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315 O 617/08•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2013-04-10, 315 O 617/08
315 O 617/08Kantonsgericht10.04.2013
Entscheidungsdatum: 2013-04-10
Aktenzeichen: 315 O 617/08
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0410.315O617.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in Deutschland ein Algenbekämpfungsmittel anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben, welches den Wirkstoff Aluroiniurohydroxydchlorid enthält.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang des Vertriebs von Algenbekämpfungsmitteln mit dem Wirkstoff Aluminiumhydroxydchlorid, insbesondere unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten oder bestellten Produkte.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund des Vertriebs von Algenbekämpfungsmitteln mit dem Wirkstoff Aluminiumhydroxydchlorid durch die Beklagte bereits entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.200,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2008 zu zahlen.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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