Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2014-11-20, L 4 SO 22/12

L 4 SO 22/12Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung20.11.2014

Regest

Besteht ein rechtliches Näheverhältnis in Form enger Verwandtschaft, so kommt eine Unzumutbarkeit der Tragung der Beerdigungskosten iS von § 74 SGB 12 allein aufgrund der näheren Umstände der persönlichen Beziehung zwischen Pflichtigem und Verstorbenem, dh unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen, nur dann in Betracht, wenn diese Umstände der persönlichen Beziehung so schwer wiegen, dass die rechtliche Nähebeziehung dahinter vollständig zurücktritt. Das setzt voraus, dass ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen vorliegt. (Rn.28)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 SO 22/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-20

Aktenzeichen: L 4 SO 22/12

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2014:1120.L4SO22.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 74 SGB 12, § 10 Abs 1 S 3 BestattG HA, § 22 Abs 4 S 1 Buchst b BestattG HA

Leitsatz

Besteht ein rechtliches Näheverhältnis in Form enger Verwandtschaft, so kommt eine Unzumutbarkeit der Tragung der Beerdigungskosten iS von § 74 SGB 12 allein aufgrund der näheren Umstände der persönlichen Beziehung zwischen Pflichtigem und Verstorbenem, dh unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen, nur dann in Betracht, wenn diese Umstände der persönlichen Beziehung so schwer wiegen, dass die rechtliche Nähebeziehung dahinter vollständig zurücktritt. Das setzt voraus, dass ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen vorliegt. (Rn.28)

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