14) nachvollziehbar dargelegt, dass die E... H... AG - die 2003 unstreitig aus einem Zusammenschluss mit der ursprünglichen Vertragspartnerin der Beklagten, der H... G… H... G... GmbH mit anderen Unternehmen hervorgegangen ist - auch den hier in Rede stehende Gaslieferungsvertrag als Teil des Vermögens der E... H... AG (Vertriebsgeschäft) auf die Klägerin übertragen hat.
35 Aus §§ 4 und 9 des Übertragungsertrages ergibt sich, dass sämtliche dem Vertriebsgeschäft zuzuordnende Vertragsverhältnisse, insbesondere sämtliche mit den Kunden der übertragenden E... H... AG bestehende Gaslieferungsverträge auf die Klägerin übertragen worden sind. Zwar wird in § 4 Abs. 1 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages auf in einer Anlage 4 angeführte Ausnahmen von der Übertragung Bezug genommen. Ausweislich des Wortlauts der von der Klägerin in Auszügen nachgereichten Anlage 4 zum Vertrag (Anlage K14) sollten jedoch lediglich die Heizungsanlagen der „S… S... ", Erdgastankstellen und Wert- und Bildmarken nicht übertragen werden. Der hier in Rede stehende Gaslieferungsvertrag zählt danach nicht zu den von der Übertragung ausgenommenen Vermögensgegenständen.
36 Sofern die Beklagte weiterhin bestreitet, dass der in Rede stehende Gaslieferungsvertrag nicht zu den das Vertriebsgeschäft betreffenden Übertragungsgegenständen zählt, fehlt es ihrem Vortrag an Substanz. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Übertragungsvertrages wird der streitgegenständliche Gaslieferungsvertrag von der Übertragung erfasst. Die Beklagte hätte mithin ihre pauschale Behauptung, es habe hier eine Ausnahme von den übertragenen Vertriebsgeschäften vorgelegen, konkretisieren müssen. Sie hätte insbesondere darlegen müssen, worauf sie diese Behauptung stützt und aufgrund welcher Anhaltspunkte sie an den detaillierten Angaben der Klägerin zweifelt. Die Beklagte hat insbesondere nicht dargelegt, dass sich zu irgendeinem Zeitpunkt nach Abschluss des Übertragungsvertrages im August 2008 ihr gegenüber noch die E... H... AG auf Ansprüche aus dem Gaslieferungsvertrag berufen hat. Vielmehr ist aus den in diesem Rechtsstreit vorgelegten Rechnungen ohne weiteres ersichtlich, dass für die Zeit nach der Übertragung die Verbrauchskosten ausschließlich von der Klägerin geltend gemacht werden.
2.
37 Die Beklagte ist als (teil-)rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der streitgegenständlichen Gaslieferungen auch passivlegitimiert und wird durch ihre Verwaltung ordnungsgemäß vertreten (BGH, Beschluss vom 02.06.2005, Az. V ZB 32/05). Die irrtümlich falsche Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Klage war im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigieren, da die Klägerin erkennbar diejenige Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch nehmen wollte, der die Versorgungsstelle zugeordnet ist, über die die Klägerin das Erdgas geliefert hat, dessen Bezahlung sie mit der Klage geltend macht (vgl. den Beschluss der Kammer vom 28.07.2010).
3.
38 Die Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin überdies hinsichtlich der Forderungen aus dem Jahr 2004 auch nicht auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB berufen, weil die Verjährung mit dem Mahnbescheidsantrag vom 30.12.2008 rechtzeitig gehemmt worden ist:
39 Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann für die am 13.01.2005 in Rechnung gestellte Entgeltforderung für Erdgaslieferungen aus dem Jahr 2004 gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 31.12.2005 zu laufen und wurde gemäß §§ 204 Absatz 1 Nr. 3 BGB, 167, 691 Absatz 2 ZPO mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides am 30.12.2008, der der Beklagten am 03.02.2009 zugestellt worden ist, gehemmt. Die Hemmungswirkung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht durch den Nichtbetrieb der Sache nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB entfallen. Denn zwischen der letzten Verfahrenshandlung - nämlich der der Klägerin am 25.03.2009 zugegangenen Aufforderung, den Anspruch zu begründen - und dem Weiterbetrieb durch Einreichen der Anspruchsbegründung bei Gericht am 10.09.2009 lagen weniger als die gemäß § 204 Absatz 2 Satz 2 BGB vorausgesetzten sechs Monate.
