LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2015-09-16, 318 T 44/15

318 T 44/15Kantonsgericht16.09.2015

Regest

Soll qua Beschluss ein Anwalt mit der Durchsetzung einer Forderung gegen einen Dritten beauftragt werden, so bestimmt sich das Gesamtinteresse nach der Forderungshöhe, nicht nach den zu erwartenden Anwaltskosten.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 24. Juni 2015, 22a C 361/14

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 T 44/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-16

Aktenzeichen: 318 T 44/15

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0916.318T44.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Soll qua Beschluss ein Anwalt mit der Durchsetzung einer Forderung gegen einen Dritten beauftragt werden, so bestimmt sich das Gesamtinteresse nach der Forderungshöhe, nicht nach den zu erwartenden Anwaltskosten.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 24. Juni 2015, 22a C 361/14

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24.06.2015, Az. 22a C 361/14, abgeändert:

Der Streitwert wird auf € 1.238,86 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

  1. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.06.2015, durch den der Streitwert auf € 2.477,72 festgesetzt worden ist. Sie begehren, den Streitwert auf € 807,58 herabzusetzen.

II.

2 Die gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Kläger hat nur zum Teil Erfolg und ist im Übrigen zurückzuweisen.

1.

3 Das Beschwerdegericht folgt den Klägern darin, dass sie mit ihren Klaganträgen zu 1) und 2 a) das einheitliche Begehren verfolgt haben, den auf der Eigentümerversammlung vom 03.09.2014 zu TOP 3 c) - zweiter Beschlussantrag - zustandegekommenen Negativbeschluss für ungültig zu erklären und in eine positive Beschlussfassung umzuwandeln. Dass sich die Kläger hierfür des ungeeigneten Mittels der Beschlussergebnisberichtigungsklage (vgl. dazu Bärmann/Klein, WEG, 12. Auflage, § 43 Rn. 105 ff.) bedient haben und richtigerweise hätten beantragen müssen, dass die Beklagten verurteilt werden, dem abgelehnten Beschlussantrag zuzustimmen, oder das Gericht die positive Beschlussfassung im Wege eines Gestaltungsurteils gem. § 21 Abs. 8 WEG ersetzt, ändert nichts daran.

4 Der Klagantrag zu 2 b), den das Amtsgericht zu Recht nicht als streitwerterhöhend angesehen hat, wäre nach Auffassung des Beschwerdegerichts ohnehin nicht bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, weil die Klage zurückgenommen worden ist und es daher nicht zu einer Entscheidung über den Hilfsantrag kommt.

2.

5 Hinsichtlich des Gesamtinteresses ist das Amtsgericht zutreffend von einem Betrag von € 2.477,72 ausgegangen. Ist Gegenstand der Beschlussfassung die Beauftragung der Verwaltung, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte zu beauftragen, bemisst sich das Gesamtinteresse nach dem Betrag der Forderung, nicht dem Kostenrisiko eines etwaigen Rechtsstreits.

6 50 % von € 2.477,72 sind € 1.238,66. Dieser Betrag unterschreitet nicht das Einzelinteresse der Kläger, das mit ihrem Miteigentumsanteil von 356/1.000 zu beziffern ist, und übersteigt nicht deren fünffaches Einzelinteresse.

3.

7 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

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