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315 O 617/08•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2010-08-03, 315 O 617/08
315 O 617/08Kantonsgericht03.08.2010
Folgende Fragen werden den Gerichtshof zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1 lit. a Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozid-Richtlinie) vorgelegt: 1. Ist für die Qualifizierung eines Produktes als "Biozid-Produkt" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 98/8/EG eine unmittelbare biologische oder chemische Einwirkung des Produktes auf den Schadorganismus selbst erforderlich, um ihn zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen zu verhindern oder in anderer Weise zu bekämpfen oder reicht insoweit bereits eine mittelbare Einwirkung auf den Schadorganismus aus?(Rn.31) (Rn.34) 2. Sofern der Gerichtshof für die Qualifizierung eines Produktes als "Biozid-Produkt" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 98/8/EG bereits eine mittelbare biologische oder chemische Einwirkung auf den Schadorganismus als ausreichend erachtet: Welche Anforderungen sind an die mittelbare Einwirkung eines Produktes auf den Schadorganismus zu stellen, um jenes Produkt als Biozid-Produkt i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 98/8/EG einstufen zu können oder reicht jede irgendwie geartete mittelbare Wirkung aus, um die Biozid-Eigenschaft zu begründen?(Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2010-08-03
Aktenzeichen: 315 O 617/08
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0803.315O617.08.0A
Dokumenttyp: EuGH-Vorlage
Normen: Art 2 Abs 1 Buchst a EGRL 8/98, Art 267 AEUV, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 UWG ... mehr
Folgende Fragen werden den Gerichtshof zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1 lit. a Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozid-Richtlinie) vorgelegt:
Ist für die Qualifizierung eines Produktes als "Biozid-Produkt" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 98/8/EG eine unmittelbare biologische oder chemische Einwirkung des Produktes auf den Schadorganismus selbst erforderlich, um ihn zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen zu verhindern oder in anderer Weise zu bekämpfen oder reicht insoweit bereits eine mittelbare Einwirkung auf den Schadorganismus aus?(Rn.31) (Rn.34)
Sofern der Gerichtshof für die Qualifizierung eines Produktes als "Biozid-Produkt" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 98/8/EG bereits eine mittelbare biologische oder chemische Einwirkung auf den Schadorganismus als ausreichend erachtet: Welche Anforderungen sind an die mittelbare Einwirkung eines Produktes auf den Schadorganismus zu stellen, um jenes Produkt als Biozid-Produkt i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 98/8/EG einstufen zu können oder reicht jede irgendwie geartete mittelbare Wirkung aus, um die Biozid-Eigenschaft zu begründen?(Rn.35)
Zitierung: Vergleiche OLG Hamburg, 25. Juni 2008, 5 U 56/07.
Verfahrensgang
nachgehend EuGH, 1. März 2012, C-420/10, Urteil nachgehend LG Hamburg 15. Zivilkammer, 10. April 2013, 315 O 617/08, Urteil
Ist für die Qualifizierung eines Produktes als "Biozid-Produkt" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Iit. a) der Richtlinie 98/8/EG eine unmittelbare biologische oder chemische Einwirkung des Produktes auf den Schadorganismus selbst erforderlich, um ihn zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen zu verhindern oder in anderer Weise zu bekämpfen oder reicht insoweit bereits eine mittelbare Einwirkung auf den Schadorganismus aus?
Sofern der Gerichtshof für die Qualifizierung eines Produktes als "Biozid-Produkt" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 98/8/EG bereits eine mittelbare biologische oder chemische Einwirkung auf den Schadorganismus als ausreichend erachtet: Welche Anforderungen sind an die mittelbare Einwirkung eines Produktes auf den Schadorganismus zu stellen, um jenes Produkt als Biozid-Produkt i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 98/8/EG einstufen zu können oder reicht jede irgendwie geartete mittelbare Wirkung aus, um die Biozid-Eigenschaft zu begründen?
1 Sachverhalt
2 Die Parteien des vorliegenden Verfahrens sind Wettbewerber im Vertrieb von so genannten Algenbekämpfungsmitteln zum Einsatz in Teichen, insbesondere künstlich angelegten Gartenteichen, Biotopen und Schwimmteichen.