4.
40 Der von der Klägerin geltend gemachte - über die bislang von der Beklagten geleisteten Zahlungen hinausgehende - Zahlungsanspruch scheitert jedoch daran, dass die Preisanpassungsklauseln in § 4 des Sondervertrages, auf die die Klägerin ihre in dem streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommenen Preiserhöhungen stützt, einer AGB-rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.
a)
41 Bei den von der Klägerin verwendeten Preisanpassungsbestimmungen handelt es sich zunächst um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die die Klägerin ihren Kunden bei Abschluss eines Erdgaslieferungsvertrages mit der Kennziffer*,,WU 94 N"* stellt. Die Klägerin kann mit ihrer entgegenstehenden Behauptung, die Parteien hätten einen nicht der Kontrolle durch die AGB-rechtlichen Bestimmungen unterliegenden Individualvertrag geschlossen, nicht durchdringen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist seinem ersten Anschein nach ein von der Klägerin verwendeter Formularvertrag. Es wäre daher an der Klägerin, konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die betreffenden Klauseln nicht lediglich in den Vertrag einbezogen, sondern ausgehandelt worden sind. Die Klägerin trägt jedoch nichts vor, das den durch die Vertragsgestaltung hervorgerufenen Anschein eines von ihr verwendeten Formularvertrages in Frage stellen könnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Vertrag der Kontrolle durch das AGB-Recht unterliegt.
42 Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei Vertragsschluss zwischen verschiedenen Vertragsformularen wählen können, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Klägerin die Vertragsbedingungen einseitig gestellt hat. Denn auch wenn die Beklagte zwischen verschiedenen vorgegebenen Vertragsalternativen wählen konnte, so hat die Klägerin die jeweiligen Regelungen nicht inhaltlich zur Disposition gestellt, sondern ihr nur die Wahl zwischen in den jeweiligen Formularen von vornherein festgelegten Alternativen gelassen.
43 Auch die pauschale Behauptung der Klägerin, das gewählte Formular sei hinsichtlich einzelner Klauseln verhandelbar gewesen, ist nicht geeignet, den ersten Anschein des Vorliegens eines Formularvertrages zu erschüttern. Ein Aushandeln von Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB und damit eine individualvertragliche Abrede liegt nämlich nur vor, wenn der Verwender den Inhalt seiner Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition gestellt hat. Das Aushandeln muss sich überdies auf die konkrete Klausel beziehen. Hierzu hat die Klägerin hingegen - trotz gerichtlichen Hinweises - keinen substantiierten Vortrag geliefert. Zu den konkreten Umständen der Einbeziehung oder sogar zu einem Aushandeln der hier in Rede stehenden Preisanpassungsklausel in den Gaslieferungsvertrag hat die Klägerin nichts vorgetragen. Der Klägervertreter hat vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.04.2010 auf gerichtliche Nachfrage eingeräumt, dass der streitgegenständliche § 4 des Sondervertrages vom Juni 1995 zwischen den damaligen Vertragsparteien nicht ausgehandelt worden ist. Schließlich ist schon mit Blick auf den Wortlaut der betreffenden Klausel offenkundig, dass es sich um einen vorformulierten Text handelt, der für den einzelnen Kunden keinen preislichen Spielraum von Fall zu Fall vorsieht.
