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318 O 53/12•LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2012-10-26, 318 O 53/12
318 O 53/12Kantonsgericht26.10.2012
Ergibt sich schon aus dem Zeichnungsschein für sich genommen als auch durch einen Verweis auf die entsprechenden Passagen im Emissionsprospekt, dass ein erhebliches unternehmerisches Risiko besteht, so handelt ein Kapitalanleger grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB, wenn er bei der Investition einer nicht geringen Summe eine „Selbstprüfung“ dahingehend, ob das "Produkt" auch zu den eigenen Anlagezielen passt, unterlässt.(Rn.23) (Rn.24) Verfahrensgang nachgehend BGH, 23. September 2014, II ZR 314/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-26
Aktenzeichen: 318 O 53/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:1026.318O53.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Ergibt sich schon aus dem Zeichnungsschein für sich genommen als auch durch einen Verweis auf die entsprechenden Passagen im Emissionsprospekt, dass ein erhebliches unternehmerisches Risiko besteht, so handelt ein Kapitalanleger grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB, wenn er bei der Investition einer nicht geringen Summe eine „Selbstprüfung“ dahingehend, ob das "Produkt" auch zu den eigenen Anlagezielen passt, unterlässt.(Rn.23) (Rn.24)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 23. September 2014, II ZR 314/13, Beschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Beklagten.
2 Die Klägerin beteiligte sich aufgrund der Beitrittserklärung vom 17. Dezember 2005 (Anlage K1) als atypisch stille Gesellschafterin an der Beklagten mit einer Beteiligungssumme von € 10.000,- zzgl. Agio von € 600,- in der Variante "Classic" als Einmaleinlage mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Grundlage der o.g. Zeichnung war ein Emissionsprospekt mit Stand von 2005 (Anlage K2).
3 Die Klägerin meint, der o.g. Prospekt weise erhebliche Fehler auf: Es werde nicht hinreichend auf die Risiken des Totalverlustes hingewiesen. Das Risiko einer Nachschusspflicht des atypisch stillen Gesellschafters werde völlig unzureichend dargestellt. Im Prospekt fehle ein Angabe über die Auswirkung des Entnahmerechts des Anlegers. Auf das Risiko der Fremdfinanzierung werde nicht eingegangen. Die Emissionskosten seien falsch dargestellt. Die Konzeption des Fonds werde nicht deutlich gemacht; einen Hinweis auf das Blind-Pool-Risiko gebe es nicht. Durch die Verwendung der Interne Zinsfuss-Methode für die im Prospekt enthaltene Renditeberechnung werde der Anleger über die wahre Verzinsung seiner Anlage getäuscht. Fehlerhaft sei, dass auf den Leasingfonds O.I.L. AG, der ein gescheiterter „Vorgängerfonds“ der Beklagten gewesen sei, nicht hingewiesen wird. Die personellen Verflechtungen werden nur unzureichend dargestellt. Die wirtschaftlichen und finanziellen Missstände innerhalb der "G.. Gruppe" würden verschwiegen. Vorgenannte Prospektfehler seien auch durch ein Gutachten belegbar (vgl. dazu nur Anlage K5).
4 Die Klägerin behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Emissionsprospekt hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 erklärt sie den Widerruf der Beteiligung, da die Widerrufsbelehrung im Prospekt nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche.
5 Die Klägerin meint, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Aufgrund ihres Widerrufs seiner Zeichnungserklärung könne sie ferner die Rückabwicklung verlangen.
6 Mit Schriftsatz vom 28. August 2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag per Telefax (Bl. 85 d.A.), hat die Klägerin ihren Vortrag dahingehend "ergänzt", dass die Beklagte auch deswegen auf Schadensersatz hafte, weil sie sich das Handeln des Vermittlers zurechnen lassen müsse.
7 Die Klägerin beantragt,
8 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 9.141,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin aus seiner Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin der G..L.. AG, Vertragsnummer, in Höhe von € 10.000,- zu zahlen;
9 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von € 2.928,78 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
10 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 1 bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet;
11 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von ihrer Haftung als atypisch stille Gesellschafterin nach § 236 HGB i.V.m. § 4 des Gesellschaftsvertrages im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen und dass der Beklagten keine Ansprüche gegen sie aus diesem Gesellschaftsverhältnis zustehen;
12 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziff. 1 bezifferten Schäden und den unter Ziff. 4 bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgeht und der in der Zeichnung der in Ziff. 1 näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat;
13 6. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von € 1.370,88 an sie zu zahlen.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Sie erhebt die Einrede der Verjährung.
