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1 K 301/13•FG Hamburg 1. Senat, 2014-10-02, 1 K 301/13
1 K 301/13Steuergericht / 1. Abteilung02.10.2014
1. Die Nichtteilnahme eines Beteiligten an einer mündlichen Verhandlung aus ärztlich attestierten Gründen ist dann nicht unverschuldet, wenn der Beteiligte damit aufgrund seiner gesundheitlichen Disposition rechnen musste und sich nicht rechtzeitig um eine Vertretung bemüht hat (Rn.16) . 2. Der zum Widerruf seiner Bestellung führende Vermögensverfall eines Steuerberaters ist zu vermuten, wenn er in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen ist (Rn.19) (Rn.20) .
Entscheidungsdatum: 2014-10-02
Aktenzeichen: 1 K 301/13
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:1002.1K301.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 91 FGO, § 93 FGO, § 46 Abs 2 Nr 4 StBerG, § 155 FGO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO ... mehr
Die Nichtteilnahme eines Beteiligten an einer mündlichen Verhandlung aus ärztlich attestierten Gründen ist dann nicht unverschuldet, wenn der Beteiligte damit aufgrund seiner gesundheitlichen Disposition rechnen musste und sich nicht rechtzeitig um eine Vertretung bemüht hat (Rn.16) .
Der zum Widerruf seiner Bestellung führende Vermögensverfall eines Steuerberaters ist zu vermuten, wenn er in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen ist (Rn.19) (Rn.20) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 167/14)
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