b)
44 Die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle ist im vorliegenden Fall - entgegen der Argumentation der Klägerin - auch nicht im Hinblick darauf beschränkt, dass die Vertragspartnerin eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Die Beschränkung des AGB-Schutzes nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt vorliegend nicht, weil es sich bei der Beklagten nicht um einen Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB handelt. Eine teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, die - wie im vorliegenden Fall - aus natürlichen Personen besteht, ist kein Unternehmer, sondern bleibt als Zusammenschluss natürlicher Personen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Die entgegenstehende Argumentation des Landgerichts Rostock (Urteil vom 16.02.2007, Az. 4 O 322/06) ist nicht überzeugend und führt nicht zu sachgerechten Ergebnissen; ihr ist daher nicht zu folgen. Maßgeblich für die Anwendbarkeit verbraucherschützender Normen ist die Schutzwürdigkeit der Beteiligten. Der umfassende Schutz der §§ 305ff. BGB soll für alle diejenigen Personen gelten, die mit dem Vertrag nicht bereits eine ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit fördern. Das gilt auch dann, wenn mehrere natürliche Personen gemeinsam als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft Verträge schließen. Es ist allein darauf abzustellen, ob die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in eben dieser Funktion eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit ausüben oder nicht. Insoweit ist die vom BGH für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entwickelte Argumentation (BGH, Urteil vom 23.10.2001, Az. XI ZR 63/01) auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragbar. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt wie die Wohnungseigentümergemeinschaft einen (teil-)rechtsfähigen Verband dar, der ebenso wenig wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine juristische Person ist. Wenn im Fall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwirklichung des Verbraucherschutzes auf die jeweiligen Mitglieder des Verbandes abzustellen ist, so ist dies beim Verband der Wohnungseigentümer ebenso zu handhaben. Entscheidend ist jeweils die Schutzwürdigkeit der einzelnen beteiligten Personen (OLG München, Beschluss vom 25.09.2008, Az. 32 Wx 118/08). Nach dem von der Klägerseite nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten halten sämtliche Mitglieder der Beklagten das Wohnungseigentum zu rein privaten Zwecken. Es handelt sich um die jeweiligen Bewohner der Eigentumswohnungen und Häuser, die das von der Klägerin bezogene Gas ausschließlich zur Versorgung ihrer Privatwohnungen benötigten. Aufgrund der obigen Darlegungen ist die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft mithin als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB einzuordnen. Da allein auf den Schutzzweck der verbraucherschützenden Normen abzustellen ist, kann es auch keine Rolle spielen, dass die Beklagte im vorliegenden Fall von einer professionellen Verwaltung vertreten wird.
c)
45 In der Sache kann unentschieden bleiben, ob die als Allgemeine Geschäftsbedingung ausgestaltete Preisänderungsklausel in § 4 des Gaslieferungsvertrages den Anforderungen an das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot genügt. Die Klausel ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
46 Eine über das Transparenzgebot hinausgehende AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der von der Klägerin verwendeten Preisanpassungsbestimmungen ist insbesondere nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Entgegen der Argumentation der Klägerin handelt es sich bei der angegriffenen Klausel um eine Bestimmung, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen getroffen werden, und nicht lediglich um eine Preisbestimmung, die einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen wäre.
47 Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, von kontrollfähigen Preisnebenabreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 143, 128; 146, 331). Während die Preisbestimmungen von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen sind, weil sie zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung zählen, treten Preisnebenabreden als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung zum Inhalt haben, neben eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen damit von dem Grundsatz ab, dass die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen, vgl. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.
