LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2014-12-02, 324 O 717/14

324 O 717/14Kantonsgericht02.12.2014

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 717/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-02

Aktenzeichen: 324 O 717/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1202.324O717.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

zu verbreiten,

a)

„das Strafurteil gegen U.. H.. wegen Steuerhinterziehung basiere auf einer konkludenten Absprache zwischen Gericht, Verteidigung und Staatsanwaltschaft“

b)

„ohne Placet des Teams H.. laufe in der b.. Justiz- ob buchstäblich oder konkludent - gar nichts“

wie geschehen im Artikel „Sesam öffnet sich“ in der Zeitung „F.. A..“ vom.2014.

  1. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel zu tragen (§§ 92, 269 ZPO).

  2. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

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