LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2012-10-26, 318 O 61/12

318 O 61/12Kantonsgericht26.10.2012

Regest

Ergibt sich schon aus dem Zeichnungsschein für sich genommen als auch durch einen Verweis auf die entsprechenden Passagen im Emissionsprospekt, dass ein erhebliches unternehmerisches Risiko besteht, so handelt ein Kapitalanleger grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB, wenn er bei der Investition einer nicht geringen Summe eine „Selbstprüfung“ dahingehend, ob das "Produkt" auch zu den eigenen Anlagezielen passt, unterlässt.(Rn.23) (Rn.24) Verfahrensgang nachgehend BGH, 23. September 2014, II ZR 320/13, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 O 61/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-26

Aktenzeichen: 318 O 61/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:1026.318O61.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Ergibt sich schon aus dem Zeichnungsschein für sich genommen als auch durch einen Verweis auf die entsprechenden Passagen im Emissionsprospekt, dass ein erhebliches unternehmerisches Risiko besteht, so handelt ein Kapitalanleger grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB, wenn er bei der Investition einer nicht geringen Summe eine „Selbstprüfung“ dahingehend, ob das "Produkt" auch zu den eigenen Anlagezielen passt, unterlässt.(Rn.23) (Rn.24)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 23. September 2014, II ZR 320/13, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Beklagten.

2 Die Kläger beteiligte sich aufgrund der Beitrittserklärung vom 23. April 2003 (Anlage K1) als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten mit einer Beteiligungssumme von € 10.000,- zzgl. Agio von € 600,- in der Variante "Classic" als Einmalanlage mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Grundlage der o.g. Zeichnung war ein Emissionsprospekt mit Stand von 2003 (vgl. Anlage K2).

3 Der Kläger meint, der o.g. Prospekt weise erhebliche Fehler auf: Es werde nicht hinreichend auf die Risiken des Totalverlustes hingewiesen. Das Risiko einer Nachschusspflicht des atypisch stillen Gesellschafters werde völlig unzureichend dargestellt. Im Prospekt fehle ein Angabe über die Auswirkung des Entnahmerechts des Anlegers. Auf das Risiko der Fremdfinanzierung werde nicht eingegangen. Die Emissionskosten seien falsch dargestellt. Die Konzeption des Fonds werde nicht deutlich gemacht; einen Hinweis auf das Blind-Pool-Risiko gebe es nicht. Durch die Verwendung der Interne Zinsfuss-Methode für die im Prospekt enthaltene Renditeberechnung werde der Anleger über die wahre Verzinsung seiner Anlage getäuscht. Fehlerhaft sei, dass auf den Leasingfonds O.I.L. AG, der ein gescheiterter „Vorgängerfonds“ der Beklagten gewesen sei, nicht hingewiesen wird. Die personellen Verflechtungen werden nur unzureichend dargestellt. Die wirtschaftlichen und finanziellen Mißstände innerhalb der "G.. Gruppe" würden verschwiegen. Vorgenannte Prospektfehler seien auch durch ein Gutachten belegbar (vgl. dazu nur Anlage K5)

4 Dier Kläger behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Emissionsprospekt hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012 erklärt er den Widerruf der Beteiligung, da die Widerrufsbelehrung im Prospekt nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche.

5 Der Kläger meint, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Aufgrund seines Widerrufs seiner Zeichnungserklärung könne er ferner die Rückabwicklung verlangen.

6 Mit Schriftsatz vom 28. August 2012, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag (Bl. 95 d.A.), hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend "ergänzt", dass die Beklagte auch deswegen auf Schadensersatz hafte, weil sie sich das Handeln der Vermittlerin zurechnen lassen müsse.

7 Der Kläger beantragt,

8 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 7.391,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter der G..L.. AG, Vertragsnummer, in Höhe von € 10.000,- zu zahlen;

9 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von € 5.061,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

10 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 1 bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet;

11 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von seiner Haftung als atypisch stiller Gesellschafter nach § 236 HGB i.V.m. § 4 des Gesellschaftsvertrages im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen und dass der Beklagten keine Ansprüche gegen ihn aus diesem Gesellschaftsverhältnis zustehen;

12 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziff. 1 bezifferten Schäden und den unter Ziff. 4 bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgeht und der in der Zeichnung der in Ziff. 1 näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat;

13 6. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von € 1.370,88 an ihn zu zahlen.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

17 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die zulässige Klage ist unbegründet.