48 Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Klausel in § 4 des die Parteien ursprünglich verbindenden Gaslieferungsvertrages um eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegende Preisnebenabrede und nicht lediglich um eine Preisbestimmung. Maßgeblich für die Einordnung ist allein die Sicht des Gaskunden. Für diesen stellen der in § 4 Abs. 2 und in § 4 Abs. 3 des Sondervertrages angegebene fest bezifferte Basis-Jahresleistungspreis und Basis-Arbeitspreis die eigentliche Preisabrede dar, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden kann. Diese feste Preisangabe beinhaltet nicht zugleich die Abrede, dass Jahresleistungs- und Arbeitspreis variabel ausgestaltet sein sollen. Dies ergibt sich vielmehr erst aus dem jeweils sich anschließenden Zusatz, nach dem sich der Ausgangspreis „wie folgt ändert". In den nachfolgenden detaillierten Bestimmungen wird sodann festgelegt, unter welchen Voraussetzungen, nach welchen Kriterien und zu welchen Zeitpunkten Änderungen des ursprünglich vereinbarten Basis-Preises erfolgen sollen. Dieser Zusatz ist jedoch nicht Bestandteil der unmittelbaren Entgeltabrede, sondern ermöglicht der Klägerin den vertraglich vereinbarten Ausgangspreis im Laufe des Vertragsverhältnisses anzupassen. Erst die Kombination aus Entgeltabrede und ergänzender Preisänderungsklausel führt zu der von der Klägerin in Anspruch genommenen Preisvariabilität und bedeutet damit eine Abweichung vom dispositiven Recht, wonach der zwischen den Parteien vereinbarte Preis grundsätzlich für die gesamte Vertragsdauer fest ist.
49 Die Trennung der Vereinbarung hinsichtlich des von der Beklagten für die Gaslieferungen zu entrichtenden Preises in einen fest bezifferten - nicht von Beginn an variabel ausgestalteten - Leistungs- und Arbeitspreis und in eine neben die bestehende Preishauptabrede tretende Preisänderungsklausel ergibt sich überdies offenkundig aus der Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung. Schon die Überschrift der genannten Klausel „Preise und Preisänderungen" macht deutlich, dass die Parteien - jedenfalls aus der allein maßgeblichen Sicht des Gaskunden - einen Preis mit einer Anpassungsmöglichkeit vereinbart haben. Auch die Unterscheidung in § 4 des Sondervertrages in einen Basispreis und in eine Formel zur Änderung dieses Preises lässt erkennen, dass die Parteien lediglich Änderungsmöglichkeiten für den vereinbarten Preis festgelegt haben. Hätten die Parteien hingegen - entsprechend der klägerischen Argumentation in den letzten Schriftsätzen - den Basispreis lediglich im Vertrag genannt, um auf dieser Grundlage nach der angegebenen Formel die Preise zu berechnen, so hätte der Basispreis nicht gesondert beziffert und der für die Preisermittlung verwendeten Formel in einem eigenen Absatz vorangestellt werden müssen. Er hätte vielmehr unmittelbar in die Formel eingearbeitet werden können. Schließlich spricht die Verwenderin des Vertragsformulars in § 4 Abs. 3 selbst von einer „Änderungsklausel".
50 Der Kontrollfähigkeit der streitgegenständlichen Klausel und deren Einordnung als Preisnebenbestimmung steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin der Beklagten bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses Arbeits- und Jahresleistungspreise in Rechnung stellte, die über dem in der Vertragsurkunde festgelegten Ausgangspreis lagen. Denn entscheidend für den Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses; maßgeblich sind mithin die Preise, auf die die Parteien sich bei Vertragsunterzeichnung am 30.06.1995 offenkundig geeinigt haben. Spätere Änderungen des Willens der Klägerin oder der für die Auslegung maßgeblichen Umstände, die möglicherweise darin zu sehen sein könnten, dass die Klägerin der Beklagten einen höheren als den schriftlich vereinbarten Ausgangspreis in Rechnung gestellt hat, sind bei der Ermittlung des Inhalts der zwischen den Parteien getroffenen Preisabrede nicht zu berücksichtigen.
d)
51 Die genannte Preisanpassungsklausel in dem die Parteien ursprünglich verbindenden Erdgassondervertrag ist überdies, da die Änderung des neben dem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreises ausschließlich an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl („HEL") knüpft und Kostensenkungen außerhalb der Gasbezugskosten weder beim Arbeitspreis noch beim Jahresleistungspreis berücksichtigt werden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Gaskunden unangemessen benachteiligt (vgl. hierzu die Urteile des BGH vom 24.03.2010 Az. VIII ZR 304/08 und VIII ZR 178/08). Bei der Beurteilung, ob eine Klausel die Grenzen des angemessenen vertraglichen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, sind einerseits die Interessen des Kunden daran zu berücksichtigen, dass er vor Preisänderungen geschützt wird, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen. Der Verwender einer Preisänderungsklausel hat dagegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - das ebenfalls zu berücksichtigende Bedürfnis, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen und insbesondere Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Endkunden weiterzugeben.