3 Die Beklagte bietet an und vertreibt ein Algenbekämpfungsmittel "AigoRem" in Deutschland, das den Wirkstoff Aluminiumhydroxydchlorid (PAC) enthält.
4 Bei der PAC-Gebrauchslösung handelt es sich um polykationisches lösliches Aluminiumhydroxid.
5 Bei Eingabe in Wasser (z.B. in das Wasser eines Teichs) bildet sich durch Hydrolyse zunächst ein Niederschlag aus (unlöslichem) Aluminiumhydroxid aus, der wegen seiner Unlöslichkeit chemisch und biologisch inert ist. Aus den in der PAC-Gebrauchslösung vorhandenen Polykationen aus prähydrolisiertem Aluminiumhydroxid wird augenblicklich ein ungeladener, unlöslicher und damit inerter Aluminiumhydroxidniederschlag in Form eines Netzwerkes gebildet (PAC-Netzwerk). Dieses ist in der Lage, suspendierte Algen mittels eines mechanischen-physikalischen Wirkmechanismus in das Netzwerk "einzulagern" (sog. "Einschlussflockung").
6 Die Einschlussflockung ist ein mechanisch-physikalischer Prozess im inerten PAC Netzwerk. Das Netzwerk schließt die Algen ein. Es ist kein Wirkmechanismus der Flockung auf chemischem oder biologischem Wege begründet. Zur Verdeutlichung ist das aus dem Flockungsmittel PAC gebildete PAC-Netzwerk von seinem Wirkmechanismus her mit einem feinmaschigen Filtermaterial zu vergleichen, das basierend auf einem mechanisch-physikalischen Wege die suspendierten Partikel entfernt, ohne dass die "Herkunft" bzw. die Herstellung des Filtermaterials (analog der Herkunft und Entstehung des PAC-Netzwerkes aus der PAC-Gebrauchslösung) von Bedeutung für das Abtrennen der Algen wäre.
7 Die vor der Flockung ablaufende chemische Reaktion, also die Bildung des ladungsneutralen, chemisch inerten Aluminiumhydroxids, welches die Form eines Netzwerks ausbildet, ist nicht Teil des Wirkmechanismus der Flockung, sondern Teil des Verfahrens, um überhaupt ein gegen die Algen wirkendes Werkzeug zu erhalten.
8 Die Einschlussflockung erfolgt ohne negativen Einfluss auf die Algen. Die Algen werden weder zerstört, abgeschreckt noch unschädlich gemacht; es wird kein Eingriff in biologische Stoffwechselvorgänge der Algen bewirkt. Die Algen schließen sich an der Wasseroberfläche zu größeren Einheiten zusammen (sie flocken aus); sie lassen sich - während sie weiterleben und unverändert Photosynthese betreiben - auf mechanischem Wege aus dem Teich herausfischen.
9 Der Wirkstoff Aluminiumhydroxydchlorid ist ein Wirkstoff, der zu dem in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozid-Richtlinie) genannten Zeitpunkt als Wirkstoff bereits in Verkehr war (Altwirkstoff).
10 Zur Umsetzung der Vorgaben des Artikels 16 Abs. 2 Richtlinie 98/8/EG (Biozid-RL) für Altwirkstoffe verabschiedete die Kommission zunächst die EU-Verordnung 1896/2000 (Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte), nach welcher die Altwirkstoffe entweder identifiziert (Artikel 3) oder notifiziert (Artikel 4) werden mussten. Der - in dem Algenbekämpfungsmittel TetraPond AlgoRem enthaltene - Wirkstoff Aluminiumhydroxydchlorid ist entsprechend dem in der EU Verordnung 1896/2000 vorgesehenen Verfahren identifiziert worden (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 - Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten). Eine Notifizierung des Wirkstoffes Aluminiumhydroxydchlorid erfolgte hingegen nicht; der Wirkstoff Aluminiumhydroxydchlorid ist in Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 nicht enthalten. Substanzen, welche lediglich identifiziert, aber nicht notifiziert wurden , verloren ihre Vermarktungsfähigkeit als Biozid-Wirkstoffe zum 1. September 2006 (Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 (Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des ZehnJahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000).