17 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 Die zulässige Klage ist unbegründet.
19 Der Klägerin stehen gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche, wie sie sie zum Gegenstand seiner Klageanträge zu 1) bis 6) gemacht hat, zu, und zwar weder nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, aufgrund der Zurechnung für fremdes Verschulden des Vermittlers (§ 278 BGB) oder aufgrund eines Widerrufs der Beitrittserklärung.
20 1. Die Beklagte kann sich wegen der Schadensersatzansprüche mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen, ist also berechtigt, die Leistung zu verweigern (vgl. nur § 214 Abs. 1 BGB).
21 Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne, die vorliegend einzig in Betracht kommt, unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Diese Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
22 Entstanden ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen möglichen Prospektfehlern bereits zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung, weil diese für sie nachteilig gewesen ist. Der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage kann bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb – unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage – dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen (vgl. nur BGH, NJW 2010, 3292, 3294, Tz. 24).
23 Grobe Fahrlässigkeit - die hier in Person der Klägerin gegeben ist - setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst”, vorgeworfen werden können. Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls muss aber als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden bejahen zu können (vgl. zum Ganzen BGH, a.a.O., Tz. 28).
24 Gemessen an den vorgenannten Anforderungen erweist sich das Verhalten der Klägerin in Bezug auf ihre vermeintlichen Ansprüche gegen die Beklagte als grob fahrlässig. Schon aus dem Zeichnungsschein ergibt sich für sich genommen als auch durch den Verweis auf die entsprechenden Passagen im Emissionsprospekt, dass es sich nicht um eine sichere Kapitalanlage gehandelt hat, sondern ein erhebliches - unternehmerisches - Risiko besteht. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht einen geringfügigen Betrag investiert hat, sondern immerhin € 10.000,-; bei einer solchen Summe hätte jedem einleuchten müssen, dass das "Produkt", in das investiert wird, auch zu den eigenen Anlageerfahren und -zielen passen muss und das auch eine dahingehende "Selbstüberprüfung" der Entscheidung stattfinden muss. Das hat die Klägerin hier aber erkennbar unterlassen. Im Übrigen hätte sie - unabhängig davon, ob dieser Vortrag nicht nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist - jeden Anlass gehabt, an dem Inhalt des Prospektes zu zweifeln, weil der Anlagevermittler ihm - abweichend vom Prospektinhalt - versichert haben soll, dass etwa ein Totalverlustrisiko ausgeschlossen sei. Dem steht nicht entgegen, dass der Anlageinteressent grundsätzlich auf die Angaben "seines" Beraters vertrauen darf und den Prospektinhalt nicht näher zur Kenntnis nehmen muss (BGH, a.a.O., Tz. 33). Weshalb die Klägerin hier auf dessen Angaben derart vertrauen durfte, dass sie eine Erkundigung aus anderen Erkenntnisquellen, insbesondere aus dem Prospekt, unterlassen durfte, ist für die Kammer hier nicht erkennbar.
25 Nach alledem war die Erhebung der Klage im Jahr 2012 nicht mehr geeignet, den Lauf der o.g. Verjährungsfrist nach Maßgabe von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB einer Hemmung zuzuführen.
26 2. Soweit die Klägerin Ansprüche aus einer fehlerhaften Beratung durch den Vermittler geltend macht, dessen Verschulden sich die Beklagte über § 278 BGB zurechnen lassen muss, vermag sich die Beklagte ebenfalls mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung berufen. Aus den o.g. Gründen hätte es die Klägerin bei einer ernsthaften Lektüre des Prospekts und einem Vergleich mit dem, was ihr der Anlageberater zu der Anlageform und den Anlageerwartungen erklärt haben soll, erkennen müssen, dass jedenfalls letzteres nicht mit dem in Einklang zu bringen ist, was der Prospekt der Emittentin vor- und hergibt. Dementsprechend kann vorliegend auch dahinstehen, ob sich die Beklagte ein etwaiges Fremdverschulden überhaupt zurechnen lassen muss.
27 3. Auch die von der Klägerin (erst) im Verlauf des Rechtsstreits erklärte Widerruf ihrer Beteiligung rechtfertigt nicht den geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch, sondern führt lediglich zur Beendigung der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter ex nunc mit der Folge, dass ein Anspruch auf das nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zu ermittelnde Abfindungsguthaben bestehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2004, II ZR 6/03, Tz. 11, nach juris).
28 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung ist der Regelung in § 709 S. 2 ZPO entnommen.
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