52 Die vorliegende Preisanpassungsbestimmung dient jedoch offenkundig nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen der Vorlieferanten der Klägerin, sondern knüpft die Preisanpassung allein an die Entwicklung des Preises für leichtes Heizöl im Referenzzeitraum unabhängig davon, ob mit dieser Preisentwicklung tatsächlich Kostensteigerungen für die Klägerin verbunden sind. Zwar mag der Preis für leichtes Heizöl - im Hinblick auf die Öl-Gas-Preisbindung - auch die Bezugspreise der Klägerin beeinflussen. Allerdings stellt der „HEL"-Faktor vorliegend nicht einen von mehreren für die Berechnung maßgeblichen Kostenfaktoren, sondern den einzigen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar und bestimmt damit als solcher und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Kosten der Klägerin die Höhe des von der Beklagten zu entrichtenden Arbeitspreises für Gas. Die betreffende Klausel räumt damit der Klägerin die Möglichkeit ein, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis auch dann anzuheben, wenn der Anstieg des Preises für leichtes Heizöl durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Klägerin daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat.
53 Die betreffende Preisanpassungsbestimmung der Klägerin benachteiligt die Gaskunden mithin unangemessen, weil sie die mögliche Kostenentwicklung bei der Klägerin nicht zutreffend abbildet. Sie räumt der Klägerin nicht nur die Möglichkeit ein, Gewinnschmälerungen zu vermieden, sondern eröffnet ihr die Gelegenheit einer unzulässigen zusätzlichen Gewinnsteigerung. Denn zum einen erlaubt die in Rede stehende Klausel der Klägerin auch dann eine Erhöhung des Arbeitspreises gegenüber ihren Kunden, wenn sie im Verhältnis zu ihren Vorlieferanten nicht in gleicher Weise Preisänderungen ausgesetzt ist, wie es die Notierungen für leichtes Heizöl vorgeben. Zum anderen berücksichtigt die Klausel neben dem nicht gesicherten Gleichlauf der Bezugskosten mit dem Endpreis nicht angemessen, dass es sich bei den ölpreisgebundenen Gasbezugskosten nur um einen - wenn auch möglicherweise den wesentlichen - Kostenfaktor für die von der Klägerin zu erbringende Leistung handelt. Daneben fallen weitere Kosten, nämlich Netz- und Vertriebskosten sowie staatliche Abgaben an, die von der Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl unabhängig sind. Die Entwicklung in anderen Kostensegmenten berücksichtigt die von der Klägerin verwendete Preisanpassungsklausel hingegen nicht. Damit erlaubt die Bestimmung auch dann eine Erhöhung des Gaspreises, wenn rückläufige Kosten bei den staatlichen Abgaben oder bei dem nicht auf Personalaufwendungen entfallenden Anteil der Netz- und Vertriebskosten zu verzeichnen sind, die den Preisanstieg bei den Bezugs- und Personal kosten auffangen. Sie bietet damit die Möglichkeit einer verdeckten Gewinnsteigerung.
54 Ein Ausgleich findet sich schließlich auch nicht über die für die Anpassung des Jahresleistungspreises maßgebliche Bestimmung. Denn auch diese Preisanpassungsklausel trägt einer Kostensenkung in anderen Bereichen nicht ausreichend Rechnung. Preisänderungen beim Jahresleistungspreis macht die Klägerin allein von einer Variablen, nämlich vom Investitionsgüterindex abhängig. Kostensenkungen in anderen Bereichen bleiben damit ebenfalls außer Betracht.