11 Falls es sich um ein Biozid-Produkt handelt, ist das Algenbekämpfungsmittel "AigoRem" mit dem Wirkstoff Aluminiumhydroxydchlorid mangels Notifizierung des Wirkstoffs Aluminiumhydroxydchlorid nicht verkehrsfähig.
12 Die Klägerin hält das Algenbekämpfungsmittel "AigoRem" für ein nicht verkehrsfähiges Biozid. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte gegen die Vorschriften des lauteren Wettbewerbs unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregel verstoße, indem sie das Biozid-Produkt TetraPond AlgoRem in den Verkehr bringe, obwohl es nicht verkehrsfähig sei. Sie stützt sich auf §§ 3, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit §§ 12 a Abs. 1, 28 Abs. 8 ChemG.
13 Der rechtliche Rahmen
14 Nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer unlauter handelt, insbesondere einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Beklagte verstößt gegen eine Marktverhaltensregel, wenn TetraPond AlgoRem ein Biozid-Produkt ist und sie das Produkt in den Verkehr brachte, obwohl dieses nach §§ 12 a Abs. 1, 28 Abs. 8 ChemG, nicht verkehrsfähig ist.
15 Nach § 12 a Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) dürfen Biozid-Produkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie von der Zulassungsstelle zugelassen worden sind.
16 Biozid-Produkte sind nach § 3b Abs.1 Ziff.1 ChemG Biozid-Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen, und die a) einer Produktart zugehören, die in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG (Biozid-RL) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und b) nicht einem der in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG (Biozid-RL) aufgeführten Ausnahmebereiche unterfallen.
17 Mit den Biozidgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBI. I S. 2076) sind die Regelungen der Richtlinie 98/8/EG (Biozid-RL) in das deutsche Recht umgesetzt worden. Sie sind gesetzestechnisch in das Chemikaliengesetz (ChemG), dort vorrangig in § 3b ChemG und die §§ 12 a- 12 j ChemG implementiert worden.
18 Mit § 3b Abs.1, Ziff.1 ChemG ist die Begriffsbestimmung für Biozid-Produkte Artikel 2 Abs. 1 lit a) der Richtlinie 98/8/EG (Biozid-RL) in das deutsche Recht umgesetzt.
19 Artikel 2 Abs. 1 lit a) der Richtlinie 98/8/EG (Biozid-RL) lautet:
20 (1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
21 a) Biozid-Produkte
22 Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen,
23 Die Auslegung der Artikel 2 Abs. 1 lit a) der Richtlinie 98/8/EG (Biozid-RL) ist damit für die Auslegung des § 3b Abs.1 Zif.1 ChemG maßgebend.
24 Die Fragestellungen
25 Das Algenbekämpfungsmittel TetraPond AlgoRem der Beklagten enthält den Wirkstoff Aluminiumhydroxydchlorid.
26 Nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 dürfen - unbeschadet der Artikel 5 und 6 und des Artikel 4 Abs.2 - Biozid-Produkte, die weder in Anhang II der vorliegenden Verordnung noch in Anhang I oder lA der Richtlinie 98/8/EG (Biozid RL) aufgeführte Wirkstoffe enthalten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Verkehrsverbot). Der Wirkstoff Aluminiumhydroxydchlorid ist weder in Anhang II der 5. Review-Verordnung noch in Anhang I oder lA der Richtlinie 98/8/EG (Biozid-RL) enthalten.
