LG Hamburg 28. Zivilkammer, 2014-10-15, 328 T 72/14

328 T 72/14Kantonsgericht15.10.2014

Regest

Weder eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, noch ein mehrmonatiger Klinikaufenthalt führen zu einer endgültigen Aufgabe der ehelichen Wohnung, so dass der Anschein der Zustellungsurkunde bzgl. der Anschrift der Ehewohnung gegeben ist.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Altona, 1. September 2014, 616 K 25/14, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 28. Zivilkammer — 328 T 72/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-15

Aktenzeichen: 328 T 72/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1015.328T72.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 180 ZPO, § 182 ZPO

Orientierungssatz

Weder eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, noch ein mehrmonatiger Klinikaufenthalt führen zu einer endgültigen Aufgabe der ehelichen Wohnung, so dass der Anschein der Zustellungsurkunde bzgl. der Anschrift der Ehewohnung gegeben ist.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Altona, 1. September 2014, 616 K 25/14, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona, 616 K 25/14, vom 29. August/1. September 2014, wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von € 28.000,00.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

2 Zunächst nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angegriffenen Entscheidung und in dem Nichtabhilfebeschluss.

3 Auch das Beschwerdegericht kann dem bisherigen Vortrag der Schuldnerin nicht entnehmen, dass sie die eheliche Wohnung endgültig aufgegeben hat. Die Abmeldung beim Ortsamt ist gerade nicht maßgeblich. Zudem ist allgemein anerkannt, dass selbst ein mehrmonatiger Klinikaufenthalt nicht zu einer endgültigen Aufgabe der Wohnung führt (vgl. nur OLG Zweibrücken, 30.5.1984, 2 WF 174/83, MDR 1984, 762). Es fehlt substantiierter Vortrag dazu, dass die Schuldnerin die eheliche Wohnung samt ihrer Möbel und weiteren Habseligkeiten verlassen hat. Überdies hat die Schuldnerin bis heute nicht vorgetragen, in welchem Zeitraum sie sich in F.. aufgehalten hat. Auch die genaue, nachprüfbare Adresse hat sie in diesem Verfahren nicht bezeichnet. Vieles bleibt ein Geheimnis. Eine genaue Subsumtion wird dem Gericht nicht möglich gemacht, so dass der Anschein, der von der Zustellungsurkunde ausgeht, nicht widerlegt ist.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Gegenstandswert wurde mit 1/10 der streitgegenständlichen Hauptforderung angenommen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.