5.
55 Der Klägerin ist schließlich auch kein Preisänderungsrecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 306 Abs. 2 BGB zuzubilligen. Zwar entsteht durch den Wegfall der Klausel eine Lücke, diese ist jedoch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen.
56 Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam, sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen über die ergänzende Vertragsauslegung. Eine solche kommt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH nur dann in Betracht, wenn sich die Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt. (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az. VIII ZR 246/08 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Denn - unabhängig von der Frage, ob die Klägerin hier tatsächlich Gefahr liefe, die Beklagte zu einem Festpreis beliefern zu müssen, der nicht dem objektiven Wert des Gases entsprach - stand es ihr nach den vertraglichen Regelungen frei, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu kündigen und den Vertrag mit wirksamen Klauseln auf der Grundlage der gegebenenfalls geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen neu abzuschließen. Gemäß § 15 Abs. 1 des geschlossenen Sondervertrages stand den Parteien das Recht zu, den Vertrag jeweils zum 30.09. mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich zu kündigen. Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt dies vorliegend für die Klägerin nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis. Aufgrund der Widersprüche der Beklagten gegen die jeweils vorangegangenen Preiserhöhungen ab dem Jahr 2004 bestand für die Klägerin Anlass, die Kündigung des Vertragsverhältnisses in Erwägung zu ziehen. Die Beklagte hat mit ihrem Widerspruch gegen die Preiserhöhung deutlich gemacht, dass sie mit den von der Klägerin in Rechnung gestellten Preisen nicht einverstanden ist. Zwar hat die Beklagte in den Widerspruchsschreiben zunächst nur die Unbilligkeit der Preisanpassungen gerügt und macht nicht deren Unwirksamkeit nach AGB-rechtlichen Grundsätzen geltend. Die Klägerin musste jedoch in jedem Fall mit einer gerichtlichen Überprüfung der von ihr geltend gemachten Preise rechnen.
57 Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet schließlich auch deshalb aus, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel vereinbart hätten. Kommen - wie im vorliegenden Fall - unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, ohne dass es Hinweise darauf gibt, welche Vorstellungen beide Parteien zu Grund und Höhe des vereinbarten Preises gehabt oder entwickelt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung gekannt hätten, sind die Gerichte zu einer ergänzenden Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt.
6.
58 Die Beklagte schuldet der Klägerin daher für das in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum gelieferte Gas jedenfalls kein höheres Entgelt als den zuletzt unwidersprochen gezahlten Preis aus dem September 2004. Da der von der Beklagten auf die hier streitgegenständlichen Gaslieferungen gezahlte Betrag in Höhe von insgesamt € 170.062,18 deutlich über dem sich angesichts der unstreitigen Verbrauchswerte auf der Basis der zuletzt unwidersprochen gebliebenen Arbeits- und Leistungspreise errechnenden Betrag in Höhe von € 164.538,75 liegt, kann unentschieden bleiben, ob die Beklagte durch die vorbehaltlose Zahlung im Zeitraum vor dem ersten Widerspruch den von der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen einseitigen Preiserhöhungen stillschweigend zugestimmt hat.
59 Es dürfte allerdings mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon auszugehen sein, dass dem Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, über den Charakter als Erfüllungshandlung hinaus kein weiterer Erklärungswert beizumessen ist. In der Zahlung wird vielmehr lediglich die Vorstellung des Schuldners zum Ausdruck kommen, zur Zahlung verpflichtet zu sein, nicht hingegen eine Aussage dergestalt, zugleich den Bestand der erfüllten Forderung insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az. VIII ZR 246/08).
7.
60 Der Zinsanspruch entfällt mit dem Hauptanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
62 Beschluss
63 Der Streitwert wird auf € 79.765,50 festgesetzt, §§ 39 Abs.1, 43 Abs.1 GKG.
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