27 Fraglich und zwischen den Parteien streitig ist, ob das Produkt "AigoRem" ein Biozid-Produkt im Sinne der Richtlinie ist, ob also Aluminiumhydroxydchlorid (Wirkstoff von TetraPond AlgoRem) ein Wirkstoff ist, der dazu bestimmt ist, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
28 Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei "AigoRem" um ein Biozid-Produkt i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 98/8/EG (Biozid-RL). Hierbei stützt sich die Klägerin im Wesentlichen auf eine Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25.06.2008, Az. 5 U 56/07. Das OLG hatte der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, ein Algenmittel (ein Produkt mit einem gleichartigen Wirkstoff) im Geschäftsverkehr in Deutschland zu vertreiben und/oder zu bewerben. In den Urteilsgründen führte das OLG aus, dass Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 98/8/EG (Biozid-RL) unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes extensiv auszulegen sei. Es hat die Auffassung vertreten, dass das Produkt bestimmungsgemäß dazu gedacht ist, Schadorganismen in dem Sinne von § 3b Abs. 1 Ziff. 1 ChemG bzw. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 98/8/EG (Biozid-RL) zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Für die Beurteilung der Biozid-Eigenschaft sei es unerheblich, ob das Produkt unmittelbar oder bloß mittelbar auf den Schadorganismus einwirke. Entscheidend sei vielmehr, ob im konkreten Fall eine "allgemeine Wirkung" auf das Algenwachstum beabsichtigt sei und eintrete.
29 Die Beklagte ist gegenteiliger Auffassung. Zwar finde nach der Eingabe von "AigoRem" eine Hydrolyse im Teichwasser statt, jedoch habe dies keinerlei chemische Wirkungen auf die Algen. Diese flockten lediglich aus. Sie würden gerade nicht "zerstört, abgeschreckt, unschädlich gemacht oder in anderer Weise bekämpft". Vielmehr lebten die Algen in diesem Zustand weiter und betrieben unverändert Photosynthese. Solange sie nicht mechanisch aus dem Wasser herausgefischt würden, blieben die Algen im Teichwasser erhalten.
30 Das erkennende Gericht neigt letzterer Auffassung zu.
31 Der Europäische Gerichtshof hat sich bislang nicht zu der Definition des Biozidproduktes geäußert. Bereits der Umstand, dass der Richtliniengeber eine Sammlung von Fragestellungen und einzelfallbezogenen Antworten erstellt hat (vgl. "Manual of decisions for implementation of directive 98/8/EC concerning the placing an the market of biocidal products", CA-Dec04-Doc.4-rev), zeigt jedoch, dass die Frage, ob ein Produkt bzw. ein Wirkstoff als Biozid i.S.d. Richtlinie anzusehen ist, häufig nicht bzw. nicht für jede Verwendungsart eindeutig beantwortet werden kann.
32 Da der vorliegende Rechtsstreit somit wesentlich von der Auslegung der Begriffsmerkmale des "Biozid-Produktes" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 98/8/EG (Biozid RL) abhängt, wird dem Europäischen Gerichtshof die entscheidungserhebliche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei bedarf vor allem der Klärung, ob es für die Beurteilung der Biozid-Eigenschaft ausreicht, dass sich ein Produkt bloß mittelbar auf den Schadorganismus auswirkt. Bejahendenfalls ist weiterhin zu fragen, welche Anforderungen an die bloß mittelbare Einwirkung eines Produktes auf einen Schadorganismus zu stellen ist, damit das Produkt als "Biozid-Produkt" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 98/8/EG (Biozid-RL) qualifiziert werden kann.
33 Folgende Fragen werden den Gerichtshof zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozid-Richtlinie) vorgelegt:
34 1. Ist für die Qualifizierung eines Produktes als "Biozid-Produkt" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 98/8/EG eine unmittelbare biologische oder chemische Einwirkung des Produktes auf den Schadorganismus selbst erforderlich, um ihn zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen zu verhindern oder in anderer Weise zu bekämpfen oder reicht insoweit bereits eine mittelbare Einwirkung auf den Schadorganismus aus?
35 2. Sofern der Gerichtshof für die Qualifizierung eines Produktes als "Biozid-Produkt" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 98/8/EG bereits eine mittelbare biologische oder chemische Einwirkung auf den Schadorganismus als ausreichend erachtet: Welche Anforderungen sind an die mittelbare Einwirkung eines Produktes auf den Schadorganismus zu stellen, um jenes Produkt als Biozid-Produkt i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 98/8/EG einstufen zu können oder reicht jede irgendwie geartete mittelbare Wirkung aus, um die Biozid-Eigenschaft zu begründen?
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