FG Hamburg 4. Senat, 2013-11-08, 4 K 110/11

4 K 110/11Steuergericht / 4. Abteilung08.11.2013

Regest

1. Die nach Ziffer 48.4 lit d) i. V. m. Ziffer 48.6 Satz 2 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG geltende maximale Transportzeit von 28 Stunden gilt auch für Eisenbahntransporte(Rn.13) . 2. Es ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Transportzeit von nahezu 50 % in Bezug auf einzelne Tiere des Transports die Ausfuhrerstattung vollständig versagt wird(Rn.15) . 3. Ein Ausführer kann sich mit Blick auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darauf berufen, dass der nationale Gesetzgeber die Richtlinie 91/628/EWG fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt hat(Rn.16) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 110/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-08

Aktenzeichen: 4 K 110/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:1108.4K110.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 EGV 615/98, Art 5 Abs 3 EGV 615/98, Anh 1 Kap 7 Nr 48.3 EWGRL 628/91, Anh 1 Kap 7 Nr 48.4 Buchst d EWGRL 628/91, Anh 1 Kap 7 Nr 48.5 EWGRL 628/91 ... mehr

Leitsatz

  1. Die nach Ziffer 48.4 lit d) i. V. m. Ziffer 48.6 Satz 2 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG geltende maximale Transportzeit von 28 Stunden gilt auch für Eisenbahntransporte(Rn.13) .

  2. Es ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Transportzeit von nahezu 50 % in Bezug auf einzelne Tiere des Transports die Ausfuhrerstattung vollständig versagt wird(Rn.15) .

  3. Ein Ausführer kann sich mit Blick auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darauf berufen, dass der nationale Gesetzgeber die Richtlinie 91/628/EWG fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt hat(Rn.16) .

Orientierungssatz

Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 6/14.

Verfahrensgang

nachgehend BFH, 13. Mai 2015, VII R 6/14, Beschluss

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

2 Mit Ausfuhranmeldung vom 27.09.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A insgesamt 38 lebende Rinder zur Ausfuhr nach Ägypten an. Die Tiere wurden in einem Vortransport unbestimmter Dauer direkt von den Landwirten angeliefert (vgl. Bl. 15 der Sachakte) und am 27.09.2000 in B auf die Bahn verladen; Beginn und Ende der Verladung der Tiere auf die Eisenbahnwaggons lassen sich der Sachakte nicht entnehmen. Der Eisenbahntransport verließ B am 27.09.2000 gegen 20.10 Uhr und führte über C und D zunächst nach E, wo der Transport am 28.09.2000 gegen 23.00 Uhr ankam. Nach einer Versorgungspause von etwa 1 1/2 Stunden setzte der Transport seine Fahrt fort und erreichte am nächsten Tag (29.09.2000) gegen 11.30 Uhr F (Feld 21 des Transportplanes, Bl. 57 der Sachakte). Der Transportplan enthält zudem den Eintrag "F, 29.09.2000, 2 Stunden, Entladung, 29.09.00 11.30 F" (Transportplan Zeile 13 ii), Bl. 57 der Sachakte). Wann die Tiere zum Weitertransport nach Ägypten auf das Schiff verladen wurden, ergibt sich aus der Sachakte nicht.

3 Den Antrag der Klägerin vom 10.10.2000 auf Gewährung von Ausfuhrerstattung lehnte das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit mit Bescheid vom 09.08.2005 mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten habe, da der Bahntransport bei einer Gesamttransportzeit von 39 Stunden und 20 Minuten die nach der Richtlinie zulässige maximale Transportzeit von 28 Stunden überschritten habe.

4 Ihren gegen den Bescheid vom 09.08.2005 gerichteten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 24.05.2006 zurück.

5 Mit ihrer am 26.06.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort.

6 Sie beantragt, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2005 (Bescheid Nr. XXX-XXX-01) und der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2006 - soweit diese entgegensteht - auf ihren Antrag vom 10.10.2000 Ausfuhrerstattung zu gewähren.

7 Anmerkung der Dokumentationsstelle: Neufassung des Klageantrags der Klägerin aufgrund des Berichtigungsbeschlusses vom 19.02.2014 4 K 110/11:

Sie beantragt sinngemäß, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2005 (Bescheid-Nr. XXX-XXX-01) und der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2006 - soweit diese entgegensteht - zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 10.10.2000 Ausfuhrerstattung zu gewähren.

8 Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

10 Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausfuhrerstattung. Das beklagte Hauptzollamt hat ihr die Gewährung von Ausfuhrerstattung zu Recht versagt (§ 101 Satz 1 FGO).

11 1. Der Unionsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.03.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.06.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06, Rz. 47, juris). Dementsprechend wird gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 Ausfuhrerstattung u. a. nicht gezahlt für Tiere, die während des Transportes verendet sind oder bei denen die zuständige Behörde aufgrund sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 VO Nr. 615/98 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist.