19 Dem Kläger stehen gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche, wie er sie zum Gegenstand seiner Klageanträge zu 1) bis 6) gemacht hat, zu, und zwar weder nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, aufgrund der Zurechnung für fremdes Verschulden des Vermittlers (§ 278 BGB) oder aufgrund eines Widerrufs der Beitrittserklärung.

20 1. Die Beklagte kann sich wegen der Schadensersatzansprüche mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen, ist also berechtigt, die Leistung zu verweigern (vgl. nur § 214 Abs. 1 BGB).

21 Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne, die vorliegend einzig in Betracht kommt, unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Diese Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

22 Entstanden ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers wegen möglichen Prospektfehlern bereits zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung, weil diese für ihn nachteilig gewesen ist. Der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage kann bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb – unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage – dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen (vgl. nur BGH, NJW 2010, 3292, 3294, Tz. 24).

23 Grobe Fahrlässigkeit - die hier in Person des Klägers gegeben ist - setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst”, vorgeworfen werden können. Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls muss aber als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden bejahen zu können (vgl. zum Ganzen BGH, a.a.O., Tz. 28).

24 Gemessen an den vorgenannten Anforderungen erweist sich das Verhalten des Klägers in Bezug auf seine vermeintlichen Ansprüche gegen die Beklagte als grob fahrlässig. Schon aus dem Zeichnungsschein ergibt sich für sich genommen als auch durch den Verweis auf die entsprechenden Passagen im Emissionsprospekt, dass es sich nicht um eine sichere Kapitalanlage gehandelt hat, sondern ein erhebliches - unternehmerisches - Risiko besteht. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht einen geringfügigen Betrag investiert hat, sondern immerhin € 10.000,-; bei einer solchen Summe hätte jedem einleuchten müssen, dass das "Produkt", in das investiert wird, auch zu den eigenen Anlageerfahren und -zielen passen muss und das auch eine dahingehende "Selbstüberprüfung" der Entscheidung stattfinden muss. Das hat der Kläger hier aber erkennbar unterlassen. Im Übrigen hätte er - unabhängig davon, ob dieser Vortrag nicht nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist - jeden Anlass gehabt, an dem Inhalt des Prospektes zu zweifeln, weil die Anlagevermittlerin ihm - abweichend vom Prospektinhalt - versichert haben soll, dass etwa ein Totalverlustrisiko ausgeschlossen sei. Dem steht nicht entgegen, dass der Anlageinteressent grundsätzlich auf die Angaben "seines" Beraters vertrauen darf und den Prospektinhalt nicht näher zur Kenntnis nehmen muss (BGH, a.a.O., Tz. 33). Weshalb der Kläger hier auf dessen Angaben derart vertrauen durfte, dass er eine Erkundigung aus anderen Erkenntnisquellen, insbesondere aus dem Prospekt, unterlassen durfte, ist für die Kammer hier nicht erkennbar.

25 Nach alledem war die Erhebung der Klage im Jahr 2012 nicht mehr geeignet, den Lauf der o.g. Verjährungsfrist nach Maßgabe von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB einer Hemmung zuzuführen.

26 2. Soweit der Kläger Ansprüche aus einer fehlerhaften Beratung durch die Vermittlerin geltend macht, deren Verschulden sich die Beklagte über § 278 BGB zurechnen lassen muss, vermag sich die Beklagte ebenfalls mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung berufen. Aus den o.g. Gründen hätte es der Kläger bei einer ernsthaften Lektüre des Prospekts und einem Vergleich mit dem, was ihm der Anlageberater zu der Anlageform und den Anlageerwartungen erklärt haben soll, erkennen müssen, dass jedenfalls letzteres nicht mit dem in Einklang zu bringen ist, was der Prospekt der Emittentin vor- und hergibt. Dementsprechend kann vorliegend auch dahinstehen, ob sich die Beklagte ein etwaiges Fremdverschulden überhaupt zurechnen lassen muss.

27 3. Auch der vom Kläger (erst) im Verlauf des Rechtsstreits erklärte Widerruf seiner Beteiligung rechtfertigt nicht den geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch, sondern führt lediglich zur Beendigung der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter ex nunc mit der Folge, dass ein Anspruch auf das nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zu ermittelnde Abfindungsguthaben bestehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2004, II ZR 6/03, Tz. 11, nach juris).

28 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung ist der Regelung in § 709 S. 2 ZPO entnommen.

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