12 In Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG ist unter Ziffer 48 "Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten" geregelt, dass Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden dürfen, wenn die maximale Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer übersteigt (Ziffer 48.6 Satz 1). Sind allerdings mit Ausnahme der Ruhezeitanforderungen - wie hier - die Anforderungen der Nummern 3 und 4 erfüllt, so gelten die in Nummer 4 vorgesehenen Transportzeiten (Ziffer 48.6 Satz 2). In Ziffer 48.4 hat der Unionsgesetzgeber vorgegeben, dass Tiere der Gattung Rind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 91/628/EWG nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten müssen, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können; nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden (lit. d). Nach der festgesetzten Transportdauer, so ist es in Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG weiter geregelt, müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. Ziffer 48.8 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG sieht schließlich vor, dass die Transportzeiten nach Ziffer 48.3, 48.4 und 48.7 insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden dürfen. Als Transport gilt gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel, einschließlich Ver- und Entladen. Nach Art. 5 A) Ziffer 2 ist der Transportunternehmer gehalten, einen Transportplan, der die gesamte Verbringungsdauer abdeckt, zu erstellen und von den entsprechenden Personen ausfüllen und vervollständigen zu lassen.

13 Im Streitfall hat die Klägerin nicht gemäß Art. 1 VO Nr. 615/98 nachgewiesen, dass sie während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG eingehalten hat. Da die Klägerin keinen vollständig ausgefüllten Transportplan zur Akte gereicht hat, vermag der Senat nicht abschließend zu prüfen, ob die Klägerin die in Ziffer 48.4 lit d) i. V. m. Ziffer 48.6 Satz 2 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehene maximale Transportzeit von 28 Stunden - scil. 2 x 14 Stunden gemäß Ziffer 48.4 lit. d) - eingehalten hat. Anhand der zur Sachakte gereichten Unterlagen lässt sich nämlich nicht ermitteln, innerhalb welcher Zeitspanne die Tiere auf die Bahn verladen wurden. Dass die Verladung der Tiere auf das Transportmittel nicht neutral zu behandeln ist, sondern die nach Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG zulässige maximale Transportzeit beeinflusst, hat der Unionsgesetzgeber durch die Legaldefinition des Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 91/628/EWG, wonach als Transport jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen gilt, klargestellt. Überdies hat auch der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 23.11.2006 (C-300/05) erkannt, dass der Begriff "Transport" im Sinne des Abschnitts 48 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG dahin auszulegen sei, dass er das Ver- und Entladen der Tiere einschließt. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Vortransport von unbestimmter Dauer per LKW zur Bahnverladung in B. Auch diese Zeitspanne unterfällt dem Begriff Transport im Sinne der Richtlinie 91/628/EWG und verringert damit das für den Bahntransport von B nach F noch zur Verfügung stehende Zeitbudget.

14 Der erkennende Senat vermag fernerhin nicht zu beurteilen, ob die Klägerin die Ruhezeitanforderung der Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG, wonach die Tiere nach der festgesetzten Transportdauer entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten müssen, eingehalten hat. Der Sachakte lässt sich nicht entnehmen, ob die Tiere im Anschluss an ihren Transport mit der Bahn, der bereits nach den unvollständigen Angaben im Transportplan weit über 24 Stunden gedauert hat, in F sogleich auf das Schiff verladen oder zunächst eingestallt wurden. Dass Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG auch auf - wie hier - Eisenbahntransporte anwendbar ist, hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) verbindlich festgestellt.

15 Unbeschadet der vorstehenden Darlegungen ist der Klägerin die begehrte Ausfuhrerstattung auch aus einem weiteren Grunde zu versagen: Der streitgegenständliche Tiertransport mit der Bahn ist dadurch gekennzeichnet, dass die maximal zulässige Transportzeit von 28 Stunden um wenigstens rund 10 Stunden (B - E: 26 Stunden 50 Minuten, E - F: 11 Stunden) überschritten wurde; diese Berechnung lässt unberücksichtigt die Zeiten des Vortransportes sowie der Verladung der Tiere auf die Bahn in B. Der erkennende Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 08.11.2013, 4 K 109/11), dass die maximal zulässigen Transportzeiten sowie die jeweiligen Transportintervalle zu den wesentlichen Vorschriften zählen, die der Unionsgesetzgeber zum Schutz der Tiere während des Transports aufgestellt hat. Bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Transportzeit von nahezu 50 % in Bezug auf einzelne Tiere des Transports ist daher, wie der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2013 (4 K 109/11) erkannt hat, die vollständige Versagung der Ausfuhrerstattung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Da im Streitfall die maximal zulässige Transportzeit in Bezug auf alle Tiere des Transportes um wenigstens 10 Stunden überschritten wurde und letztlich in Bezug auf alle Tiere noch nicht unerhebliche Vorzeiten für den Vortransport und die Verladung auf die Bahn hinzu kommen, erscheint eine vollständige Versagung der Ausfuhrerstattung aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen die Ziffer 48.6 Satz 2 i. V. m. 48.4 lit d) des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG unter Berücksichtigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles nicht als unverhältnismäßig.

16 Der Klägerin kann die begehrte Ausfuhrerstattung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes gewährt werden. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2013 in der Rechtssache 4 K 109/11, das ebenfalls zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangen ist, ausgeführt, dass es einem Ausführer mit Blick auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht behilflich ist, dass der nationale Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 24 Abs. 5 Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) in der Fassung vom 11.06.1999 (BGBl. I S. Nr. 31 1999 S. 1337), wonach die Vorschriften über das Entladen und die Ruhepausen auf - u. a. - den Schienentransport keine Anwendung finden, die Richtlinie 91/628/EWG fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt hat. Auch im Streitfall gilt folglich nichts anderes.

17 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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